Volltext : Beyträge zur Erläuterung rechtlicher Gegenstände (2)

364  VI.  Befreyung  von  der  Nachsteuer
Datz,  Zolls  und  aller  Beschwerung  —
frey  seyn  sollen  a).  Es  ist  oft  von  anderen
schon  bemerkt,  und  auch  in  der  Anwendung  außer
allen  Zweifel,  daß  in  dieser  Stelle  der  Kammergerichts-Ordnung ¬
  nur  von  persoͤnlichen
Lasten  oder  solchen  Beschwerungen  die  Rede
sey,  welche  nicht  auf  liegenden  Gruͤnden  haften  b).
Und  bekannt  genug  ist  es,  daß  die  Beysitzer
dieses  hohen  Reichsgerichtes  und  dessen  uͤbrige
Angehöͤrigen,  wenn  sie  Eigenthuͤmer  unbeweglicher ¬
  Guͤter  sind,  sich  allenthalben  gefallen  lassen
müͤssen,  die  Lasten  zu  tragen,  welche  der  Verfassung ¬
  eines  jeden  Landes  und  Ortes,  wie  auch
nach  der  Eigenschaft  der  Guͤter  darauf  liegen;
wofern  ihnen  nicht  aus  besonderen  Gruͤnden  eine
Immunitat  zugestanden  wird  c).  Bringt  man
nun  hierbey  den  an  sich  unbezweifelten  Grundsatz ¬
  zur  Anwendung,  daß  Nachsteuer  und
Abschoß  von  Grundstücken  eine  rechtliche =
  Folge  der  Steuer  und  Schoßpflichtigkeit ¬
  der  Guͤter  sey,  so  ist  schon  daraus
klar,  daß  in  dieser  Stelle  der  KammergerichtsOrdnung ¬
  kein  Grund  zu  einer  Befreyung  von
Abschoß  und  Nachsteuer  solcher  Guͤter  enthalten
sey,  welche  einer  fremden  Gerichtbarkeit  unterworfen, ¬
  und  andern  Obrigkeiten  steuer-  und
schoßpflichtig  sind.  Die  Befreyung  von  anderen ¬
  Arten  der  Beschwerungen  laͤßt  sich  also  nach
diesem  Gesetze  nur  so  weit  ausdehnen,  als  das
persoͤnliche  Verhaͤltniß  der  Angehoͤrigen  des  Kammerge= ¬

            
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