88 Buch II. Rechtsverhältnisse. Kap. IV. Verletzung.
dabei auch Gegenbeweis zugelassen werden (d). Der Eid
bleibt einstweilen aufgeschoben, muß aber, wenn der versuchte ¬
Beweis mißlingt, wieder aufgenommen werden.
Im Römischen Recht wird diese Gewissensvertretung
nicht erwähnt, ja sie paßt dahin nicht, weil der Eid nicht
als reines Beweismittel, sondern als vergleichsmäßige Entscheidung ¬
des Rechtsverhältnisses angesehen wird (e). Im
kanonischen Recht wird jenes Recht bestimmt anerkannt,
und zwar in Anwendung auf einen Fall, worin dem Kläger
der den Grund seiner Klage bereits bewiesen hatte, nun
dennoch der Eid zugeschoben wurde (f)
Hierauf beschränken sich die wahren Abweichungen des
heutigen Rechts, und einige andere, die gleichfalls behauptet
werden, sind nicht als richtig anzuerkennen.
Dahin gehört die Behauptung, der zugeschobene Eid
könne nur als Ergänzung eines anderen Beweises gebraucht
werden, setze also stets einen auf andere Weise, wenngleich
unvollständig, geführten Beweis (eine Bescheinigung) voraus.
Diese Meinung ist nach Römischem Recht gewiß zu verwerfen ¬
(g), ja sie war hier, wenigstens bei dem außer
gerichtlichen Eid, völlig unanwendbar. Auch nach dem
heutigen gemeinen Recht ist sie zu verwerfen (h), und
(d) MALBLANC § 58. Bayer
(f) C. 2 X. de prob. (2.19)
S. 397. Gönner B. 2 Abhdl. 48.
(g) L. 35 pr. de jur. (12.2),
Martin § 228. Linde § 308.
L. 22 § 10 C. de jure delib.
(e) Die Stelle bei QUINCTI(6. ¬
30)
LIAN. instit. V. 6 enthält nur ein
(h) Danz Prozeß § 241
allgemeines Räsonnement
Note b. Linde Lehrbuch § 303
kein
geschichtliches Zeugniß.
Note 6. 7.