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Gesetz vom 25. Ventose XI. Art. 13. § 6.
macht nicht vorgezeigt worden sei? Nein. Sobald eine Vollmacht ¬
in einer Urkunde angezogen worden ist, besteht die gesetzliche ¬
Vermuthung, daß sie auch ausgehändigt worden sei, und
sobald dieses der Fall ist, ist es Pflicht des Notärs, sie beizuheften, ¬
welches auch der Wille der Parthien sein mag.
Metz 10. December 1810. (S. 19 — 2 —
158.
570. Die Beiheftung der Vollmacht ist indeß nicht
nothwendig:
1
Wenn die Vollmacht von einem Amtsvorgänger des handelnden ¬
Notärs oder von diesem selbst in Urschrift aufgenommen ¬
und in dessen Archiv verwahrt ist.
2
Wenn die Vollmacht, mag sie nun von dem handelnden
Notär, oder von einem andern Notär, oder unter Privatunterschrift ¬
gefertigt sein, schon einer andern Urschrift des
handelnden Notärs in Original oder Abschrift beigeheftet ist.
Im erstern Falle genügt es, sich blos auf die Vollmacht
berufen. Im zweiten Falle muß man außerdem das Datum
und die Natur der Urschrift, welcher sie beigeheftet ist, angeben.
Just.=Minist.=Entschl. vom 28. März 1807.
Fin.=Minist.=Entschl. vom 17. November 1809.
Metz 8. April 1824.
571. Handelt ein Mandatar in Folge einer Substitutionsvollmacht, ¬
so muß der Urkunde nicht blos die von dem substituirenden ¬
Mandatar ausgestellte, sondern auch die von dem
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ursprünglichen Mandatar ausgestellte Vollmacht beigeheftet werden.
In der That, die Hauptvollmacht und die Substitutionsvollmacht
stehen in so inniger Beziehung zu einander, daß ohne ihre Vereinigung ¬
und gleichzeitige Production der ursprüngliche Mandant,
der allein wirkliche Parthie ist, nicht gehörig repräsentirt wäre.
Die Unterlassung der Beiheftung der Hauptvollmacht würde
eine Zuwiderhandlung gegen den Art. 13 begründen.
Franz. Fin.=Minist.=Entschl. vom 16. Juli 1828.
572. Wenn die Vollmacht für verschiedene Geschäfte ausgestellt ¬
ist, so genügt es, einen das zu beurkundende Rechtsgeschäft ¬
betreffenden Auszug aus derselben beizuheften.
573. Die Unterlassung der Beiheftung der Vollmacht
schadet der Giltigkeit der Notariatsurkunde nichts. Nur müßte
die interessirte Parthie alsdann beweisen, daß der, welcher als
Mandatar eines Andern bei dem Acte handelte, von diesem auch
das Mandat erhalten und bezüglich der für diesen übernommenen
Verbindlichkeit dasselbe nicht überschritten habe.
574. Dies gilt auch von Schenkungen, wenn die behufs
der Annahme gegebene Vollmacht der Schenkungs= oder der