§ 309. Testamentsvollstrecker. Neueres Recht.
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angetreten hat, sie nicht willkürlich wieder aufgeben darfs). Wer testamentarisch ¬
eingesetzt ist, kann den Auftrag ablehnen; wenn er dies
thut, hat er aber keinen Anspruch auf das, was ihm der Testator
in Rücksicht auf diese Thätigkeit legirt hat').
Auch nach neuerem Recht können mehrere Exekutoren ernannt
werden; im allgemeinen haben dieselben zusammen zu handelns)
bei Dissens unter ihnen soll partikularrechtlich die Majorität oder
der Nachlaßrichter entscheiden*) und es ist auch im allgemeinen anzunehmen, ¬
daß in solchem Falle jeder von ihnen auf dessen Entscheidung ¬
provociren darf*). Fällt einer von ihnen fort, sei es daß
1), so dürfen nach einzelnen
er den Auftrag nicht annimmt oder stirbt
Partikularrechten die Uebrigen einen neuen wählen oder die Obrigkeit ¬
darf ihn bestellen*2); doch ist dies nur da anzunehmen, wo es
gesetzlich bestimmt ist. Ganz besonders darf nicht etwa, wenn der
Testator nur einen Exekutor bestellt hat und dieser wegfällt, die
Obrigkeit einen Nachfolger berufen; denn es ist nicht anzunehmen
daß der Testator, welcher einen Exekutor ernannte, unter allen Umständen ¬
den Erben von der Ausführung des Testaments hat ausschließen ¬
wollen!3)
stellung v. Gerber § 258 N. 8, Gengler Lehrb. S. 1472 f., Hinschius a. a. O.
S. 775 ff. — Partikularrechte, welche sie zulassen, auch in N. 6.
) Nürub. Ref. XXXII. 1 § 2, Frankf. Ref. IV. 11 § 1, Lauenb. Stdtr.
II. § 5 (Pufend. III. p. 322), Würt. Ldr. III. 27 § 5, Pfälz. Ldr. III. 28
pr., C. Max. B. III. 2 § 17 no. 4, Sächs. GB. § 2233, 2235.
7) Worms. Ref. IV. 3 tit. 14 a. E., Freiburg. Ref. fol. 69 Abs. 3, Nürnb.
Ref. (N. 6) § 1, Frankf. Ref. § 2, Lauenb. R. (N. 6), Würt. Ldr. § 1, Schweinf.
R. (Roth B. III. § 390 N. 3), C. Max. B. III. 2 § 17 no. 3.
8) Frankf. Ref. § 6 („keiner allein und ohn der andern seiner Mittestamentarien ¬
vorwissen, willen und zuthun, es were dann deren einer in Geschefften
verraißt“), Würt. Ldr. § 3 („mit einhelligem Raht.. Es were dann vom Testirer ¬
anderst außtruckenlich versehen, oder einer durch Kranckheit, oder ohnvermeidenliches ¬
verreisen verhindert), C. Max. B. III. 2 § 19 no. 2, Le Fort
p. 67 ff.
3) C. Max. B. III. 2 § 19 no. 3.
10) Beseler Ztschr. S. 523 vgl. mit S. 201 f., Gengler S. 1477 f.
11) Denn der Auftrag geht auf seine Erben nicht über.
12) Lauenb. Stdtr. II. 5 (Pufend. III. p. 322), C. Max. B. III. 2 § 17
no. 3. Nach III. 2 § 18 no. 14 darf im Fall seiner schlechten Verwaltung die
Obrigkeit ihm einen coexecutor zur Seite stellen.
13) Beseler Ztschr. S. 179.