Rechtsstellung der Konkursgläubiger, # 4. Rechtsbeschränkungen. 201
S1.
Rechtsbeschrünkungen der Konkursgläubiger.
I. Bedeutung des § 10 K.O.
Dass die Konkursgliubiger „ihre Forderungen auf Sicherstellung
oder Befriedigung aus der Konkursmusse nur nach Muassgabe der
Vorschriften für das Konkursverfuhren verfolgen können, brauchte im
10 K.O. nicht erst gesagt zu werden. Wer gegen eine erlittene
oder drohende Lüsion Rechtshülfe begehrt, hut die vom Rechte gewieschen ¬
Wege einzuschlugen. Die Bestimmung des § 10 enthült nicht
eine besondere Rechtsbeschriinkung der Glubiger, vielmehr Solbstverständliches. ¬
Auch wenn sie fehlte, würe die Rechtslage der Glüubiger ¬
die gleiche.
Das Recht proponirt den Gläubigern, welche Befriedigung etc.
aus der Masse begehren, Rechtshülfe nicht alternativ im Konkursverwaltungs- ¬
und im Prozesswege. Der Rechtsweg ist immer nur da
zulüssig, wo der Konkursverwaltungsweg versagt. Nicht jeder Klage
eines Glüubigers gegen den Konkursverwalter auf Befriedigung aus der
Masse steht die Einrede der Unzulüssigkeit des Rechtwegs entgegen.
Die Klage ist vollkommen statthaft, ja das einzige Mittel der Rechtshülfe, -
wenn sie darauf gestützt wird, dass der Verwalter an die Forderung ¬
trotz Feststellung und Aufnahme in das Vertheilungsverzeichniss
die Prozente nicht auszahle. Oder soll über den Einwand des Verwalters, ¬
dass er bereits gezahlt habe, im Konkursverwaltungswege entschieden ¬
werden? Der Gläubiger hat mit Feststellung seiner Forderung
und Berücksichtigung im Vertheilungsverzeichniss (§ 146 K.O.) alles
erlangt, was der Verwaltungsweg ihm bieten kann. Gegen Zahlungsweigerung ¬
des Verwalters hilft der Rechtsweg. Der Ausschluss der
Zwangsvollstreckung und des Arrestes nach § 11 K.O. bezieht sich auf
eine solche Klage nicht mit. Sie enthält nicht ein unstatthaftes Vorgehen ¬
eines Gläubigers ausserhalb des konkursordnungsmässigen Weges,
sondern steht im Dienste des Konkurstheilnahmeanspruchs.
Das Recht proponirt der öffentlichrechtlichen*) Forderung.
für welche Befriedigung aus der Masse begehrt wird, Rechtshülfe
nicht alternativ im Konkursverwaltungswege und dem ausserhalb des
Konkurses gangbaren Verwaltungswege. Vielmehr ist die Forderung,
wie jede andere, im Konkursverfahren geltend zu machen. Von den
drei Wegen der Rechtshülfe: Konkursverwaltungs-, gewöhnlicher Verwaltungs- ¬
und Prozessweg, sind niemals mehrere zugleich zulässig.
Gelingt es dem Gläubiger nicht, sofort im Prüfungstermin „Feststel
lung“ im Sinne des § 132 K.O. zu erreichen, so weist § 134 ihn bezw.
den Opponenten zunächst auf den gewöhnlichen Verwaltungsweg. Gegen
Auslassung der Forderung im Vertheilungsverzeichniss bietet das Konkursverwaltungsverfahren ¬
und nur dieses Schutz, § 146 K.O. Zahlungsweigerung ¬
des Verwalters trotz Feststellung und Aufnahme im Ver’) ¬
Der Text unterstellt als Normalfall, dass die öffentlichrechtlichen Forderungen ¬
vom Rechtsweg, die privatrechtlichen Ansprüche vom Verwaltungswege
ausgeschlossen sind.