Metadaten : Recht der Schuldverhältnisse des Bürgerlichen Gesetzbuches für das Deutsche Reich (10070)

338  II.  Buch.  Recht  d.  Schuldverhältnisse.  IV.  Abschn.  Uebertragung  d.  Forderung
„und  Strafen  auf  den  neuen  Gläubiger  ohne  Weiteres  übergehe.  Es  ist  Sache
„der  Auslegung  in  jedem  einzelnen  Falle,  wie  es  sich  mit  dem  Uebergange
„solcher  Rechte  verhält.  Besondere  Auslegungsregeln  wären  bedenklich."
b)  Pr.  LR.  I.  11  §  393.
3.  Cession  einer  Forderung  (Kaufpreis)  ergreift  die  Nebenrechte  (Hypothek.
Bürgschaft).  Aufgehoben,  durcherkannt.  3.  X.  87.  IV.  B.  5,  150  Nr.  508
12.  VII.  86.  I.  B.  3,  163  Nr.  562.
4.  Die  Cession  ergreift  die  Vindikationsansprüche  des  Cedenten.  CPO.  §  690
20.  III.  89.  V.  B.  7,  158  Nr.  435.
5.  Die  Cession  auf  Herausgabe  umfaßt  den  Schadensanspruch,  wenn  Besitzer
später  veräußert.  11.  IV.  85.  V.  B.  1,  189  Nr.  859,  153.
6.  Die  Cession  eines  Kapitals  ergreift  die  Zögerungs=  nicht  die  rückständigen
Vertragszinsen.  15.  VI.  81.  V.  R.  K.  26,  420.  Wa.  82,  131  Nr.  113.  I.
W.  10,  172.
7.  Die  Cession  ergreift  im  Zweifel  nur  die  künftigen,  nicht  die  rückständigen
Zinsen.  17.  V.  90.  I.  B.  10,  198  Nr.  198,  374,  375.
Jetziges  Recht.  Fall  3—5  ist  ebenso  zu  entscheiden;  bezüglich  6  und  7vgl.  Fall  2.
8.  Retentionsrecht.  Der  Cessionar  ist  auch  dem  Rechtsnachfolger  des  Verkäufers ¬
  gegenüber  befugt,  das  Zurückbehaltungsrecht  (nach  Ausfall  der  Bedingung)
auszuüben.  17.  XII.  84.  V.  Wa.  84,  446.  B.  1,  54  Nr.  258.
Jetziges  Recht.  §  401  erwähnt  dieses  Recht  ebensowenig  wie  die  Zinsen.
Vgl.  S.  337  Nr.  2  a.
BGB.  (4.  Abschnitt).
Entwurf  1.
§  402.  Der  bisherige  Gläubiger
§  301.  Durch  die  Uebertragung
wird  der  bisherige  Gläubiger  verist ¬
  verpflichtet,  dem  neuen  Gläubiger
pflichtet,  dem  neuen  Gläubiger  die
die  zur  Geltendmachung  der  Forderung
zur  rechtlichen  Verfolgung  der  Fordenöthige ¬
  Auskunft  zu  ertheilen  und
ihm  die  zum  Beweise  der  Forderung
rung  nöthigen  Aufschlüsse  zu  geben,
die  Beweismittel  für  die  Forderung
dienenden  Urkunden,  soweit  sie  sich
anzuzeigen,  die  zum  Beweise  dienenden
in  seinem  Besitze  befinden,  auszuUrkunden, ¬
  soweit  sie  in  seinen  Händen
liefern.
sich  befinden,  insbesondere  die  Schuld§ ¬
  403.  Der  bisherige  Gläubiger
hat  dem  neuen  Gläubiger  auf  Verurkunde, ¬
  auszuliefern,  auch  im  Falle
langen  eine  öffentlich  beglaubigte
der  Abtretung  oder  der  unmittelUrkunde ¬
  über  die  Abtretung  auszubaren ¬
  Uebertragung  durch  Gesetz  eine
stellen.  Die  Kosten  hat  der  neue
öffentlich  beglaubigte  Urkunde  über
die  Abtretung  oder  die  Anerkennung
Gläubiger  zu  tragen  und  vorzuder ¬
  durch  Gesetz  erfolgten  Ueberschießen. ¬

tragung  zu  ertheilen,  nachdem  ihm
die  zu  dieser  Ertheilung  erforderlichen ¬
  Kosten  von  dem  neuen  Gläubiger
vorgeschossen  sind.
(II.  346,  R.  346,
III.  396,  397.)
            
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