Einleitung.
(§ 2.
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wurden sodann größtentheils auf die Stadtbuch=Ordnung übertragen,
als auch diese einer vollständigen Revision unterzogen wurde.
§ 2.
Quellen des heutigen mecklenburgischen Hypothekenrechts.
Da Rechte an Immobilien ausschließlich nach dem Rechte der belegenen ¬
Sache zu beuxtheilen sind, ist für das mecklenburgische Hypothekenwesen ¬
das in Mecklenburg geltende gemeine und partikuläre Privatrecht ¬
und zwar für jeden der beiden mecklenburgischen Staaten das
in ihm geltende Partikularrecht maßgebend; nur bezüglich einzelner
Fragen des Hypothekenrechts werden die beiderseitigen Staatsgebiete
gegenseitig als Inland behandelt.
Ob das römische Pfandrecht zur Anwendung komme, wenn in
Ermangelung partikulärer Rechtsnormen auf das gemeine Recht zurückzugehen ¬
ist, hängt davon ab, wie das Verhältniß des mecklenburgischen
Hypothekenbegriffs zum römischen Pfandrechtsbegriff bestimmt wird.
Das mecklenburgische Partikularrecht hat eine Kodifikation des
gesammten Pfandrechts nicht aufzuweisen. Nur in Beziehung auf
Grundstücke und zwar bestimmte Klassen von Grundstücken sind Hypotheken=Ordnungen ¬
erlassen. Außerdem sind einzelne Güter durch Privileg ¬
mit einem besonderen Hypothekenrecht bewidmet.
Die jetzt geltenden Hypotheken=Ordnungen sind folgende:
I. Für städtische Grundstücke.
1. In Mecklenburg=Schwerin: Revidirte Stadtbuch=Ordnung ¬
vom 21. Dezember 1857.
Im Jahre 1855 beantragten die Magistrate der Vorderstädte
Güstrow und Parchim, denen sich auch der Magistrat zu Rostock anschloß, ¬
die Stadtbuch=Ordnung von 1829 zu ergänzen durch Aufnahme
(1 R. St.B.O. § 29 Nr. 5, § 46.
2) Vgl. unten § 4.
3) Es ist nicht die Aufgabe der folgenden Darstellung, diese Privilegien (vgl.
§ 1) aufzuzählen oder ihren Inhalt anzuführen. Daher bleiben auch diejenigen
Hypotheken=Ordnungen von der Darstellung ausgeschlossen, welche als Gesetze aufgehoben, ¬
aber für einzelne Güter deßhalb in Geltung geblieben sind, weil die Privilegien ¬
darauf Bezug nehmen, wie z. B. DHO. von 1814, vgl. Trotsche Civ.Proz. ¬
II 526, KHO. von 1837, vgl. Trotschea. a. O. I 281, II 200, 529.
4) R.B. Nr. 39 Beilage.