22 Erster Abschnitt. Allg. Lehren. 1. Quellen des Handelsrechts.
wohnheit oder Landesgesetz abgeändert oder aufgehoben werden.
Anders nur, wenn ein Reichsgesetz sich selbst eine bloß „subsidiäre
Wirkung zuschreibt, also freiwillig hinter Landesgesetze oder GewohnF4ritt ¬
heit zuruckttitt.
Die zweite Stelle nehmen die Handelsgesetze der Einzelstaaten
und das Handelsgewohnheitsrecht ein. Sie stehen also den Reichsgesetzen ¬
nach und sind nur in Ergänzung der Reichsgesetze, da, wo
diese eine Lücke gelassen haben, nicht im Widerspruch zu ihnen gültig
praeter legem, non contra legem).
Unter sich haben die Handelsgesetze der Einzelstaaten und das
Handelsgewohnheitsrecht gleichen Rang. Es kann also vorkommen
daß ein Landes-Handelsgesetz durch Gewohnheitsrecht aufgehoben
wird; so selbst in denjenigen Ländern, welche im übrigen ein Gewohnheitsrecht ¬
gar nicht anerkennen oder doch dem Gesetzesrecht
durchaus unterordnen, z. B. in Sachsen und im französischen Rechtsgebiet. ¬
Ebenso kann umgekehrt ein Satz des Handelsgewohnheitsrechts ¬
durch ein Landes-Handelsgesetz aufgehoben werden.
Art. 1 des HGB. erwähnt freilich die H.sgesetze der Einzelstaaten
nicht, sondern läßt auf die „H.sgebräuche" gleich das BR. folgen. Allein
es ist undenkbar, daß damit wirklich die Landes=H.sgesetze, z. B. über Verlags- ¬
und Versicherungsrecht, stillschweigend aufgehoben sein sollten. Sie
sind also entweder zu den Hesgebräuchen oder zum BR. zu zählen. Ersteres
liegt sprachlich näher: denn ein H.sgesetz, welches thatsächlich befolgt wird
ist eben dadurch zugleich H.sgebrauch, ist aber ganz gewiß nicht BR. Außerdem ¬
wäre es auch sachlich verkehrt, die Landes=H.sgesetze zum BR. zu
rechnen und also gemäß Art. 1 im Range den H.sgebräuchen nachzustellen.
Denn dann würde ja ein H.sgebrauch geradezu an Kraft verlieren, wenn
ein Einzelstaat ihn durch Gesetz bestätigt; und Bayern wäre nicht im stande
den in einer bayrischen Stadt geltenden H.sbrauch, wonach die Ehefrau
eines Kaufmanns für dessen H.sschulden mithaftbar ist, durch Landesgesetz
aufzuheben, sondern müßte dazu Reichshilfe erbitten; das ist unmöglich.
Ich schreibe also den Landes=H.sgesetzen den gleichen Rang zu wie den
H.sgebräuchen. Auch daß der H.sgebrauch gemeinrechtlich ist, gibt ihm den
2 So bestimmt HGB. Art. 1 und dem Sinne nach auch Reichsverfass.
Art. 2 (Thöl 1 S. 86, Laband 1 S. 580. Abw. G. u. F. S. 7). Ob
freilich ein Gesetz überhaupt im stande ist, die Geltung des Gewohnheitsrechts ¬
aufzuheben oder zu beschränken, ist sehr zweifelhaft, s. einerseits
Laband 1 S. 580, andererseits Gierke, DPr. § 20, G=C. § 195.
Z. B. Art. 10 und RGes. vom 5. Juni 1869 §§ 3, 4.