II. Abschnitt: Allgemeine Theorie der Rechte.
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ob mit Hinsicht auf § 56 des St.G.B. auch auf civilrechtlichem
Gebiete bis zum zurückgelegten 18. Lebensjahre die Haftbarkeit ¬
von der individuellen Reife (doli capacitas und rei intellectus) ¬
abhängig zu machen und überdiess diese individuelle
Reife aus den im Strafgesetzbuche festgestellten Gesichtspunkten ¬
zu beurtheilen sei. Dernburg (Preuss. Privatrecht
§ 119 Nr. 5, Pandekten I § 55 S. 128) bejahte dies, während
z. B. v. Mandri, Reichscivilrecht S. 5 u. 8 mir mit Recht für
die Verneinung einer Einwirkung jener strafgesetzlichen Bestimmung ¬
auf das gemeine Civilrecht einzutreten scheint; „denn
principiell und abgesehen von den Bestimmnngen des positiven
Rechtes differiren civilistische und criminalistische Zurechnungsfähigkeit; ¬
das innere Verhältniss derselben würde aber nur
den Schluss rechtfertigen, dass, wo criminalistische Zurech
nungsfähigkeit (als das Plus) anerkannt ist, die civilrechtliche
(als das Minus) nicht fehlen kann. Auch das römische Recht
hat die Identificirung der civilrechtlichen und criminalistischen
Zurechnungsfähigkeit, ungeachtet sich seine Bestimmungen
über beide nach Regel und Ausnahme decken, keineswegs nachweissbar ¬
zum Princip erhoben und die Bestimmungen über
strafrechtliche Zurechnungsfähigkeit auch nach der civilrechtlichen ¬
Seite hin nicht für massgebend erklärt.
Auch das Bürgerliche Gesetzbuch lässt die Analogie des
Strafrechts nicht durchaus, sondern nur mit der Erweiterung
walten, dass die civilrechtliche Zurechnungsfähigkeit schon.
wie nach römischem Recht, mit dem vollendeten 7. Jahre
möglich wird: Nach § 828 ist, wer das 7. Lebensjahr noch
nicht vollendet hat, für einen Schaden, den er einem Anderen
zufügt, nicht verantwortlich; wer das 7.. aber nicht das
18. Lebensjahr vollendet hat, ist dann verantwortlich, wenn
er bei der Begehung der schädigenden Handlung die zur Er
kenntniss der Verantwortlichkeit erforderliche (concrete) Einsicht ¬
hat. Diese Einsicht gehört als Klagfundament zur Beweislast ¬
des Geschädigten.
III. Durch Kaiserliches Rescript (Tit. Cod. de his qui
veniam 2, 45) konnten nach römischem Rechte Minderjährige,
Männer nach Vollendung des 20., Weiber nach Vollendung des
18. Lebensjahres auf ihren Antrag für grossjährig erklärt