Metadaten : ¬Die Gesetzgebung über das Notariat in der bayerischen Pfalz (1)

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Gesetz  vom  25.  Ventose  XI.  Art.  13.  §  6.
macht  nicht  vorgezeigt  worden  sei?  Nein.  Sobald  eine  Vollmacht ¬
  in  einer  Urkunde  angezogen  worden  ist,  besteht  die  gesetzliche ¬
  Vermuthung,  daß  sie  auch  ausgehändigt  worden  sei,  und
sobald  dieses  der  Fall  ist,  ist  es  Pflicht  des  Notärs,  sie  beizuheften, ¬
  welches  auch  der  Wille  der  Parthien  sein  mag.
Metz  10.  December  1810.  (S.  19  —  2  —
158.
570.  Die  Beiheftung  der  Vollmacht  ist  indeß  nicht
nothwendig:
1
Wenn  die  Vollmacht  von  einem  Amtsvorgänger  des  handelnden ¬
  Notärs  oder  von  diesem  selbst  in  Urschrift  aufgenommen ¬
  und  in  dessen  Archiv  verwahrt  ist.
2
Wenn  die  Vollmacht,  mag  sie  nun  von  dem  handelnden
Notär,  oder  von  einem  andern  Notär,  oder  unter  Privatunterschrift ¬
  gefertigt  sein,  schon  einer  andern  Urschrift  des
handelnden  Notärs  in  Original  oder  Abschrift  beigeheftet  ist.
Im  erstern  Falle  genügt  es,  sich  blos  auf  die  Vollmacht
berufen.  Im  zweiten  Falle  muß  man  außerdem  das  Datum
und  die  Natur  der  Urschrift,  welcher  sie  beigeheftet  ist,  angeben.
Just.=Minist.=Entschl.  vom  28.  März  1807.
Fin.=Minist.=Entschl.  vom  17.  November  1809.
Metz  8.  April  1824.
571.  Handelt  ein  Mandatar  in  Folge  einer  Substitutionsvollmacht, ¬
  so  muß  der  Urkunde  nicht  blos  die  von  dem  substituirenden ¬
  Mandatar  ausgestellte,  sondern  auch  die  von  dem
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ursprünglichen  Mandatar  ausgestellte  Vollmacht  beigeheftet  werden.
In  der  That,  die  Hauptvollmacht  und  die  Substitutionsvollmacht
stehen  in  so  inniger  Beziehung  zu  einander,  daß  ohne  ihre  Vereinigung ¬
  und  gleichzeitige  Production  der  ursprüngliche  Mandant,
der  allein  wirkliche  Parthie  ist,  nicht  gehörig  repräsentirt  wäre.
Die  Unterlassung  der  Beiheftung  der  Hauptvollmacht  würde
eine  Zuwiderhandlung  gegen  den  Art.  13  begründen.
Franz.  Fin.=Minist.=Entschl.  vom  16.  Juli  1828.
572.  Wenn  die  Vollmacht  für  verschiedene  Geschäfte  ausgestellt ¬
  ist,  so  genügt  es,  einen  das  zu  beurkundende  Rechtsgeschäft ¬
  betreffenden  Auszug  aus  derselben  beizuheften.
573.  Die  Unterlassung  der  Beiheftung  der  Vollmacht
schadet  der  Giltigkeit  der  Notariatsurkunde  nichts.  Nur  müßte
die  interessirte  Parthie  alsdann  beweisen,  daß  der,  welcher  als
Mandatar  eines  Andern  bei  dem  Acte  handelte,  von  diesem  auch
das  Mandat  erhalten  und  bezüglich  der  für  diesen  übernommenen
Verbindlichkeit  dasselbe  nicht  überschritten  habe.
574.  Dies  gilt  auch  von  Schenkungen,  wenn  die  behufs
der  Annahme  gegebene  Vollmacht  der  Schenkungs=  oder  der
            
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