Volltext : Darstellung des gesammten, dermalen im Königreiche Sachsen geltenden Civilrechts (2)

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Fall  bei  den  Erben  der  Vormünder.  Wenn  auch  die  Fahrlässigkeit  meistentheils ¬
  in  einer  Unterlassung  und  nicht  einer  Handlung  besteht,
so  muß
sie  doch  von  demjenigen,  der  sich  darauf  bezieht,  eben  so  gut  bewiesen  werden,
wie  eine  Thatsache,  indem  die  Vermuthung  allemal  dafür  ist,  daß  Jemand
seine  Schuldigkeit  gethan  hat.  Entschuldigt  sich  daher  der  Verklagte  damit,
daß  der  Schaden  durch  Zufall  entstanden,  so  muß  der  Kläger  das  Gegentheil
darthun  und  beweisen,  daß  es  wenigstens  kein  reiner  Zufall  gewesen  ist.
§.  771.
Auch  durch  Verzug,  worunter  man  die  unrechtmäßige  Aufschiebung  einer ¬
  zu  leistenden  Handlung  über  die  bestimmte  Zeit  versteht,  kann  Jemandem
Schaden  zugefügt  werden.  Der  Verzug  kommt  aber  eben  so  außer  Vertragsverhälnissen =
  vor,  als  in  solchen.  Außer  den  Vertragsverhältnissen  tritt  derselbe
ein,  wenn  entweder  Jemand  eine  ihm  vom  Staate  auferlegte  Verbindlichkeit  nicht  zu
gehöriger  Zeit  erfüllt,  z.  B.  die  Abgaben  nicht  bezahlt,  oder  wenn  der  Besitzer
einer  fremden  Sache  ansteht,  solche  dem  rechtmäßigen  Eigenthümer  aus-  und
abzuliefern.  Jene  Verbindlichkeiten  gehören  mehr  in  das  öffentliche,  als  in  das
Privatrecht.  Bei  der  verzögerten  Ablieferung  einer  fremden  Sache  kommt  wieder ¬
  der  Unterschied  zwischen  dem  unredlichen  und  redlichen  Besitzer  in  Betracht.
Wer  eine  Sache  auf  unredliche  Weise  an  sich  gebracht  hat,  befindet  sich  dem
Eigenthümer  gegenüber  gleich  vom  Anfange  an  im  Verzuge,  haftet  daher  auch
stets  für  die  Gefahr,  ist  jedoch  nach  Maaßgabe  der  schon  oft  erwähnten  2.  Decis.
vom  Jahre  1746  nur  zur  Erstattung  der  Rutzungen  der  drei  letzten  Jahre
vor  erhobener  Klage  verbunden.  Der  redliche  Besitzer  ist  dagegen  dem  Eigenthümer =
  gegenüber  nicht  eher  in  Verzug,  als  von  Zeit  der  wider  ihn  erhobenen
Klage  an,  und  hat  daher  in  Gemäßheit  desselbigen  Gesetzes  die  Nutzungen
nur  vom  letzten  Jahre  von  erhobener  Klage  an  zu  erstatten.  Was  den  in  vertragsmäßigen ¬
  Verhältnissen  vorkommenden  Verzug  anlangt,  so  kann  dieser  eben
so  bei  dem  Gläubiger  eintreten,  als  bei  dem  Schuldner.  Dort  und  hier  wird
jedoch  erfordert,  daß  zur  Leistung  und  Annahme  der  Zahlung  eine  Zeit  festgesetzt ¬
  ist.  Diese  Zeit  wird  aber  entweder  durch  Gesetze,  Herkommen  oder  Verträge =
  schon  im  Voraus,  oder  erst  später  bestimmt.  Im  ersten  Falle  muß  der
Schuldner  an  dem  festgesetzten  Tage  auch  ohne  vorgängige  Mahnung  zur  Zahlung ¬
  bereit  sein,  und  verfällt,  wenn  er  solche  nicht  leistet,  sofort  in  Verzug.
Im  zweiten  Falle  aber  ist  er  nicht  eher  zur  Zahlung  verbunden,  als  nach  be¬
            
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