fullscreen : ¬Die staatlichen und provinziellen Bodenkreditinstitute in Deutschland (1)

Braunschw.  Leihhaus.  Denkschrift  des  Staatsministeriums.
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und  Klosterkapitalfonds  zufließenden  Gelder,  welche  auf  kurze
oder  ohne  alle  Kündigung  auf  Verlangen  der  Gläubiger  zurückgezahlt ¬
  werden  müssen,  durch  Verwendung  zu  hypothekarischen
oder  den  Gemeinden  und  Amtsratsbezirken  ohne  Hypothek  erteilten ¬
  Darlehnen  und  zu  Staatsanleihen,  bei  welchen  die  vom
Leihhause  dem  Staate  vorgeschossenen  Gelder  dem  Leihhause  nur
allmählich  durch  Verkauf  der  ihm  in  Zahlung  gegebenen  Landesschuldverschreibungen ¬
  zurückfließen,  nutzbar  macht.  Wird  auch
dem  Leihhause  in  den  Schuld-  und  Pfandverschreibungen  über
die  ausgeliehenen  Kapitalien  eine  vierteljährliche  Kündigung  vorbehalten, ¬
  so  läßt  sich  doch  durch  Anwendung  derselben  die  Rückzahlung ¬
  und  namentlich  bei  eingetretenen  Geldkrisen,  in  welchen
es  vorzugsweise  auf  Vermehrung  des  Leihhauskassenbestandes  ankommt, ¬
  ohne  Kalamitäten  schlimmster  Art  für  die  Hypothekenschuldner -
  nicht,  und  —  wenn  man  diese  nicht  berücksichtigen
wollte  —  nur  in  sehr  beschränktem  Maße  erreichen.  Ebenso  ist
in  solchen  Zeiten  der  Not  der  Verkauf  der  zur  Disposition
stehenden  Landesschuldverschreibungen  nur  unter  schweren  Kursverlusten ¬
  zu  realisieren.
Ist  es  nun  auch  ein  unabweisliches  Gebot,  diese  Organisationsmängel ¬
  zu  beseitigen,  so  erscheint  es  doch  unthunlich,  das
Leihhausinstitut  aufzulösen  und  mit  einem  Schlage  neu  zu  organisieren: ¬
  es  wird  vielmehr  das  Bestreben  darauf  zu  beschränken
sein,  durch  allmähliche  Reformen  auf  Beseitigung  jener  Mängel
für  jetzt  und  vor  allem  für  die  Zukunft  hinzuwirken.
Der  generelle  Zweck  solcher  Reformen  wird  darin  bestehen
müssen,  daß  die  Leihhausanstalt  einerseits  völlig  freie  Hand  darüber ¬
  erhält,  ob  und  wieviel  Kapitalien  und  zu  welchem  Zinsfuße ¬
  sie  in  Verzinsung  nehmen  will,  und  daß  ihr  andererseits
die  Befugnis  erteilt  wird,  ihre  Aktivbestände  in  einer  Weise  zu
verwenden,  welche  ihr  die  Möglichkeit  rascher  Disposition  über
dieselben  läßt.
Zur  Erreichung  dieses  Zweckes  würde:
I.  in  Beziehung  auf  die  Passivkapitalien  dienen:
1.  daß  die  Leihhausanstalt  freie  Hand  darüber  erhält,  ob
            
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