Braunschw. Leihhaus. Denkschrift des Staatsministeriums.
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und Klosterkapitalfonds zufließenden Gelder, welche auf kurze
oder ohne alle Kündigung auf Verlangen der Gläubiger zurückgezahlt ¬
werden müssen, durch Verwendung zu hypothekarischen
oder den Gemeinden und Amtsratsbezirken ohne Hypothek erteilten ¬
Darlehnen und zu Staatsanleihen, bei welchen die vom
Leihhause dem Staate vorgeschossenen Gelder dem Leihhause nur
allmählich durch Verkauf der ihm in Zahlung gegebenen Landesschuldverschreibungen ¬
zurückfließen, nutzbar macht. Wird auch
dem Leihhause in den Schuld- und Pfandverschreibungen über
die ausgeliehenen Kapitalien eine vierteljährliche Kündigung vorbehalten, ¬
so läßt sich doch durch Anwendung derselben die Rückzahlung ¬
und namentlich bei eingetretenen Geldkrisen, in welchen
es vorzugsweise auf Vermehrung des Leihhauskassenbestandes ankommt, ¬
ohne Kalamitäten schlimmster Art für die Hypothekenschuldner -
nicht, und — wenn man diese nicht berücksichtigen
wollte — nur in sehr beschränktem Maße erreichen. Ebenso ist
in solchen Zeiten der Not der Verkauf der zur Disposition
stehenden Landesschuldverschreibungen nur unter schweren Kursverlusten ¬
zu realisieren.
Ist es nun auch ein unabweisliches Gebot, diese Organisationsmängel ¬
zu beseitigen, so erscheint es doch unthunlich, das
Leihhausinstitut aufzulösen und mit einem Schlage neu zu organisieren: ¬
es wird vielmehr das Bestreben darauf zu beschränken
sein, durch allmähliche Reformen auf Beseitigung jener Mängel
für jetzt und vor allem für die Zukunft hinzuwirken.
Der generelle Zweck solcher Reformen wird darin bestehen
müssen, daß die Leihhausanstalt einerseits völlig freie Hand darüber ¬
erhält, ob und wieviel Kapitalien und zu welchem Zinsfuße ¬
sie in Verzinsung nehmen will, und daß ihr andererseits
die Befugnis erteilt wird, ihre Aktivbestände in einer Weise zu
verwenden, welche ihr die Möglichkeit rascher Disposition über
dieselben läßt.
Zur Erreichung dieses Zweckes würde:
I. in Beziehung auf die Passivkapitalien dienen:
1. daß die Leihhausanstalt freie Hand darüber erhält, ob