Metadaten : System des heutigen römischen Rechts (7)

88  Buch  II.  Rechtsverhältnisse.  Kap.  IV.  Verletzung.
dabei  auch  Gegenbeweis  zugelassen  werden  (d).  Der  Eid
bleibt  einstweilen  aufgeschoben,  muß  aber,  wenn  der  versuchte ¬
  Beweis  mißlingt,  wieder  aufgenommen  werden.
Im  Römischen  Recht  wird  diese  Gewissensvertretung
nicht  erwähnt,  ja  sie  paßt  dahin  nicht,  weil  der  Eid  nicht
als  reines  Beweismittel,  sondern  als  vergleichsmäßige  Entscheidung ¬
  des  Rechtsverhältnisses  angesehen  wird  (e).  Im
kanonischen  Recht  wird  jenes  Recht  bestimmt  anerkannt,
und  zwar  in  Anwendung  auf  einen  Fall,  worin  dem  Kläger
der  den  Grund  seiner  Klage  bereits  bewiesen  hatte,  nun
dennoch  der  Eid  zugeschoben  wurde  (f)
Hierauf  beschränken  sich  die  wahren  Abweichungen  des
heutigen  Rechts,  und  einige  andere,  die  gleichfalls  behauptet
werden,  sind  nicht  als  richtig  anzuerkennen.
Dahin  gehört  die  Behauptung,  der  zugeschobene  Eid
könne  nur  als  Ergänzung  eines  anderen  Beweises  gebraucht
werden,  setze  also  stets  einen  auf  andere  Weise,  wenngleich
unvollständig,  geführten  Beweis  (eine  Bescheinigung)  voraus.
Diese  Meinung  ist  nach  Römischem  Recht  gewiß  zu  verwerfen ¬
  (g),  ja  sie  war  hier,  wenigstens  bei  dem  außer
gerichtlichen  Eid,  völlig  unanwendbar.  Auch  nach  dem
heutigen  gemeinen  Recht  ist  sie  zu  verwerfen  (h),  und
(d)  MALBLANC  §  58.  Bayer
(f)  C.  2  X.  de  prob.  (2.19)
S.  397.  Gönner  B.  2  Abhdl.  48.
(g)  L.  35  pr.  de  jur.  (12.2),
Martin  §  228.  Linde  §  308.
L.  22  §  10  C.  de  jure  delib.
(e)  Die  Stelle  bei  QUINCTI(6. ¬
  30)
LIAN.  instit.  V.  6  enthält  nur  ein
(h)  Danz  Prozeß  §  241
allgemeines  Räsonnement
Note  b.  Linde  Lehrbuch  §  303
kein
geschichtliches  Zeugniß.
Note  6.  7.
            
Waiting...

Nutzerhinweis

Sehr geehrte Benutzerin, sehr geehrter Benutzer,

aufgrund der aktuellen Entwicklungen in der Webtechnologie, die im Goobi viewer verwendet wird, unterstützt die Software den von Ihnen verwendeten Browser nicht mehr.

Bitte benutzen Sie einen der folgenden Browser, um diese Seite korrekt darstellen zu können.

Vielen Dank für Ihr Verständnis.

powered by Goobi viewer