338 II. Buch. Recht d. Schuldverhältnisse. IV. Abschn. Uebertragung d. Forderung
„und Strafen auf den neuen Gläubiger ohne Weiteres übergehe. Es ist Sache
„der Auslegung in jedem einzelnen Falle, wie es sich mit dem Uebergange
„solcher Rechte verhält. Besondere Auslegungsregeln wären bedenklich."
b) Pr. LR. I. 11 § 393.
3. Cession einer Forderung (Kaufpreis) ergreift die Nebenrechte (Hypothek.
Bürgschaft). Aufgehoben, durcherkannt. 3. X. 87. IV. B. 5, 150 Nr. 508
12. VII. 86. I. B. 3, 163 Nr. 562.
4. Die Cession ergreift die Vindikationsansprüche des Cedenten. CPO. § 690
20. III. 89. V. B. 7, 158 Nr. 435.
5. Die Cession auf Herausgabe umfaßt den Schadensanspruch, wenn Besitzer
später veräußert. 11. IV. 85. V. B. 1, 189 Nr. 859, 153.
6. Die Cession eines Kapitals ergreift die Zögerungs= nicht die rückständigen
Vertragszinsen. 15. VI. 81. V. R. K. 26, 420. Wa. 82, 131 Nr. 113. I.
W. 10, 172.
7. Die Cession ergreift im Zweifel nur die künftigen, nicht die rückständigen
Zinsen. 17. V. 90. I. B. 10, 198 Nr. 198, 374, 375.
Jetziges Recht. Fall 3—5 ist ebenso zu entscheiden; bezüglich 6 und 7vgl. Fall 2.
8. Retentionsrecht. Der Cessionar ist auch dem Rechtsnachfolger des Verkäufers ¬
gegenüber befugt, das Zurückbehaltungsrecht (nach Ausfall der Bedingung)
auszuüben. 17. XII. 84. V. Wa. 84, 446. B. 1, 54 Nr. 258.
Jetziges Recht. § 401 erwähnt dieses Recht ebensowenig wie die Zinsen.
Vgl. S. 337 Nr. 2 a.
BGB. (4. Abschnitt).
Entwurf 1.
§ 402. Der bisherige Gläubiger
§ 301. Durch die Uebertragung
wird der bisherige Gläubiger verist ¬
verpflichtet, dem neuen Gläubiger
pflichtet, dem neuen Gläubiger die
die zur Geltendmachung der Forderung
zur rechtlichen Verfolgung der Fordenöthige ¬
Auskunft zu ertheilen und
ihm die zum Beweise der Forderung
rung nöthigen Aufschlüsse zu geben,
die Beweismittel für die Forderung
dienenden Urkunden, soweit sie sich
anzuzeigen, die zum Beweise dienenden
in seinem Besitze befinden, auszuUrkunden, ¬
soweit sie in seinen Händen
liefern.
sich befinden, insbesondere die Schuld§ ¬
403. Der bisherige Gläubiger
hat dem neuen Gläubiger auf Verurkunde, ¬
auszuliefern, auch im Falle
langen eine öffentlich beglaubigte
der Abtretung oder der unmittelUrkunde ¬
über die Abtretung auszubaren ¬
Uebertragung durch Gesetz eine
stellen. Die Kosten hat der neue
öffentlich beglaubigte Urkunde über
die Abtretung oder die Anerkennung
Gläubiger zu tragen und vorzuder ¬
durch Gesetz erfolgten Ueberschießen. ¬
tragung zu ertheilen, nachdem ihm
die zu dieser Ertheilung erforderlichen ¬
Kosten von dem neuen Gläubiger
vorgeschossen sind.
(II. 346, R. 346,
III. 396, 397.)