Objekt : Siebenkees, Johann Christian: Vom Handlohn der Erbgüter, besonders nach nürnbergischen Rechten

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andert,  er  auch  nicht  mit  dem  Gut  belehnt
wird,  so  kann  von  demselben  kein  Handlohn
gefordert  werden.  Sein  Tod  ist  also  auch  keine ¬
  Ursache,  von  dem  wirklichen  Erbmann  ein
Handlohn  zu  verlangen  *).
Vom  Handlohn  in  Erbfällen.
§.  23.
Das  Erbhandlohn  oder  das  Handlohn
in  Erbfaͤllen  hat  in  der  gesetzlichen  Verordnung
der  Nuͤrnbergischen  Reformation  seinen  Grund.
Von  dem  Ursprung  des  Namens  ist  folgendes
zu  bemerken:
Aus  der  Reformation  von  1484,  1503
und  1522.  Tit.  XXVI.  Ges.  5.  erhellet,  daß
in  den  aͤltern  Zeiten  den  Kindern  des  verstorbenen ¬
  Erbmanns  das  erblich  angefallene  Gut,
gegen  Leistung  der  Erbpflicht,  ohne  einiges
Handlohn  geliehen  worden,  und  man  nur  allein
in  Kauffaͤllen  hat  Handlohn  geben  duͤrfen.  Die
Reformation  v.  1564.  Tit.  XXIII.  Ges.  13.  §.  ult.
hat  aber  die  Handlohnsreichung  auch  auf  solche
Erbfaͤlle  ausgedehnt,  da  ein  Erbe  den  Theil
des  andern  um  Geld  oder  gegen  andere  Vergleichung ¬

*)  Lang  S.  370.  Nach  den  Bebenken  D.  G.  Richters =
  v.  25.  Apr.  1651.  und  Tob.  Oelhafens  v.
10  Dec.  1651.  muß  der  Nutznießer,  wenn  ihm  die
Nutznießung  eines  Gut=  auf  lebenslang  testamentlich
vermacht  wird,  das  Handlohn  bezahlen.
            
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