Full text : Handbuch des deutschen Privatrechts (5)

§  309.  Testamentsvollstrecker.  Neueres  Recht.
268
angetreten  hat,  sie  nicht  willkürlich  wieder  aufgeben  darfs).  Wer  testamentarisch ¬
  eingesetzt  ist,  kann  den  Auftrag  ablehnen;  wenn  er  dies
thut,  hat  er  aber  keinen  Anspruch  auf  das,  was  ihm  der  Testator
in  Rücksicht  auf  diese  Thätigkeit  legirt  hat').
Auch  nach  neuerem  Recht  können  mehrere  Exekutoren  ernannt
werden;  im  allgemeinen  haben  dieselben  zusammen  zu  handelns)
bei  Dissens  unter  ihnen  soll  partikularrechtlich  die  Majorität  oder
der  Nachlaßrichter  entscheiden*)  und  es  ist  auch  im  allgemeinen  anzunehmen, ¬
  daß  in  solchem  Falle  jeder  von  ihnen  auf  dessen  Entscheidung ¬
  provociren  darf*).  Fällt  einer  von  ihnen  fort,  sei  es  daß
1),  so  dürfen  nach  einzelnen
er  den  Auftrag  nicht  annimmt  oder  stirbt
Partikularrechten  die  Uebrigen  einen  neuen  wählen  oder  die  Obrigkeit ¬
  darf  ihn  bestellen*2);  doch  ist  dies  nur  da  anzunehmen,  wo  es
gesetzlich  bestimmt  ist.  Ganz  besonders  darf  nicht  etwa,  wenn  der
Testator  nur  einen  Exekutor  bestellt  hat  und  dieser  wegfällt,  die
Obrigkeit  einen  Nachfolger  berufen;  denn  es  ist  nicht  anzunehmen
daß  der  Testator,  welcher  einen  Exekutor  ernannte,  unter  allen  Umständen ¬
  den  Erben  von  der  Ausführung  des  Testaments  hat  ausschließen ¬
  wollen!3)
stellung  v.  Gerber  §  258  N.  8,  Gengler  Lehrb.  S.  1472  f.,  Hinschius  a.  a.  O.
S.  775  ff.  —  Partikularrechte,  welche  sie  zulassen,  auch  in  N.  6.
)  Nürub.  Ref.  XXXII.  1  §  2,  Frankf.  Ref.  IV.  11  §  1,  Lauenb.  Stdtr.
II.  §  5  (Pufend.  III.  p.  322),  Würt.  Ldr.  III.  27  §  5,  Pfälz.  Ldr.  III.  28
pr.,  C.  Max.  B.  III.  2  §  17  no.  4,  Sächs.  GB.  §  2233,  2235.
7)  Worms.  Ref.  IV.  3  tit.  14  a.  E.,  Freiburg.  Ref.  fol.  69  Abs.  3,  Nürnb.
Ref.  (N.  6)  §  1,  Frankf.  Ref.  §  2,  Lauenb.  R.  (N.  6),  Würt.  Ldr.  §  1,  Schweinf.
R.  (Roth  B.  III.  §  390  N.  3),  C.  Max.  B.  III.  2  §  17  no.  3.
8)  Frankf.  Ref.  §  6  („keiner  allein  und  ohn  der  andern  seiner  Mittestamentarien ¬
  vorwissen,  willen  und  zuthun,  es  were  dann  deren  einer  in  Geschefften
verraißt“),  Würt.  Ldr.  §  3  („mit  einhelligem  Raht..  Es  were  dann  vom  Testirer ¬
  anderst  außtruckenlich  versehen,  oder  einer  durch  Kranckheit,  oder  ohnvermeidenliches ¬
  verreisen  verhindert),  C.  Max.  B.  III.  2  §  19  no.  2,  Le  Fort
p.  67  ff.
3)  C.  Max.  B.  III.  2  §  19  no.  3.
10)  Beseler  Ztschr.  S.  523  vgl.  mit  S.  201  f.,  Gengler  S.  1477  f.
11)  Denn  der  Auftrag  geht  auf  seine  Erben  nicht  über.
12)  Lauenb.  Stdtr.  II.  5  (Pufend.  III.  p.  322),  C.  Max.  B.  III.  2  §  17
no.  3.  Nach  III.  2  §  18  no.  14  darf  im  Fall  seiner  schlechten  Verwaltung  die
Obrigkeit  ihm  einen  coexecutor  zur  Seite  stellen.
13)  Beseler  Ztschr.  S.  179.
            
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.

powered by Goobi viewer