Metadata : Handbuch der Forst- und Jagdgesetzgebung des Herzogthums Nassau (20)

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Standbäumen  erwachsen,  ein  Theil  derselben  aber  bei  jedesmaliger ¬
  Hauung  wieder  hinweggenommen  und  ausser  dem  Nutzen ¬
  des  Saamentragens  zu  mancherlei  Werk=  und  Nutzholz
verwendet  werden  können.  Das  Forstamt  hat  darauf  zu  sehen, -
  daß  diese  Vorkehrung,  wie  solche  in  den  herrschaftlichen
Rindenschlägen  eingeführt  worden  ist,  auch  von  Seiten  der
Gemeinden  beobachtet  werde  (a).
(a)  Forstordnung  für  das  Amt  Kleeberg  vom  9.  Dec.  1806.  §.  11.
§.  448.  Zur  Aufstellung  von  Waldwirthschaftsplanen ¬
  oder  Forstbenutzungs-Etats  sollen  im  Monate
Juni  und  Juli  jeden  Jahres  in  den  Aemtern  ein  Holztermin
oder  Forstschreibtag  gehalten  werden,  welchem  der  einschlagende ¬
  Justizbeamte,  der  Ober-  oder  Forstmeister,  der
Oberförster,  Forstsekretär  und  Revier-  oder  Forstjäger  beiwohnt ¬
  und  auf  welchem  jeder  Ortsschultheis  ein  Verzeichniß
über  das,  von  den  Unterthanen  auf  das  künftige  Jahr  benöthigte ¬
  Bau=,Werk=  und  Geschirrholz  sowohl,  als  auch  das
zum  Ankauf  zu  begehrende  Oekonomieholz  zu  übergeben  hat.
Damit  man  auch  in  Ansehung  des  zu  den  herrschaftlichen
Gebäuden  benöthigten  Bauholzes  in  Zeiten  Vorsehung  thun
könne;  so  hat  die  Fürstliche  Bau-  und  Chaussee-Commission
um  diese  Zeit  ebenfalls  eine  Designation  über  alles  hiezu  oder
zu  sonstigen  Erfordernissen  verlangt  werdende  Holz,  an  die
Fürstliche  Ober=  und  Forstämter  gelangen  zu  lassen  (a).
(a)  Verordnung  vom  21.  Nov.  1803.  §.  1.  2.
§.  449.  Damit  in  den  Gemeindswaldungen  die
Holzanweisungen  ohne  Noth  nicht  zu  sehr  vervielfältigt  und
den  Gemeinden  Kosten  erspart  werden;  so  soll  das  Forstamt
mit  Zuziehung  des  Civilbeamten  im  Monat  Juni  oder  Juli
jeden  Jahrs  einen  Holztermin  oder  Forstschreibtag  halten, ¬
  auf  welchen  jeder  Ortsschultheis  ein  Verzeichniß  über
den  Bedarf  der  Gemeinde  an  Brenn=,  Bau=,Werk=  und  Geschirrholz =
  sowohl,  als  auch,  was  auf  das  zukünftige  Jahr  zum
Verkauf  gehauen  werden  soll,  schriftlich  einzugeben  hat  (a).
(a)  Forstordnung  für  das  Amt  Kleeberg  vom  9.  Dec.  1806.  §.  3.
§.  450.  Alle  und  jede  aus  den  herrschaftlichen  Waldungen =
  abzugebende  Bedürfnisse  an  Klafter=  und  Stammholzsammt =
  dem,  was  zum  Verkauf  oder  zu  den  Magazins=Anstalten =
  erforderlich  ist,  haben  die  Fürstlichen  Ober-  und  Forst¬
            
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