Full text : Goder, W.: Handbuch der administrativen Justiz-Verwaltung in Preußen

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den  Gebäuden  den  Betrag  von  5  Thlr.  übersteigen,  die  Genehmigung  des
betreffenden  Kreisgerichts  einzuholen.  Die  Kreisgerichte  dürfen  dergleichen
Anschaffungen  und  Reparaturen  ohne  Genehmigung  des  vorgesetzten  Obergerichts ¬
  anordnen,  wenn  der  Kostenbetrag  die  Summe  von  10  Thlr.  nicht
übersteigt.  Beträgt  dagegen  die  Ausgabe  mehr  als  10  Thlr.,  so  ist  in
allen  Fällen  die  Genehmigung  des  Appellationsgerichts  erforderlich  und
zu  diesem  Zweck  die  Lage  des  Fonds,  aus  welchem  die  Kosten  zu  entnehmen ¬
  sind,  kurz  darzustellen,  auch  jedesmal  die  Nothwendigkeit  der  Baulichkeit ¬
  oder  Anschaffung  überzeugend  nachzuweisen.
Allgem.  Verfüg.  v.  21.  August  1852  (Justiz=Minist.=Bl.  S.  310).  Instrukt.  zur  Verwaltung ¬
  der  gerichtlichen  Salarienkassen  v.  10.  November  1851  S.  133,
9.  Bei  neuen  Einrichtungen  und  Anschaffungen  von  Utensilien  muß  Ministerielle
Genehmi
die  Genehmigung  des  Justizministers  eingeholt  werden,  wenn  außerordent-  gung  bei  ueliche ¬
  Umstände  die  Ueberschreitung  des  sächlichen  Fonds  unvermeidlich  er-  berschreitung
des  sächlichen
Fonds  und
scheinen  lassen.
bei  Aufwen
Zu  diesen  außerordentlichen  Aufwendungen  gehören  namentlich:
dungen  über
50  Thlr.
größere  Neuanschaffungen  von  Geschäftsutensilien,
vermehrtes  sächliches  Bedürfniß  durch  anderweite  Organisation
der  Gerichtsbehörden
Lokalerweiterungen  und  Miethserhöhungen,  Bewilligungen  für
Gerichtstags=Kommissionen,  und  andere,  durch  die  Etats  nicht
vorgesehene  besondere  Aufwendungen  für  sächliche  Gegenstände.
Soball
die  Unvermeidlichkeit  der  neuen  Ausgaben  feststeht,  ist  unter
gehöriger  Begründung  derselben  und  unter  gleichzeitiger  Darlegung  des
des  Fonds  die  Genehmigung  des  Justizministers  ohne  Verzug
Zustandes
nachzusuchen.
Allgem.  Verfüg.  v.  18.  August  1842,  (Justiz-Minist.-Bl.  S.  292).
Kassen=Instruktion  v.  10.  November  1851  §.  8.  II.  Nr.  8  bis  10.
§.  21  der  Instruktion  zur  Anfertigung  der  Jahres=Rechnungen  v.  1.  März  1852.
Hinsichtlich  der  Bauten  und  Reparaturen  ist  die  Genehmigung  des
Justizministers  in  allen  den  Fällen  erforderlich,  in  welchen  der  Betrag  der
veranschlagten  Kosten  die  Summe  von  50  Thlr.  übersteigt.  Dabei  ist  die
Anweisung  des  betreffenden  Fonds  zu  beantragen.
Allgem.  Verfüg.  v.  31.  Mai  1845  (Justiz-Minist.  Bl.  S.  100).
Unter  Nr.  1  ist  bereits  die  Bestimmung  enthalten,  daß  die  auf  den
extraordinairen  Baufond  anzuweisenden  Kosten  für  Neu-  und  Erweiterungsbauten ¬
  erst  nach  Genehmigung  des  Staatshaushalts-Etats  durch  die  Kammern ¬
  zahlbar  gemacht  werden  können.  Um  ihre  Aufnahme  in  den  Etat
und  in  die  demselben  zum  Grunde  liegende  spezielle  Nachweisung  der  einmaligen ¬
  und  außerordentlichen  Geldbedürfnisse  bei  der  Justizverwaltung
für  das  betreffende  Jahr  bewerkstelligen  zu  können,  ist  erforderlich,  daß
zuvor  sowohl  die  Nothwendigkeit  der  Bauten  selbst  vollständig  nachgewiesen, ¬
  als  auch  die  Höhe  der  Kosten  durch  vorschriftsmäßig  angefertigte
und  revidirte  Pläne  und  Anschläge  festgestellt  wird.  Es  kommt  daher
darauf  an,  daß  die  Bauprojekte,  gehörig  vorbereitet,  mittelst  besonderer,  die
Angelegenheit  erschöpfender  Berichte  dem  Justizminister  so  zeitig  eingereicht
werden,  daß  noch  vor  Aufstellung  der  gedachten  jährlichen  Nachweisung
nicht  nur  der  Justizminister  selbst  die  Verhältnisse  zu  prüfen,  sondern  demnächst ¬
  auch  die  Abtheilung  für  das  Bauwesen  im  Königlichen  Ministerium
für  Handel,  Gewerbe  und  öffentliche  Arbeiten  die  Pläne  und  Anschläge
zu  revidiren  und  festzustellen  im  Stande  ist.  Da  diese  Geschäfte,  der  Natur ¬
  der  Sache  nach,  längere  Zeit  in  Anspruch  nehmen,  die  erwähnte  Nach¬
            
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