Volltext : Prischl, F.: Advocatur und Anwaltschaft

158  III.  Die  Trennung  der  Procuratur  von  der  Rechtsanwaltschaft.
wirksam  erwehren  kann,  wenn  ihm  nicht  wie  in  England  die  Machtvollkommenheit ¬
  eingeräumt  wird,  in  bestimmten  crassen  Fällen  darauf
sofort  mit  der  Haftsetzung  des  Chicaneurs  zu  antworten.  (S.  52,75,
105,  126).  Es  ist  darum  ein  vergebliches  Bemühen,  eine  Ver11 ¬

Procurgtur  und  Advocatur  unter  was  immer  für  einer
einigung
Form  zu  versuchen.  Auf  Grund  der  bald  20jährigen  Erfahrungen
die  uns  dafür  in  Oesterreich,  auf  dem  Gebiete  der  idealsten  Freiheit
der  sog.  Advocatur  zu  Gebote  stehen,  kann  ich  bezeugen,  daß  auch
die  Potenzirung  alles  dessen,  was  man  im  Deutschen  Reiche  den
„Rechtsanwälten"  nur  in  verdünnter  Dosis  zuzumessen  für  gerathen
gefunden  hat,  nicht  im  Stande  ist,  das  praktische  Ergebniß  der
Reform  auch  nur  im  mindesten  anders  zu  gestalten.  Der  Fürsprecher,
an  dessen  Sohlen  das  Bleigewicht  der  Procuratur  geheftet  ist,  das
ihm  trotz  aller  Anstrengungen  den  Aufschwung  in  die  ideale  Welt
des  Rechtes  unmöglich  macht  und  ihn  immer  wieder
in  die  Regionen
meiner  irdischer  Regungen  niederzieht,  —
Fürsprecher,  an
der
und  Rechtlichkeit
dessen  Ehr-  und  Wahrhaftigkeit,  Uneigennützigkeit
Grunde  zweifelt
seit  einem  Jahrhunderte  Jeder  Beliebige  mit  vollen
weil  er  unter  der  Fürsprecher-Robe  den  Schnappsack  des  Procurators
hervorgucken  sieht,  ist  unrettbar  dem  Untergange  geweiht.  Zwar
hofft  man  in  Oesterreich  noch  Rettung  von  der  „Einführung  eines
wahrhaft  mündlichen  und  öffentlichen  Verfahrens  im  Civilprozesse"
von  der  „Wiederherstellung  des  Vertretungsrechtes  der  Advocaten  vor
der  Mehrzahl  der  obligatorischen  Schiedsgerichte"  und  überhaupt  von
etwas  mehr  Anziehen  der  Advocatenzwangschraube  und  etwas  weniger
Selbstvertretungsrecht  der  Parteien  —  das  waren  beispielsweise  die
Desiderien  des  8.  österr.  Advocatentages,  der  am  19.  und  20.  September ¬
  1887  zu  Graz  abgehalten  worden  ist  —:  allein  was  hof
man  nicht  Alles  vergeblich!  Wie  der  Ertrinkende  an  einem  Ströhhalm ¬
  sich  anzuklammern  sucht,  so  sind  auch  hier  die  letzten  ohnmächtigen ¬
  Hoffnungsanstrengungen  zu  verzeichnen,  das  was  unwiederbringlich ¬
  verloren  ist  und  verloren  gehen  mußte,  sich  nochmals  zurückStra ¬

zuzaubern.  Hat  die  Mündlichkeit  und  Oeffentlichkeit  des  Silgtverfahrens, ¬
  deren  wir  uns  schon  so  lange  erfreuen  und  die  sicherlich  auf
viel-weitere  Kreise  zu  verwirken  verwag,  diesen  Erfolg
mit  sich
gebracht,  so  darf  man  wohl  billig  zweifeln,  ov  die  bürgerlichen
Rechtsstreitigkeiten,  die  überall  „wie  in  einer  Einöde"  verhandelt
werden,  hierin  einen  Umschwung  zu  bewirken  im  Stande  sein  werden,
Was  den  ersehnten  mündlichen  und  öffentlichen  C.  P.  betrifft,  so
sind  übrigens  die  deutschen  Rechtsanwälte  genugsam  in  der  Lage,
die  Vergeblichkeit  der  Hoffnungen,  die  darauf  von  einer  Ueberzahl
unbeschäftigter  Advocaten  gesetzt  werden  will,  zu  belächeln.  Die
            
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