Volltext : Hitzig's Annalen der deutschen und ausländischen Criminal-Rechtspflege (N.F. Bd. 16 = [3.F.] Bd. 46 = Jg. 1849, Bd. 1 (1849))

40  A.  1.  Sekretär  Neitz,  ein  Opfer  selbstversuchten  Betrugs  rc.
worden  ist,  so  kann  auch  diese  Unwahrscheinlichkeit  durch  das,
was  in  dieser  Beziehung  Fol.  —  gesagt  worden  ist,  nicht  aufgehoben -
  werden.  Darauf,  daß  des  Defendenden  Behauptung,  es
habe  ein  Dritter  das  Geld  aus  dem  Landhause  fortgetragen, -
  in  so  hohem  Grade  unglaubhaft  keineswegs  erscheine,
wird  Defensor  weiter  unten  wieder  zurückkommen,  und  möge  demnach -
  hier  vor  der  Hand  nur  die  Bemerkung  genügen,  daß,  wenn
auch  wirklich  jene  Behauptung  sich  als  unwahr  herausstellte,
daraus  doch  immer  noch  nicht  folgen  würde,  daß  auch  die  Hauptsache -
  vom  Defendenden  blos  erdichtet  und  dieser  demnach  ein  gemeiner -
  Betrüger  sei.  Gegen  diese  Annahme  im  Allgemeinen
streitet  zu  sehr  das  ungetheilte  Lob  der  strengsten  Rechtlichkeit,
welches  Defendend  für  sich  hat,  während  auf  der  andern  Seite
die  erwiesene  Gedächtnißschwäche  desselben  geeignet  ist,  die  hier
und  da  sich  vorfindenden,  insbesondere  auch  die  auf  die  Zeit  des
Abschlusses  und  die  Höhe  des  Darlehns  bezüglichen  Widersprüche
vollständig  aufzuklären.
ad  1.  c.
Die  hinsichtlich  der  Staatspapiere,  welche  Defendend
seiner  Versicherung  nach  zu  dem  Darlehne  verwendet  hat,  hervorgehobenen -
  Widersprüche  scheinen  dem  Defensor  noch  weit  unerheblicher -
  zu  sein.
Mag  auch  Defendend,  wie  der  Vater  des  jungen  Reich  angegeben -
  und  Jener  zugegeben  hat,  anfänglich  von  Steuerscheinen -
  gesprochen,  späterhin  aber  im  Laufe  der  Untersuchung  die
fraglichen  Staatspapiere  als  Kammer=Credit=Cassen¬Scheine -
  bezeichnet  haben,  so  war  doch,  wie  Defendend  Fol.  —  sehr
richtig  bemerkt,  eine  solche  Verwechselung,  ohne  daß  dieser  sich
irgend  etwas  dabei  dachte,  sehr  leicht  und  um  so  eher  möglich,
als  auf  den  Umstand,  was  für  Staatspapiere  der  Defendend,
um  das  dem  jungen  Reich  versprochene  Darlehn  zu  decken,  reglisirt -
  habe,  dem  Vater  des  Letzteren  gegenüber,  gar  nichts  ankam,
der  Defendend  auch  in  dieser  Beziehung  gar  keine  Veranlassung  hatte,
sich  ganz  streng  an  die  specielle  Bezeichnung  zu  binden;  er  hatte
dazu  um  so  weniger  Veranlassung,  als  man  ja  im  gewöhnlichen
Leben  sehr  häufig  alle  sächsischen  Staatspapiere,  ohne  Unterschied,
ob  es  Steuer=,  oder  Kammer=Credit=Cassenscheine  sind,  unter  der
allgemeinen  Benennung  Steuerscheine  zusammen  zu  fassen
pflegt.  Hierzu  kommt,  daß  jedoch  Defendend,  wie  dies  vollständig
erwiesen  ist,  den  Betrag  von  200  Thlr.  für  ausgelooste  sächsische
Staatsbibliothek
Max-Planck-Institut  für
            
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