Objekt : ¬Das mecklenburgische Hypothekenrecht ([Hauptbd.])

Einleitung.
(§  2.
22
wurden  sodann  größtentheils  auf  die  Stadtbuch=Ordnung  übertragen,
als  auch  diese  einer  vollständigen  Revision  unterzogen  wurde.
§  2.
Quellen  des  heutigen  mecklenburgischen  Hypothekenrechts.
Da  Rechte  an  Immobilien  ausschließlich  nach  dem  Rechte  der  belegenen ¬
  Sache  zu  beuxtheilen  sind,  ist  für  das  mecklenburgische  Hypothekenwesen ¬
  das  in  Mecklenburg  geltende  gemeine  und  partikuläre  Privatrecht ¬
  und  zwar  für  jeden  der  beiden  mecklenburgischen  Staaten  das
in  ihm  geltende  Partikularrecht  maßgebend;  nur  bezüglich  einzelner
Fragen  des  Hypothekenrechts  werden  die  beiderseitigen  Staatsgebiete
gegenseitig  als  Inland  behandelt.
Ob  das  römische  Pfandrecht  zur  Anwendung  komme,  wenn  in
Ermangelung  partikulärer  Rechtsnormen  auf  das  gemeine  Recht  zurückzugehen ¬
  ist,  hängt  davon  ab,  wie  das  Verhältniß  des  mecklenburgischen
Hypothekenbegriffs  zum  römischen  Pfandrechtsbegriff  bestimmt  wird.
Das  mecklenburgische  Partikularrecht  hat  eine  Kodifikation  des
gesammten  Pfandrechts  nicht  aufzuweisen.  Nur  in  Beziehung  auf
Grundstücke  und  zwar  bestimmte  Klassen  von  Grundstücken  sind  Hypotheken=Ordnungen ¬
  erlassen.  Außerdem  sind  einzelne  Güter  durch  Privileg ¬
  mit  einem  besonderen  Hypothekenrecht  bewidmet.
Die  jetzt  geltenden  Hypotheken=Ordnungen  sind  folgende:
I.  Für  städtische  Grundstücke.
1.  In  Mecklenburg=Schwerin:  Revidirte  Stadtbuch=Ordnung ¬
  vom  21.  Dezember  1857.
Im  Jahre  1855  beantragten  die  Magistrate  der  Vorderstädte
Güstrow  und  Parchim,  denen  sich  auch  der  Magistrat  zu  Rostock  anschloß, ¬
  die  Stadtbuch=Ordnung  von  1829  zu  ergänzen  durch  Aufnahme
(1  R.  St.B.O.  §  29  Nr.  5,  §  46.
2)  Vgl.  unten  §  4.
3)  Es  ist  nicht  die  Aufgabe  der  folgenden  Darstellung,  diese  Privilegien  (vgl.
§  1)  aufzuzählen  oder  ihren  Inhalt  anzuführen.  Daher  bleiben  auch  diejenigen
Hypotheken=Ordnungen  von  der  Darstellung  ausgeschlossen,  welche  als  Gesetze  aufgehoben, ¬
  aber  für  einzelne  Güter  deßhalb  in  Geltung  geblieben  sind,  weil  die  Privilegien ¬
  darauf  Bezug  nehmen,  wie  z.  B.  DHO.  von  1814,  vgl.  Trotsche  Civ.Proz. ¬
  II  526,  KHO.  von  1837,  vgl.  Trotschea.  a.  O.  I  281,  II  200,  529.
4)  R.B.  Nr.  39  Beilage.
            
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