158 III. Die Trennung der Procuratur von der Rechtsanwaltschaft.
wirksam erwehren kann, wenn ihm nicht wie in England die Machtvollkommenheit ¬
eingeräumt wird, in bestimmten crassen Fällen darauf
sofort mit der Haftsetzung des Chicaneurs zu antworten. (S. 52,75,
105, 126). Es ist darum ein vergebliches Bemühen, eine Ver11 ¬
Procurgtur und Advocatur unter was immer für einer
einigung
Form zu versuchen. Auf Grund der bald 20jährigen Erfahrungen
die uns dafür in Oesterreich, auf dem Gebiete der idealsten Freiheit
der sog. Advocatur zu Gebote stehen, kann ich bezeugen, daß auch
die Potenzirung alles dessen, was man im Deutschen Reiche den
„Rechtsanwälten" nur in verdünnter Dosis zuzumessen für gerathen
gefunden hat, nicht im Stande ist, das praktische Ergebniß der
Reform auch nur im mindesten anders zu gestalten. Der Fürsprecher,
an dessen Sohlen das Bleigewicht der Procuratur geheftet ist, das
ihm trotz aller Anstrengungen den Aufschwung in die ideale Welt
des Rechtes unmöglich macht und ihn immer wieder
in die Regionen
meiner irdischer Regungen niederzieht, —
Fürsprecher, an
der
und Rechtlichkeit
dessen Ehr- und Wahrhaftigkeit, Uneigennützigkeit
Grunde zweifelt
seit einem Jahrhunderte Jeder Beliebige mit vollen
weil er unter der Fürsprecher-Robe den Schnappsack des Procurators
hervorgucken sieht, ist unrettbar dem Untergange geweiht. Zwar
hofft man in Oesterreich noch Rettung von der „Einführung eines
wahrhaft mündlichen und öffentlichen Verfahrens im Civilprozesse"
von der „Wiederherstellung des Vertretungsrechtes der Advocaten vor
der Mehrzahl der obligatorischen Schiedsgerichte" und überhaupt von
etwas mehr Anziehen der Advocatenzwangschraube und etwas weniger
Selbstvertretungsrecht der Parteien — das waren beispielsweise die
Desiderien des 8. österr. Advocatentages, der am 19. und 20. September ¬
1887 zu Graz abgehalten worden ist —: allein was hof
man nicht Alles vergeblich! Wie der Ertrinkende an einem Ströhhalm ¬
sich anzuklammern sucht, so sind auch hier die letzten ohnmächtigen ¬
Hoffnungsanstrengungen zu verzeichnen, das was unwiederbringlich ¬
verloren ist und verloren gehen mußte, sich nochmals zurückStra ¬
zuzaubern. Hat die Mündlichkeit und Oeffentlichkeit des Silgtverfahrens, ¬
deren wir uns schon so lange erfreuen und die sicherlich auf
viel-weitere Kreise zu verwirken verwag, diesen Erfolg
mit sich
gebracht, so darf man wohl billig zweifeln, ov die bürgerlichen
Rechtsstreitigkeiten, die überall „wie in einer Einöde" verhandelt
werden, hierin einen Umschwung zu bewirken im Stande sein werden,
Was den ersehnten mündlichen und öffentlichen C. P. betrifft, so
sind übrigens die deutschen Rechtsanwälte genugsam in der Lage,
die Vergeblichkeit der Hoffnungen, die darauf von einer Ueberzahl
unbeschäftigter Advocaten gesetzt werden will, zu belächeln. Die