Volltext : Von den Pandekten zum Bürgerlichen Gesetzbuch (1)

II.  Abschnitt:  Allgemeine  Theorie  der  Rechte.
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ob  mit  Hinsicht  auf  §  56  des  St.G.B.  auch  auf  civilrechtlichem
Gebiete  bis  zum  zurückgelegten  18.  Lebensjahre  die  Haftbarkeit ¬
  von  der  individuellen  Reife  (doli  capacitas  und  rei  intellectus) ¬
  abhängig  zu  machen  und  überdiess  diese  individuelle
Reife  aus  den  im  Strafgesetzbuche  festgestellten  Gesichtspunkten ¬
  zu  beurtheilen  sei.  Dernburg  (Preuss.  Privatrecht
§  119  Nr.  5,  Pandekten  I  §  55  S.  128)  bejahte  dies,  während
z.  B.  v.  Mandri,  Reichscivilrecht  S.  5  u.  8  mir  mit  Recht  für
die  Verneinung  einer  Einwirkung  jener  strafgesetzlichen  Bestimmung ¬
  auf  das  gemeine  Civilrecht  einzutreten  scheint;  „denn
principiell  und  abgesehen  von  den  Bestimmnngen  des  positiven
Rechtes  differiren  civilistische  und  criminalistische  Zurechnungsfähigkeit; ¬
  das  innere  Verhältniss  derselben  würde  aber  nur
den  Schluss  rechtfertigen,  dass,  wo  criminalistische  Zurech
nungsfähigkeit  (als  das  Plus)  anerkannt  ist,  die  civilrechtliche
(als  das  Minus)  nicht  fehlen  kann.  Auch  das  römische  Recht
hat  die  Identificirung  der  civilrechtlichen  und  criminalistischen
Zurechnungsfähigkeit,  ungeachtet  sich  seine  Bestimmungen
über  beide  nach  Regel  und  Ausnahme  decken,  keineswegs  nachweissbar ¬
  zum  Princip  erhoben  und  die  Bestimmungen  über
strafrechtliche  Zurechnungsfähigkeit  auch  nach  der  civilrechtlichen ¬
  Seite  hin  nicht  für  massgebend  erklärt.
Auch  das  Bürgerliche  Gesetzbuch  lässt  die  Analogie  des
Strafrechts  nicht  durchaus,  sondern  nur  mit  der  Erweiterung
walten,  dass  die  civilrechtliche  Zurechnungsfähigkeit  schon.
wie  nach  römischem  Recht,  mit  dem  vollendeten  7.  Jahre
möglich  wird:  Nach  §  828  ist,  wer  das  7.  Lebensjahr  noch
nicht  vollendet  hat,  für  einen  Schaden,  den  er  einem  Anderen
zufügt,  nicht  verantwortlich;  wer  das  7..  aber  nicht  das
18.  Lebensjahr  vollendet  hat,  ist  dann  verantwortlich,  wenn
er  bei  der  Begehung  der  schädigenden  Handlung  die  zur  Er
kenntniss  der  Verantwortlichkeit  erforderliche  (concrete)  Einsicht ¬
  hat.  Diese  Einsicht  gehört  als  Klagfundament  zur  Beweislast ¬
  des  Geschädigten.
III.  Durch  Kaiserliches  Rescript  (Tit.  Cod.  de  his  qui
veniam  2,  45)  konnten  nach  römischem  Rechte  Minderjährige,
Männer  nach  Vollendung  des  20.,  Weiber  nach  Vollendung  des
18.  Lebensjahres  auf  ihren  Antrag  für  grossjährig  erklärt
            
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