40 A. 1. Sekretär Neitz, ein Opfer selbstversuchten Betrugs rc.
worden ist, so kann auch diese Unwahrscheinlichkeit durch das,
was in dieser Beziehung Fol. — gesagt worden ist, nicht aufgehoben -
werden. Darauf, daß des Defendenden Behauptung, es
habe ein Dritter das Geld aus dem Landhause fortgetragen, -
in so hohem Grade unglaubhaft keineswegs erscheine,
wird Defensor weiter unten wieder zurückkommen, und möge demnach -
hier vor der Hand nur die Bemerkung genügen, daß, wenn
auch wirklich jene Behauptung sich als unwahr herausstellte,
daraus doch immer noch nicht folgen würde, daß auch die Hauptsache -
vom Defendenden blos erdichtet und dieser demnach ein gemeiner -
Betrüger sei. Gegen diese Annahme im Allgemeinen
streitet zu sehr das ungetheilte Lob der strengsten Rechtlichkeit,
welches Defendend für sich hat, während auf der andern Seite
die erwiesene Gedächtnißschwäche desselben geeignet ist, die hier
und da sich vorfindenden, insbesondere auch die auf die Zeit des
Abschlusses und die Höhe des Darlehns bezüglichen Widersprüche
vollständig aufzuklären.
ad 1. c.
Die hinsichtlich der Staatspapiere, welche Defendend
seiner Versicherung nach zu dem Darlehne verwendet hat, hervorgehobenen -
Widersprüche scheinen dem Defensor noch weit unerheblicher -
zu sein.
Mag auch Defendend, wie der Vater des jungen Reich angegeben -
und Jener zugegeben hat, anfänglich von Steuerscheinen -
gesprochen, späterhin aber im Laufe der Untersuchung die
fraglichen Staatspapiere als Kammer=Credit=Cassen¬Scheine -
bezeichnet haben, so war doch, wie Defendend Fol. — sehr
richtig bemerkt, eine solche Verwechselung, ohne daß dieser sich
irgend etwas dabei dachte, sehr leicht und um so eher möglich,
als auf den Umstand, was für Staatspapiere der Defendend,
um das dem jungen Reich versprochene Darlehn zu decken, reglisirt -
habe, dem Vater des Letzteren gegenüber, gar nichts ankam,
der Defendend auch in dieser Beziehung gar keine Veranlassung hatte,
sich ganz streng an die specielle Bezeichnung zu binden; er hatte
dazu um so weniger Veranlassung, als man ja im gewöhnlichen
Leben sehr häufig alle sächsischen Staatspapiere, ohne Unterschied,
ob es Steuer=, oder Kammer=Credit=Cassenscheine sind, unter der
allgemeinen Benennung Steuerscheine zusammen zu fassen
pflegt. Hierzu kommt, daß jedoch Defendend, wie dies vollständig
erwiesen ist, den Betrag von 200 Thlr. für ausgelooste sächsische
Staatsbibliothek
Max-Planck-Institut für