Sechstes Buch. V. Kapitel. V. d. ledigen Ei
haft. 349
Vermächtnißnehmer ihre Bezahlung aus der Erbmasse verlangen. ¬
Fünftes Kapitel.
Von der ledigen Erbschaft.
§. 246.
I. Begriff derselben.
Eine Erbschaft ist als ledig zu betrachten (L.S. 811, im
Gegensatze zum erblosen Nachlasse, L S. 768, vgl. oben §. 228)
wenn nach Ablauf der Frist zur Aufnahme eines Erbverzeichnisses ¬
(LS. 795) sich Niemand (weder Erbe, noch Erbnehmer)
meldet, um die ledige Erbschaft in Anspruch zu nehmen und
wenn der Erblasser keine bekannten Erben hinterläßt, oder die
bekannten Erben auf den Nachlaß verzichten. L.S. 811.
§. 247.
II. Von den Maßregeln, welche in Bezug auf eine
ledige Erbschaft zu ergreifen sind.
Das Untergericht, in dessen Gerichtsbezirke die Erbschaft eröffnet ¬
worden ist, hat auf Anstehen der Betheiligten (der Erbschaftsgläubiger ¬
und Vermächtnißnehmer), oder auch von Amtswegen
(anstatt des Kronanwaltes, II. EE. §. 4) einen Erbpfleger
zu ernennen. L.S. 812. Dieser Erbpfleger hat in Bezug auf
die ihm übertragene Erbschaftsverwaltung ganz dieselben Rechte
und Verbindlichkeiten wie der Vorsichtserbe. L.S. 813,
814. R.B. 1841 Nr. 30. Er hat insbesondere die zum Nachlasse ¬
gehörigen Gelder (z. B. die, welche aus dem Verkaufe der
Fahrniß und Liegenschaften erlöst werden) zur Staatsschuldenkasse ¬
abzuliefern. Diese Kasse hat alsdann auch die Auszahlung
der Erbschaftsschulden zu besorgen. L.S. 813.