Metadata : Cosack, Konrad: Lehrbuch des Handelsrechts

22  Erster  Abschnitt.  Allg.  Lehren.  1.  Quellen  des  Handelsrechts.
wohnheit  oder  Landesgesetz  abgeändert  oder  aufgehoben  werden.
Anders  nur,  wenn  ein  Reichsgesetz  sich  selbst  eine  bloß  „subsidiäre
Wirkung  zuschreibt,  also  freiwillig  hinter  Landesgesetze  oder  GewohnF4ritt ¬

heit  zuruckttitt.
Die  zweite  Stelle  nehmen  die  Handelsgesetze  der  Einzelstaaten
und  das  Handelsgewohnheitsrecht  ein.  Sie  stehen  also  den  Reichsgesetzen ¬
  nach  und  sind  nur  in  Ergänzung  der  Reichsgesetze,  da,  wo
diese  eine  Lücke  gelassen  haben,  nicht  im  Widerspruch  zu  ihnen  gültig
praeter  legem,  non  contra  legem).
Unter  sich  haben  die  Handelsgesetze  der  Einzelstaaten  und  das
Handelsgewohnheitsrecht  gleichen  Rang.  Es  kann  also  vorkommen
daß  ein  Landes-Handelsgesetz  durch  Gewohnheitsrecht  aufgehoben
wird;  so  selbst  in  denjenigen  Ländern,  welche  im  übrigen  ein  Gewohnheitsrecht ¬
  gar  nicht  anerkennen  oder  doch  dem  Gesetzesrecht
durchaus  unterordnen,  z.  B.  in  Sachsen  und  im  französischen  Rechtsgebiet. ¬
  Ebenso  kann  umgekehrt  ein  Satz  des  Handelsgewohnheitsrechts ¬
  durch  ein  Landes-Handelsgesetz  aufgehoben  werden.
Art.  1  des  HGB.  erwähnt  freilich  die  H.sgesetze  der  Einzelstaaten
nicht,  sondern  läßt  auf  die  „H.sgebräuche"  gleich  das  BR.  folgen.  Allein
es  ist  undenkbar,  daß  damit  wirklich  die  Landes=H.sgesetze,  z.  B.  über  Verlags- ¬
  und  Versicherungsrecht,  stillschweigend  aufgehoben  sein  sollten.  Sie
sind  also  entweder  zu  den  Hesgebräuchen  oder  zum  BR.  zu  zählen.  Ersteres
liegt  sprachlich  näher:  denn  ein  H.sgesetz,  welches  thatsächlich  befolgt  wird
ist  eben  dadurch  zugleich  H.sgebrauch,  ist  aber  ganz  gewiß  nicht  BR.  Außerdem ¬
  wäre  es  auch  sachlich  verkehrt,  die  Landes=H.sgesetze  zum  BR.  zu
rechnen  und  also  gemäß  Art.  1  im  Range  den  H.sgebräuchen  nachzustellen.
Denn  dann  würde  ja  ein  H.sgebrauch  geradezu  an  Kraft  verlieren,  wenn
ein  Einzelstaat  ihn  durch  Gesetz  bestätigt;  und  Bayern  wäre  nicht  im  stande
den  in  einer  bayrischen  Stadt  geltenden  H.sbrauch,  wonach  die  Ehefrau
eines  Kaufmanns  für  dessen  H.sschulden  mithaftbar  ist,  durch  Landesgesetz
aufzuheben,  sondern  müßte  dazu  Reichshilfe  erbitten;  das  ist  unmöglich.
Ich  schreibe  also  den  Landes=H.sgesetzen  den  gleichen  Rang  zu  wie  den
H.sgebräuchen.  Auch  daß  der  H.sgebrauch  gemeinrechtlich  ist,  gibt  ihm  den
2  So  bestimmt  HGB.  Art.  1  und  dem  Sinne  nach  auch  Reichsverfass.
Art.  2  (Thöl  1  S.  86,  Laband  1  S.  580.  Abw.  G.  u.  F.  S.  7).  Ob
freilich  ein  Gesetz  überhaupt  im  stande  ist,  die  Geltung  des  Gewohnheitsrechts ¬
  aufzuheben  oder  zu  beschränken,  ist  sehr  zweifelhaft,  s.  einerseits
Laband  1  S.  580,  andererseits  Gierke,  DPr.  §  20,  G=C.  §  195.
Z.  B.  Art.  10  und  RGes.  vom  5.  Juni  1869  §§  3,  4.
            
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