Beschränkungen =
be
Paßertheilungen. =
Die Einfuhrsbe =
=
-
sind
nicht mehr
wie porher
der Hof=452
§. 813.
Die Regierung soll bey Bewilligung der Pässe
auf außer Handel gesetzte Waren und Victualien an
Particuliers, mit der nöthigen Beschränkung vorgehen.
Hofd. vom 17. Jänner 1788, vom 25. Februar 1788, vom
22. October 1789, vom 9. October 1795, vom 11. Mai 1797,
und vom 26. November 1799.
Auch bey Standespersonen ist bey Ertheilung der
Passe auf fremde Waren zu sehen, ob die angesuchte
Menge nicht den eigenen Gebrauch einer Partey uͤbersteige.
Hofres. 17. Mai 1788. Hofv. 26. November 1789.
Uebrigens ist die Gültigkeit eines erhaltenen Passes ¬
auf Sechs Monate beschränkt. Falls daher
eine Ware binnen dieser Zeit bey der bestimmten Hauptlegstadt ¬
nicht eintrifft, ist der Paß für erloschen anzusehen, ¬
und die erlegte Gebühr verfallen, ohne daß
der Vorwand wegen unvorgefehener Aenderung Verspätung ¬
oder Verlustes der Ware, angenommen werden
kann.
Pat. 2. Jänner 1788. §. 65.
§. 814.
Mit Hofdecret vom 2. May 1810, wurde die
Vorlegung der besonderen Protocolle über die Anträge
zur Bewilligung der Einfuhr außer Handel gesetzter
Artikel an die Hofkammer, angeordnet.
Von dieser Anordnung hat es nun abzukommen,
und die Regierung hat derley Einfuhrsbewilligungen,