Objekt : Völderndorff und Waradein, Otto von: ¬Das Reichsgesetz betreffend die Kommanditgesellschaften auf Aktien und die Aktiengesellschaften vom 18. Juli 1884

A.  D.  HGB.  Buch  II  Tit.  II  Abschnitt  2.
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3)  Der  ursprüngliche  Zeichner  der  Aktie  kann  von  der  Verpflichtung,
den  Betrag  der  Aktie  voll  einzuzahlen,  nicht  entbunden  werden.  Art.  184.
4)  Die  Gesellschaft  muß  einen  Aufsichtsrath  haben,  dessen  Aufgabe
in  der  Ueberwachung  der  Geschäftsführung  besteht.  Art.  175  Ziff.  6.
177  Ziff.  3.
5)  Die  Wahl  der  Mitglieder  des  Aufsichtsrathes,  die  Dauer  ihrer
Funktionen,  die  Rechte  und  Pflichten  sowie  die  Verantwortlichkeit  derselben ¬
  unterliegen  bestimmten  gesetzlichen  Vorschriften.  Art.  191,  192,
193,  204.
6)  Die  Gesellschaft  kann  nicht  eher  in  das  Handelsregister  eingetragen ¬
  werden  und  besteht  als  solche  nicht  eher,  bis  nicht  nur  die
Zeichnung  aller  Aktien,  sondern  auch  die  Bestellung  des  Aufsichtsrathes ¬
  und  die  erfolgte  Einzahlung  von  mindestens  einem  Viertheile
des  von  jedem  Kommanditisten  gezeichneten  Betrages  nachgewiesen  ist.
Art.  177,  178.
7)  Ueber  die  vertragsmäßigen  Geschäftseinlagen  und  Antheile  der
Komplementare  dürfen  keine  Aktien  ausgegeben  werden.  Art.  181.
8)  Wenn  ein  Gesellschafter  eine  Einlage  machen  will,  welche  nicht
in  baarem  Gelde  besteht,  oder  wenn  demselben  besondere  Vortheile  zugesichert ¬
  werden  sollen,  so  unterliegen  diese  Verabredungen  einer  besonderen
Prüfung  und  Beschlußfassung  durch  die  Generalversammlung.  Art.  180.
In  wie  weit  diese  Kautelen  durch  die  Novelle  von  1870  beseitigt
wurden  und  nun  durch  das  neue  Reichsgesetz  wieder  eingeführt  sind,
werden  die  Erläuterungen  zu  den  einzelnen  Artikeln  näher  zeigen.  Im
Allgemeinen  hatte  man  im  Jahre  1870  den  Standpunkt  festgehalten,
die  Aktienkommanditgesellschaften  im  Wesentlichen  von  der  Reform  auszuschließen, ¬
  einerseits  weil  man  annahm,  daß  dieselben  schon  durch  das
Handelsgesetzbuch  die  ausreichende  Ausbildung  erfahren  hätten,  andererseits ¬
  weil  man  nach  Aufhebung  der  staatlichen  Genehmigung  für  die  Errichtung ¬
  von  Aktiengesellschaften  erwarten  zu  müssen  glaubte,  daß  die
Bedeutung  der  Kommanditgesellschaften  auf  Aktien  sich  noch  mehr  verringern ¬
  würde.  Als  politischer  Grund  trat  noch  hinzu,  daß  man  die
Rechtseinheit  mit  den  Süddeutschen  Staaten  nicht  allzusehr  durchbrechen
wollte5).
Die  lebhaft  bekämpfte  Annahme  von  der  Verringerung  der  Aktienkommanditgesellschaften ¬
  hat  allerdings  in  den  Thatsachen  ihre  Bestätigung
gefunden.  Die  Zahl  der  Kommanditgesellschaften  auf  Aktien,  welche  vor
5)  Drucksachen  des  Reichstages,  I.  Leg.=Per.  1870  Nr.  158  S.  31.  Stenogr.
Berichte  1870  S.  1061  u.  1065.
            
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