Volltext : ¬Das schweizerische Obligationenrecht (1)

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4.  Eine  Forderung  aus  einem  zweiseitigen  Vertrage  kann  zwar  cedirt  werden,
deswegen  bleibt  aber  der  Cedent  gleichwohl  Schuldner  seines  Mitcontrahenten;  es  kann
wohl  sein  Cessionar  für  ihn  erfüllen,  verpflichtet  aber  ist  er  selbst  (Handelsger.  Zürich,
Handelsr.  Entsch.  Bd.  VI,  p.  324,  Erw.  2  -  Trib.  1887,  p.  765).
Art.  78.
Der  Gläubiger  braucht  sich  eine  Theilzahlung  nicht  gefallen  zu  lassen,
wenn  die  gesammte  Schuld  liquid  und  fällig  ist.
Will  der  Gläubiger  eine  Theilzahlung  annehmen,  so  kann  der  Schuldner
die  Zahlung  des  von  ihm  anerkannten  Theiles  der  Schuld  nicht  verweigern.
E'  Art.  121.  —  E2  Art.  116.  —  Es  Art.  116  (82)  (90).  —  E'  Art.  86.
Vo.  II,  p.  67.
Bünden  §  330.  —  Tessin
Code  Nap.  1244.  —
Zürich  (alt)  §  984.
Sachs.  §  695.
Art.  625.  —  Wallis  1126.  —  Orstr.  §  1415.  —
Dresd.  Art.  239.
Jacottet,  manuel  p.  68.  —  Haberstich,  Handb.  Bd.  I,  p.  258.
Semaine  1890,  p.  390.
1.  Beispiel:  A  schuldet  dem  B  auf  1.  Mai  5000  Fr.  nebst  einem  Jahreszins
zu  5  %.  Er  kommt  am  1.  Mai  zu  B  mit  dem  Kapital,  hat  aber  den  Zins  nicht  bei
sich  und  will  denselben  später  nachbringen;  da  kann  B  die  Annahme  des  Kapitals
verweigern  und  erklären,  daß  er  nur  Alles  zusammen,  Kapital  und  Zins,  annehme;
er  kommt  dadurch  nicht  in  Verzug  der  Annahme.  Ebenso  verhält  es  sich,  wenn  A
statt  der  5000  Fr.  nur  4000  Fr.  auf  Abschlag  bringen  will,  B  muß  sie  nicht,  auch
nicht  vorläufig,  annehmen.
Ebensowenig  muß  der  Creditor,  wenn  mehrere  Zinsen  seines  Kapitaks  ausstehen,
einen  derselben  allein  abnehmen,  z.  B.  den  letzten,  den  der  Schuldner  zahlen  will,
um  einer  Erhöhung  des  Zinsfußes  desselben  zu  entgehen.
Wenn  aber  A  behauptet,  daß  die  Schuld  nur  noch  4000  Fr.  betrage,  und  diese
4000  Fr.  bezahlen  will,  die  übrigen  1000  Fr.  nicht  liquid  sind,  muß  dann  B  die
4000  Fr.  annehmen?  Das  scheint  wirklich  aus  dem  Artikel  geschlossen  werden  zu
müssen.  Will  der  Gläubiger  die  4000  Fr.  annehmen,  vorbehältlich  der  Frage,  ob  noch
weitere  1000  Fr.  geschuldet  werden  oder  nicht,  so  kann  jedenfalls  B  die  Zahlung  nicht
verweigern,  und  nicht  sagen,  daß  er  die  4000  Fr.  nur  gegen  vollständige  Quittung
zahlen  wolle.
2.  Das  französische  Gesetz  gibt  ausnahmsweise  dem  Richter  das  Recht,  einem
bedrängten  Schuldner  Ratazahlungen  zu  bewilligen.  So  kann  nach  dem  Bundesgesetz
über  Schuldbetreibung  und  Concurs  Art.  123  der  Betreibungsbeamte  vier  Monatsraten ¬
  für  die  Zahlung  einer  Schuld  bewilligen.
3.  Der  Artikel  ist  eine  Anwendung  des  Grundsatzes,  daß  der  Schuldner  die
schuldige  Leistung  so  zu  machen  hat,  wie  sie  versprochen  ist.  Der  Gläubiger  braucht
sich  auch  nicht  statt  dieser  Leistung  die  Zahlung  ihres  Werthes  gefallen  zu  lassen,  so
lange  jene  vom  Schuldner  in  Natur  erzwungen  werden  kann.
4.  Ausgenommen  von  diesem  Artikel  ist  die  Zahlung  eines  Wechsels  Art.  757.
Eine  fernere  Ausnahme  bilden  die  Art.  255  und  256.
            
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