Volltext : Beiträge zur Erläuterung des preußischen Rechts durch Theorie und Praxis (Jg. 10 (1866))

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thekarischen Ansprüchen bezüglich des Kaufobjectes stützt, ist nicht
auf den diese Ansprüche ausgleichenden Theil des Kaufpreises be-
schränkt, auch nicht durch die Abwesenheit von Einreden, welche
möglicherweise von dem Käufer der gegen ihn anzustellenden Klage
opponirt werden könnten (exveptio exeussionis), sondern nur durch
das Bestehen der gedachten hypothekarischen Ansprüche bedingt.
Seuffert, Archiv XI Nr. 34.
Präjudiz des Ob. Trib. zu Berlin vom 23. Oktober 1841
Nr. 1051: Muß ein verkauftes Gut dem Käufer frei von Hypo-
theken übergeben werden, so gehört der Nachweis, daß das Gut frei
von solchen Schulden sei, zur Vollständigkeit der Uebergabe; und
der Verkäufer kann vor Führung dieses Nachweises die an ihn be-
dungene baare Zahlung des Kaufgeldes nicht fordern.
(Präjud. Samml. S. 14, 15.)')
Erkenntniß desselben Gerichtshofes vom 4. März 1859: Hat
der Verkäufer seiner übernommenen Verbindlichkeit, die eingetrage-
nen Hypotheken bis zu einem bestimmten Zeitpunkte zur Löschung
zu bringen nicht genügt, so kann der Käufer einen entsprechenden Theil
des an diesem Tage zahlbar gewesenen Kaufpreises bis zur bewirk-
ten Löschung zurückbehalten, ohne zu dessen Deposition verpflichtet
zu fein.*)
Striethorst, Archiv B. 33 S. 37 f.
Derselben Beurtheilung unterliegt der Fall, wenn auf dem ge-
kauften Gute vom Käufer nicht übernommene Abgaben, z. B. Ren-
ten, haften.

1) Das Präj. desselben Gerichtshofes vom 5. August 1845 Nr. 1592 spricht
aus: Das Präjudiz 1051 ist nur anwendbar, wenn die Naturalübergabe des
verkauften Grundstückes noch nicht erfolgt ist. (Ebendas. S. 15.)
2) Dagegen spricht ein Erkenntniß des obersten Gerichtshofes zu Wien vom
31. August 1859 aus: Es ist zwar zweifellos, daß der Besitzer einer unbe-
weglichen Sache, welche er nach ausdrücklicher Zusage des Verkäufers, daß
selbe von allen Lasten frei sei, angetanst hat, die Befriedigung der darauf
intabulirten Forderung dem Gläubiger demungeachtet aus derselben gestatten
muß, und nach geschehener Deckung den gesetzlichen Anspruch auf Gewähr-
leistung gegen den Verkäufer geltend machen kann. Mit diesem in der Zu-
kunft möglicherweise entstehenden Anspruch auf Gewährleistung und bezie-
hungsweise Schadenersatz ist aber das vom Kläger beanspruchte Recht, die
Sicherstellung zu begehren, durchaus nicht zu verwechseln, denn es können
nur solche Forderungen sichergestellt werden, welche, wenn auch noch nicht
fällig oder liquid, doch jedenfalls in ihrem Bestände nachgewiesen sind; der
nach dem Obigen mögliche Anspruch ist aber noch keine vorhandene, sondern
nur eine möglicherweise entstehende Forderung (Glaser's und Unger's
Samml. II Nr. 850).
Bergl. auch die Entscheid, desselben Gerichtshofes vom 4. Februar 1864
(Allg. österr. Ger. Zeit. 1865 S. 12 f.).

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