Objekt : Verfahren der Gerichte der preuß. Rheinprovinzen in bürgerlichen Rechtssachen (21)

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Von  da  an,  wo  die  Anträge  gegenseitig  in  der  Audienz
genommen  sind  *),  heißt  die  Sache  en  etat  d.  i.  in  dem  durch
die  Anträge  endgültig  festgestellten
Zustande;  das  Gesetz  hat
daran  besondere  Wirkungen  geknüpft**)  und  das  auf  sie  folgende ¬
  Urtheil  wird  contradictorisch.
Zu  d.  Qualitäten.
Das  hieher  Gehörende  ist  bereits  oben  bei  Darstellung  der
Thätigkeit  des  Anwalts  zur  Hebung  der  Urtheile  vorgetragen
worden.  S.  §.  60,  vrgl.  auch  §.  50,  Nr.  3.
§.  68.
Zu  D.  Sammlung  der  Prozeßakten.
Da  die  ganze  Einleitung  und  Vorbereitung  der  Rechtsstreitigkeiten ¬
  von  den  Anwälten  ausgeht,  ohne  daß  das  Gericht
davon  Kenntniß  erhält,  bis  die  Sache  zum  Vortrage  reif  ist,
so  ist  es  natürlich,  daß  die  Gerichtsakten  in  den  Rheinprovinzen
viel  weniger  zahlreich  und  umfangreich  sind,  als  bei  Gerichten,
für  welche  die  allgemeine  Preuß.  Gerichtsordnung  oder  das
gemeinrechtliche  Verfahren  gilt.  Dagegen  sind  bei  uns  die  Akten
der  Anwälte  von  weit  größerer  Wichtigkeit,  als  dort.  Jeder
Anwalt  muß  nämlich  nicht  allein  die  Urkunden,  welche  er  von
seiner  Partei  als  Beweisstücke  erhält,  sondern  auch  alle  Prozeßschriften ¬
  in  ein  Aktenheft  zusammentragen;  er  muß  dies  dem
Gerichte  auf  Verlangen  zur  Einsicht  vorlegen,  wenn  dasselbe
sich  durch  den  mündlichen  Vortrag  nicht  hinreichend  aufgeklärt
findet  oder  zur  bessern  Würdigung  der  Sache  Einsicht  der  Akten
**
für  angemessen  hält
).
Diese  Akten  bestehen,  wie  erwähnt,  aus  den  Prozeßakten
und  den  Beweisurkunden.  Was  die  erstern  betrifft,  so  ist  es
zweckmäßig,  wenn  der  Anwalt  denselben  die  aufgezeichneten  Mit*) ¬
  Nicht  schon  mit  der  bloßen  Zustellung  der  Anträge,  vrgl.  Berriat
St.  Prix.  S.  170.
**)  Vrgl.  insbes.  Art.  343  des  b.  G.=B.,  oben  S.  237,  238.
***)  Vrgl.  Art.  93  der  b.  Pr.=O.
            
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