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Fall bei den Erben der Vormünder. Wenn auch die Fahrlässigkeit meistentheils ¬
in einer Unterlassung und nicht einer Handlung besteht,
so muß
sie doch von demjenigen, der sich darauf bezieht, eben so gut bewiesen werden,
wie eine Thatsache, indem die Vermuthung allemal dafür ist, daß Jemand
seine Schuldigkeit gethan hat. Entschuldigt sich daher der Verklagte damit,
daß der Schaden durch Zufall entstanden, so muß der Kläger das Gegentheil
darthun und beweisen, daß es wenigstens kein reiner Zufall gewesen ist.
§. 771.
Auch durch Verzug, worunter man die unrechtmäßige Aufschiebung einer ¬
zu leistenden Handlung über die bestimmte Zeit versteht, kann Jemandem
Schaden zugefügt werden. Der Verzug kommt aber eben so außer Vertragsverhälnissen =
vor, als in solchen. Außer den Vertragsverhältnissen tritt derselbe
ein, wenn entweder Jemand eine ihm vom Staate auferlegte Verbindlichkeit nicht zu
gehöriger Zeit erfüllt, z. B. die Abgaben nicht bezahlt, oder wenn der Besitzer
einer fremden Sache ansteht, solche dem rechtmäßigen Eigenthümer aus- und
abzuliefern. Jene Verbindlichkeiten gehören mehr in das öffentliche, als in das
Privatrecht. Bei der verzögerten Ablieferung einer fremden Sache kommt wieder ¬
der Unterschied zwischen dem unredlichen und redlichen Besitzer in Betracht.
Wer eine Sache auf unredliche Weise an sich gebracht hat, befindet sich dem
Eigenthümer gegenüber gleich vom Anfange an im Verzuge, haftet daher auch
stets für die Gefahr, ist jedoch nach Maaßgabe der schon oft erwähnten 2. Decis.
vom Jahre 1746 nur zur Erstattung der Rutzungen der drei letzten Jahre
vor erhobener Klage verbunden. Der redliche Besitzer ist dagegen dem Eigenthümer =
gegenüber nicht eher in Verzug, als von Zeit der wider ihn erhobenen
Klage an, und hat daher in Gemäßheit desselbigen Gesetzes die Nutzungen
nur vom letzten Jahre von erhobener Klage an zu erstatten. Was den in vertragsmäßigen ¬
Verhältnissen vorkommenden Verzug anlangt, so kann dieser eben
so bei dem Gläubiger eintreten, als bei dem Schuldner. Dort und hier wird
jedoch erfordert, daß zur Leistung und Annahme der Zahlung eine Zeit festgesetzt ¬
ist. Diese Zeit wird aber entweder durch Gesetze, Herkommen oder Verträge =
schon im Voraus, oder erst später bestimmt. Im ersten Falle muß der
Schuldner an dem festgesetzten Tage auch ohne vorgängige Mahnung zur Zahlung ¬
bereit sein, und verfällt, wenn er solche nicht leistet, sofort in Verzug.
Im zweiten Falle aber ist er nicht eher zur Zahlung verbunden, als nach be¬