Metadaten : Allgemeine oesterreichische Gewerbs- und Handelsgesetzkunde mit vorzüglicher Rücksicht auf das Erzherzogthum Oesterreich unter der Ens (Theil 1, Bd. 2)

Beschränkungen =
  be
Paßertheilungen. =

Die  Einfuhrsbe =
 =
 -
  sind
nicht  mehr
wie  porher
der  Hof=452


§.  813.
Die  Regierung  soll  bey  Bewilligung  der  Pässe
auf  außer  Handel  gesetzte  Waren  und  Victualien  an
Particuliers,  mit  der  nöthigen  Beschränkung  vorgehen.
Hofd.  vom  17.  Jänner  1788,  vom  25.  Februar  1788,  vom
22.  October  1789,  vom  9.  October  1795,  vom  11.  Mai  1797,
und  vom  26.  November  1799.
Auch  bey  Standespersonen  ist  bey  Ertheilung  der
Passe  auf  fremde  Waren  zu  sehen,  ob  die  angesuchte
Menge  nicht  den  eigenen  Gebrauch  einer  Partey  uͤbersteige.
Hofres.  17.  Mai  1788.  Hofv.  26.  November  1789.
Uebrigens  ist  die  Gültigkeit  eines  erhaltenen  Passes ¬
  auf  Sechs  Monate  beschränkt.  Falls  daher
eine  Ware  binnen  dieser  Zeit  bey  der  bestimmten  Hauptlegstadt ¬
  nicht  eintrifft,  ist  der  Paß  für  erloschen  anzusehen, ¬
  und  die  erlegte  Gebühr  verfallen,  ohne  daß
der  Vorwand  wegen  unvorgefehener  Aenderung  Verspätung ¬
  oder  Verlustes  der  Ware,  angenommen  werden
kann.
Pat.  2.  Jänner  1788.  §.  65.
§.  814.
Mit  Hofdecret  vom  2.  May  1810,  wurde  die
Vorlegung  der  besonderen  Protocolle  über  die  Anträge
zur  Bewilligung  der  Einfuhr  außer  Handel  gesetzter
Artikel  an  die  Hofkammer,  angeordnet.
Von  dieser  Anordnung  hat  es  nun  abzukommen,
und  die  Regierung  hat  derley  Einfuhrsbewilligungen,
            
Waiting...

Nutzerhinweis

Sehr geehrte Benutzerin, sehr geehrter Benutzer,

aufgrund der aktuellen Entwicklungen in der Webtechnologie, die im Goobi viewer verwendet wird, unterstützt die Software den von Ihnen verwendeten Browser nicht mehr.

Bitte benutzen Sie einen der folgenden Browser, um diese Seite korrekt darstellen zu können.

Vielen Dank für Ihr Verständnis.

powered by Goobi viewer