Metadata : Konkursrechtliche Grundbegriffe (1)

Rechtsstellung  der  Konkursgläubiger,  #  4.  Rechtsbeschränkungen.  201
S1.
Rechtsbeschrünkungen  der  Konkursgläubiger.
I.  Bedeutung  des  §  10  K.O.
Dass  die  Konkursgliubiger  „ihre  Forderungen  auf  Sicherstellung
oder  Befriedigung  aus  der  Konkursmusse  nur  nach  Muassgabe  der
Vorschriften  für  das  Konkursverfuhren  verfolgen  können,  brauchte  im
10  K.O.  nicht  erst  gesagt  zu  werden.  Wer  gegen  eine  erlittene
oder  drohende  Lüsion  Rechtshülfe  begehrt,  hut  die  vom  Rechte  gewieschen ¬
  Wege  einzuschlugen.  Die  Bestimmung  des  §  10  enthült  nicht
eine  besondere  Rechtsbeschriinkung  der  Glubiger,  vielmehr  Solbstverständliches. ¬
  Auch  wenn  sie  fehlte,  würe  die  Rechtslage  der  Glüubiger ¬
  die  gleiche.
Das  Recht  proponirt  den  Gläubigern,  welche  Befriedigung  etc.
aus  der  Masse  begehren,  Rechtshülfe  nicht  alternativ  im  Konkursverwaltungs- ¬
  und  im  Prozesswege.  Der  Rechtsweg  ist  immer  nur  da
zulüssig,  wo  der  Konkursverwaltungsweg  versagt.  Nicht  jeder  Klage
eines  Glüubigers  gegen  den  Konkursverwalter  auf  Befriedigung  aus  der
Masse  steht  die  Einrede  der  Unzulüssigkeit  des  Rechtwegs  entgegen.
Die  Klage  ist  vollkommen  statthaft,  ja  das  einzige  Mittel  der  Rechtshülfe, -
  wenn  sie  darauf  gestützt  wird,  dass  der  Verwalter  an  die  Forderung ¬
  trotz  Feststellung  und  Aufnahme  in  das  Vertheilungsverzeichniss
die  Prozente  nicht  auszahle.  Oder  soll  über  den  Einwand  des  Verwalters, ¬
  dass  er  bereits  gezahlt  habe,  im  Konkursverwaltungswege  entschieden ¬
  werden?  Der  Gläubiger  hat  mit  Feststellung  seiner  Forderung
und  Berücksichtigung  im  Vertheilungsverzeichniss  (§  146  K.O.)  alles
erlangt,  was  der  Verwaltungsweg  ihm  bieten  kann.  Gegen  Zahlungsweigerung ¬
  des  Verwalters  hilft  der  Rechtsweg.  Der  Ausschluss  der
Zwangsvollstreckung  und  des  Arrestes  nach  §  11  K.O.  bezieht  sich  auf
eine  solche  Klage  nicht  mit.  Sie  enthält  nicht  ein  unstatthaftes  Vorgehen ¬
  eines  Gläubigers  ausserhalb  des  konkursordnungsmässigen  Weges,
sondern  steht  im  Dienste  des  Konkurstheilnahmeanspruchs.
Das  Recht  proponirt  der  öffentlichrechtlichen*)  Forderung.
für  welche  Befriedigung  aus  der  Masse  begehrt  wird,  Rechtshülfe
nicht  alternativ  im  Konkursverwaltungswege  und  dem  ausserhalb  des
Konkurses  gangbaren  Verwaltungswege.  Vielmehr  ist  die  Forderung,
wie  jede  andere,  im  Konkursverfahren  geltend  zu  machen.  Von  den
drei  Wegen  der  Rechtshülfe:  Konkursverwaltungs-,  gewöhnlicher  Verwaltungs- ¬
  und  Prozessweg,  sind  niemals  mehrere  zugleich  zulässig.
Gelingt  es  dem  Gläubiger  nicht,  sofort  im  Prüfungstermin  „Feststel
lung“  im  Sinne  des  §  132  K.O.  zu  erreichen,  so  weist  §  134  ihn  bezw.
den  Opponenten  zunächst  auf  den  gewöhnlichen  Verwaltungsweg.  Gegen
Auslassung  der  Forderung  im  Vertheilungsverzeichniss  bietet  das  Konkursverwaltungsverfahren ¬
  und  nur  dieses  Schutz,  §  146  K.O.  Zahlungsweigerung ¬
  des  Verwalters  trotz  Feststellung  und  Aufnahme  im  Ver’) ¬
  Der  Text  unterstellt  als  Normalfall,  dass  die  öffentlichrechtlichen  Forderungen ¬
  vom  Rechtsweg,  die  privatrechtlichen  Ansprüche  vom  Verwaltungswege
ausgeschlossen  sind.
            
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