Volltext : Meyer, Johann Friedrich von: Gekrönte Preisschrift von den Unterschieden zwischen Tutel und Curatel, Unmündigen und Minderjährigen, nach römischem und deutschem Recht

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bloß  persönlichen  Verbindlichkeit  unnöthig*
Doch  liegt  die  Güterverwaltung  und  mögliche
Vermehrung  auch  dem  Tutor  ob  **),  darum
ist  sein  Amt  gedoppelt,  die  Curatel  nur  ein  einfaches. ¬
  Der  Curator  hat  auch  das  besondere
Geschäfte,  die  Tutelrechnungen  sich  vorlegen  zu
lassen  *7),  dergleichen  nur  bey  einem  zweyten
oder  dritten  Tutor  denkbar  wäre.  Beym  Tutor
ist  die  Rede  von  der  Dazwischenkunft  des  Ansehens, ¬
  Genehmigung,  Beytritt  (auctoritatem ¬
  interponit)  beym  Curator  von  Ertheilung ¬
  seiner  Einwilligung  (consensum  impertit). ¬
  Nun  fragt  sich  ob  dieser  Unterschied  auch
reell  sey?  Insgemein  zählt  man  die  Autorität
des  Tutors  unter  die  actus  legitimos,  weil
er  sie  freywillig,  gleich  bey  dem  Geschaͤfte,  anwesend ¬
  und  unbedingt  interponiren  mußte*  3)
welches  man  als  Solennitäten  ansieht  *9).  Allein ¬
  Höpfner  verwirft  die  ganze  Lehre  von  den
*
45)  Die  Gesetze  No.  43.
46)  L.  12.  §.  5.  L.  15.  D.  de  admin.  et  peric.  tut.
L.22.  23.  C.  eod.
47)  L.  7.C.  qui  pet.  tut.
48)  L.  1.  §.  1.  L.  8.  L.  9.  §.  5.  L.  17.  D.  de  auct.  et.
cons.  tut.  s.  2.  1.  eod.
40)  Heinecc.  ant.  Rom.  ad  tit.  de  auct.  tut.  und
viele,  Andre.
            
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