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Standbäumen erwachsen, ein Theil derselben aber bei jedesmaliger ¬
Hauung wieder hinweggenommen und ausser dem Nutzen ¬
des Saamentragens zu mancherlei Werk= und Nutzholz
verwendet werden können. Das Forstamt hat darauf zu sehen, -
daß diese Vorkehrung, wie solche in den herrschaftlichen
Rindenschlägen eingeführt worden ist, auch von Seiten der
Gemeinden beobachtet werde (a).
(a) Forstordnung für das Amt Kleeberg vom 9. Dec. 1806. §. 11.
§. 448. Zur Aufstellung von Waldwirthschaftsplanen ¬
oder Forstbenutzungs-Etats sollen im Monate
Juni und Juli jeden Jahres in den Aemtern ein Holztermin
oder Forstschreibtag gehalten werden, welchem der einschlagende ¬
Justizbeamte, der Ober- oder Forstmeister, der
Oberförster, Forstsekretär und Revier- oder Forstjäger beiwohnt ¬
und auf welchem jeder Ortsschultheis ein Verzeichniß
über das, von den Unterthanen auf das künftige Jahr benöthigte ¬
Bau=,Werk= und Geschirrholz sowohl, als auch das
zum Ankauf zu begehrende Oekonomieholz zu übergeben hat.
Damit man auch in Ansehung des zu den herrschaftlichen
Gebäuden benöthigten Bauholzes in Zeiten Vorsehung thun
könne; so hat die Fürstliche Bau- und Chaussee-Commission
um diese Zeit ebenfalls eine Designation über alles hiezu oder
zu sonstigen Erfordernissen verlangt werdende Holz, an die
Fürstliche Ober= und Forstämter gelangen zu lassen (a).
(a) Verordnung vom 21. Nov. 1803. §. 1. 2.
§. 449. Damit in den Gemeindswaldungen die
Holzanweisungen ohne Noth nicht zu sehr vervielfältigt und
den Gemeinden Kosten erspart werden; so soll das Forstamt
mit Zuziehung des Civilbeamten im Monat Juni oder Juli
jeden Jahrs einen Holztermin oder Forstschreibtag halten, ¬
auf welchen jeder Ortsschultheis ein Verzeichniß über
den Bedarf der Gemeinde an Brenn=, Bau=,Werk= und Geschirrholz =
sowohl, als auch, was auf das zukünftige Jahr zum
Verkauf gehauen werden soll, schriftlich einzugeben hat (a).
(a) Forstordnung für das Amt Kleeberg vom 9. Dec. 1806. §. 3.
§. 450. Alle und jede aus den herrschaftlichen Waldungen =
abzugebende Bedürfnisse an Klafter= und Stammholzsammt =
dem, was zum Verkauf oder zu den Magazins=Anstalten =
erforderlich ist, haben die Fürstlichen Ober- und Forst¬