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bloß persönlichen Verbindlichkeit unnöthig*
Doch liegt die Güterverwaltung und mögliche
Vermehrung auch dem Tutor ob **), darum
ist sein Amt gedoppelt, die Curatel nur ein einfaches. ¬
Der Curator hat auch das besondere
Geschäfte, die Tutelrechnungen sich vorlegen zu
lassen *7), dergleichen nur bey einem zweyten
oder dritten Tutor denkbar wäre. Beym Tutor
ist die Rede von der Dazwischenkunft des Ansehens, ¬
Genehmigung, Beytritt (auctoritatem ¬
interponit) beym Curator von Ertheilung ¬
seiner Einwilligung (consensum impertit). ¬
Nun fragt sich ob dieser Unterschied auch
reell sey? Insgemein zählt man die Autorität
des Tutors unter die actus legitimos, weil
er sie freywillig, gleich bey dem Geschaͤfte, anwesend ¬
und unbedingt interponiren mußte* 3)
welches man als Solennitäten ansieht *9). Allein ¬
Höpfner verwirft die ganze Lehre von den
*
45) Die Gesetze No. 43.
46) L. 12. §. 5. L. 15. D. de admin. et peric. tut.
L.22. 23. C. eod.
47) L. 7.C. qui pet. tut.
48) L. 1. §. 1. L. 8. L. 9. §. 5. L. 17. D. de auct. et.
cons. tut. s. 2. 1. eod.
40) Heinecc. ant. Rom. ad tit. de auct. tut. und
viele, Andre.