Volltext : Tevenar, Johann Wilhelm von: Versuch über die Rechtsgelahrheit

238  Versuch  über  die  Rechtsgelahrheit.
zu  achten;  jedoch  bey  der  Beurtheilung  dieser  Frage ¬
  die  Absicht  und  der  Wille  des  Erblassers  zu  Rathe =
  zu  ziehen.
Der  Erbe  ist  nicht  schuldig,  dem  legatario
das  Vermächtniß  zu  verabfolgen,  bis  die  Bedingung, =
  die  dem  legato  angehaͤngt  ist,  erfuͤllt  worden.
Viertes  Kapitel.
Von  den  Gegenständen  des  letzten  Willens.
Die  Gegenstände  einer  Verordnung  über  die  Verlassenschaft, =
  und  andere  dahin  gehörige  Geschäfte,
sind,  so  wie  die  Gegenstände  aller  einseitigen  Handlungen =
  und  Verträge,  Personen  oder  Sachen.
Erster  Gegenstand.
Von  Personen,  denen  etwas  vermacht,  oder
entzogen,  oder  in  Ansehung  derer  sonst
etwas  verordnet  worden.
Die  Person  des  Erben  muß  die  Fähigkeit  haben,
daß  ihr  etwas  vermacht  werden  kann.  Personen
die  in  die  Acht  erklärt  worden,  Staatsverbrecher,
unerlaubte  Collegia,  und  andere  Personen,  so  die
Gesetze  von  Erbschaften  ausschließen,  können  nichts
erben.  Nach  dem  römischen  Recht  muß  ein  Jeder =
  die  Fähigkeit,  etwas  zu  erben,  sowohl  zur  Zeit
des  errichteten  Testaments,  als  bey  dem  Absterben
des  Testators,  besitzen.  Die  erste  Foderung  ist
dem  Recht  der  Vernunft  nicht  gemäß,  wornach  es
genug
            
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