Inhaltsverzeichnis : Rehm, Hermann: ¬Die Bilanzen der Aktiengesellschaften und Gesellschaften m.b.H., Kommanditgesellschaften auf Aktien, eingetragenen Genossenschaften, Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit, Hypotheken- und Notenbanken und Handelsgesellschaften überhaupt nach deutschem und österreichischem Handels-, Steuer-, Verwaltungs- und Strafrecht

§  89.  Die  formelle  Art  der  Erfolgsregulierung.
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Das  alte  Bilanzkonto  schliesst  ab  mit:
Bilanzkonto
andere
300
An  Kassakonto
Per  Kreditoren
200
Per  Mietzinsschuld
(vorausempfangene ¬
  Miete
100
Das  Abschlusskonto  des  neuen  Jahres  lautet:
Bilanzkonto
300
An  Kassakonto
Per  Kreditoren.
200
Reingewinn  (per  Gewinn-  und
Verlustkonto).
100.
4.  a)  Der  formelle  Weg  der  Überführung  der  vorausempfangenen  100
auf  die  neue  Rechnung  ist,  wie  unter  Ziff.  2  gezeigt,  ein  doppelter.  In  das
Mietekonto  wird  ein  Schuldposten  von  100  eingesetzt  und  dieser  unmittelbar
oder  mittelbar  als  Passivum  auf  Bilanzkonto  überführt.
b)  Mittelbar  geschieht  es  durch  Einfügung  eines  besonderen  Überführungskontos, ¬
  auf  welchem  alle  überzutragenden  Werte  von  den  verschiedenen  Einzelkonti ¬
  gesammelt  werden,  das  aber  nur  bis  zu  Bilanzkonto  führt,  d.  h.  mit
Bilanzkonto  sich  auflöst.  Die  Rückbuchung  des  Passivums  auf  das  neue  Mietekonto ¬
  erfolgt  in  beiden  Fällen  unmittelbar  von  Bilanzkonto  aus.
5.  Zutreffend  ist  die  für  beide  Arten  dieser  Buchungen  übliche  Bezeichnung ¬
  transitorische  Buchungen,  Überträge  (conti  à  nuovo).  Sie  sind  in  der
Tat  Buchungen,  welche  den  Übergang  von  Werten  auf  die  neue  Rechnung
vermitteln.  Im  ersteren  Falle  liegen  nur  transitorische  Einzelposten,  im  zweiten
Falle  ein  vollständiges  transitorisches  Konto  vor.  Die  letztere  Form  ist  die
umständlichere  und  daher  in  neuerer  Zeit  mehr  und  mehr  der  ersteren  gewichen ¬
  *)  2)
6.  a)  Der  Name  transitorische  Buchungen  ist  übrigens  auch  für  die  beiden
schon  abgehandelten  Fälle  des  noch  nicht  eingegangenen  und  noch  nicht  bezuhlten ¬
  Mietzinses  in  Gebrauch,  aber,  wie  keiner  Ausführung  bedarf,  hier  nicht
recht  angebracht;  denn  sie  führen  Vermögensmehrungen  oder  Minderungen
nicht  über,  sondern  zurück.  Es  werden  Vermögensmehrungen  und  Minderungen,
welche  erst  im  nächsten  Jahre  eintreten,  rechnerisch  in  das  ablaufende  Jahr
vorgezogen,  dem  neuen  vorweggenommen.  Passender  ist  hierfür  daher  der  andere
ür  sie  in  Übung  stehende  Ausdruck  Antizipationsposten.
b)  Andererseits  ist  dieser  letztere  Ausdruck  auch  für  die  hier  zur  Erörferung ¬
  stehenden  Fälle  des  vorausempfangenen  bezw.  vorausbezahlten
Mietzinses  im  Schwange*2).  Allein  es  versteht  sich  von  selbst,  dass  der  Name
Antizipation  hier  etwas  anderes  bedeutet.  In  den  ersten  beiden  Fällen  bedeutet
er  ein  buchmässiges  Vorwegnehmen  erst  im  nächsten  Betriebsjahre  ein-  bezw.
ausgehender  Gelder.  Hier  bedeutet  er  ein  Verrechnen  vorweg  eingenommener
bezw.  ausgegebener  Gelder.  Dort  handelt  es  sich  um  rechnerische,  hier  um
materielle,  effektive  Vorwegnahme.
7.  a)  Wir  haben  die  beiden  vorher  erörterten  Buchungen  als  Fälle  der
Erfolgsregulierung,  als  aktive  und  passive  Erfolgregulierungsposten  oder  Konten
bezeichnet.  Unter  die  gleiche  Rubrik  ist  auch  der  zur  Behandlung  stehende
*)  Vgl.  Reisch  I  127.
*)  Vgl.  Reisch  II  7,  15,  55f.,  67  f.,  80f.
            
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