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den Gebäuden den Betrag von 5 Thlr. übersteigen, die Genehmigung des
betreffenden Kreisgerichts einzuholen. Die Kreisgerichte dürfen dergleichen
Anschaffungen und Reparaturen ohne Genehmigung des vorgesetzten Obergerichts ¬
anordnen, wenn der Kostenbetrag die Summe von 10 Thlr. nicht
übersteigt. Beträgt dagegen die Ausgabe mehr als 10 Thlr., so ist in
allen Fällen die Genehmigung des Appellationsgerichts erforderlich und
zu diesem Zweck die Lage des Fonds, aus welchem die Kosten zu entnehmen ¬
sind, kurz darzustellen, auch jedesmal die Nothwendigkeit der Baulichkeit ¬
oder Anschaffung überzeugend nachzuweisen.
Allgem. Verfüg. v. 21. August 1852 (Justiz=Minist.=Bl. S. 310). Instrukt. zur Verwaltung ¬
der gerichtlichen Salarienkassen v. 10. November 1851 S. 133,
9. Bei neuen Einrichtungen und Anschaffungen von Utensilien muß Ministerielle
Genehmi
die Genehmigung des Justizministers eingeholt werden, wenn außerordent- gung bei ueliche ¬
Umstände die Ueberschreitung des sächlichen Fonds unvermeidlich er- berschreitung
des sächlichen
Fonds und
scheinen lassen.
bei Aufwen
Zu diesen außerordentlichen Aufwendungen gehören namentlich:
dungen über
50 Thlr.
größere Neuanschaffungen von Geschäftsutensilien,
vermehrtes sächliches Bedürfniß durch anderweite Organisation
der Gerichtsbehörden
Lokalerweiterungen und Miethserhöhungen, Bewilligungen für
Gerichtstags=Kommissionen, und andere, durch die Etats nicht
vorgesehene besondere Aufwendungen für sächliche Gegenstände.
Soball
die Unvermeidlichkeit der neuen Ausgaben feststeht, ist unter
gehöriger Begründung derselben und unter gleichzeitiger Darlegung des
des Fonds die Genehmigung des Justizministers ohne Verzug
Zustandes
nachzusuchen.
Allgem. Verfüg. v. 18. August 1842, (Justiz-Minist.-Bl. S. 292).
Kassen=Instruktion v. 10. November 1851 §. 8. II. Nr. 8 bis 10.
§. 21 der Instruktion zur Anfertigung der Jahres=Rechnungen v. 1. März 1852.
Hinsichtlich der Bauten und Reparaturen ist die Genehmigung des
Justizministers in allen den Fällen erforderlich, in welchen der Betrag der
veranschlagten Kosten die Summe von 50 Thlr. übersteigt. Dabei ist die
Anweisung des betreffenden Fonds zu beantragen.
Allgem. Verfüg. v. 31. Mai 1845 (Justiz-Minist. Bl. S. 100).
Unter Nr. 1 ist bereits die Bestimmung enthalten, daß die auf den
extraordinairen Baufond anzuweisenden Kosten für Neu- und Erweiterungsbauten ¬
erst nach Genehmigung des Staatshaushalts-Etats durch die Kammern ¬
zahlbar gemacht werden können. Um ihre Aufnahme in den Etat
und in die demselben zum Grunde liegende spezielle Nachweisung der einmaligen ¬
und außerordentlichen Geldbedürfnisse bei der Justizverwaltung
für das betreffende Jahr bewerkstelligen zu können, ist erforderlich, daß
zuvor sowohl die Nothwendigkeit der Bauten selbst vollständig nachgewiesen, ¬
als auch die Höhe der Kosten durch vorschriftsmäßig angefertigte
und revidirte Pläne und Anschläge festgestellt wird. Es kommt daher
darauf an, daß die Bauprojekte, gehörig vorbereitet, mittelst besonderer, die
Angelegenheit erschöpfender Berichte dem Justizminister so zeitig eingereicht
werden, daß noch vor Aufstellung der gedachten jährlichen Nachweisung
nicht nur der Justizminister selbst die Verhältnisse zu prüfen, sondern demnächst ¬
auch die Abtheilung für das Bauwesen im Königlichen Ministerium
für Handel, Gewerbe und öffentliche Arbeiten die Pläne und Anschläge
zu revidiren und festzustellen im Stande ist. Da diese Geschäfte, der Natur ¬
der Sache nach, längere Zeit in Anspruch nehmen, die erwähnte Nach¬