364 VI. Befreyung von der Nachsteuer
Datz, Zolls und aller Beschwerung —
frey seyn sollen a). Es ist oft von anderen
schon bemerkt, und auch in der Anwendung außer
allen Zweifel, daß in dieser Stelle der Kammergerichts-Ordnung ¬
nur von persoͤnlichen
Lasten oder solchen Beschwerungen die Rede
sey, welche nicht auf liegenden Gruͤnden haften b).
Und bekannt genug ist es, daß die Beysitzer
dieses hohen Reichsgerichtes und dessen uͤbrige
Angehöͤrigen, wenn sie Eigenthuͤmer unbeweglicher ¬
Guͤter sind, sich allenthalben gefallen lassen
müͤssen, die Lasten zu tragen, welche der Verfassung ¬
eines jeden Landes und Ortes, wie auch
nach der Eigenschaft der Guͤter darauf liegen;
wofern ihnen nicht aus besonderen Gruͤnden eine
Immunitat zugestanden wird c). Bringt man
nun hierbey den an sich unbezweifelten Grundsatz ¬
zur Anwendung, daß Nachsteuer und
Abschoß von Grundstücken eine rechtliche =
Folge der Steuer und Schoßpflichtigkeit ¬
der Guͤter sey, so ist schon daraus
klar, daß in dieser Stelle der KammergerichtsOrdnung ¬
kein Grund zu einer Befreyung von
Abschoß und Nachsteuer solcher Guͤter enthalten
sey, welche einer fremden Gerichtbarkeit unterworfen, ¬
und andern Obrigkeiten steuer- und
schoßpflichtig sind. Die Befreyung von anderen ¬
Arten der Beschwerungen laͤßt sich also nach
diesem Gesetze nur so weit ausdehnen, als das
persoͤnliche Verhaͤltniß der Angehoͤrigen des Kammerge= ¬