Objekt : Zeisig, Carl Wilhelm: Ueber Erb- und Vormundschafts-Angelegenheiten

§.  70.  71.
133
bey  welchem  es  noch  auf  Ausmittelung
der
Erben  beruhte,  von  der  Obrigkeit  ein  Verlassenschaftsvertreter =
  (Curator  haereditatis)  bestellt ¬
  worden;  so  würde  dieser  Stellvertreter  des
Eigenthümers  dieses  Nachlasses  seyn,  und  die
Wittwe  des  Erblassers,  welche,  binnen  30
Tagen  den  Nachlaß  verwaltet  hätte,  würde
dann  solchen  an  diesen  auszuantworten  haben.
§.  71.
Wem  die  Verwaltung  eines  Nachlasses
obliege?
Die  Verwaltung  eines  Nachlasses  kann  einer ¬
  Person  bloß  dann  rechtmäßig  zustehen,  wenn
ihr  solche  von  der  Obrigkeit,  vor  welche  die
Nachlaßregulirung  gehört,  oder  von  dem  Erben
des  Nachlasses  übertragen  worden  ist  1).  Von
Seiten  der  Obrigkeit  geschieht  diese  Uebertragung
entweder  ausdrücklich,  wie  z.  B.  durch  Bestellung ¬
  eine"  Verlassenschaftsvertreters  (Curatoris ¬
  haereditatis),  oder  stillschweigend  dadurch, ¬
  daß  der  Nachlaß  einer  Person,  gegen  die
Verbindlichkeit,  ein,  nach  Befinden,  eydlich  zu  bestärkendes ¬
  Verlassenschaftsverzeichniß  einzureichen,
zur  Verwahrung  anvertraut  wird.  Denn  eine
solche  Person  ist  wenigstens  stets  verpflichtet,
den  Nachlaß,  während  der  30  Tage,  nach  dem
Tode  des  Erblassers,  zu  verwalten.  Der  Fall,
daß  von  Seiten  der  Erben,  (welche  sonach  schon
über  die  Annahme  der  Erbschaft  sich  erklärt
haben  müßten,)  einer  Person  die  Verwaltung
des  Nachlasses  anvertraut  würde,  ist  zwar  denk¬
            
Waiting...

Nutzerhinweis

Sehr geehrte Benutzerin, sehr geehrter Benutzer,

aufgrund der aktuellen Entwicklungen in der Webtechnologie, die im Goobi viewer verwendet wird, unterstützt die Software den von Ihnen verwendeten Browser nicht mehr.

Bitte benutzen Sie einen der folgenden Browser, um diese Seite korrekt darstellen zu können.

Vielen Dank für Ihr Verständnis.

powered by Goobi viewer