fullscreen : Blumstengel, Karl G.: ¬Die Trauung im evangelischen Deutschland nach Recht und Ritus

Vorerörterung  und  Aufgebot.
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markiren  ist.  Es  handelt  sich  bei  dem  kirchlichen  Traurecht,
n,  eben  nur  um  die  Voraussetzungen  unter  denen
das  wir  erörte
die  Trauung  zu  gewähren  oder  vorzuenthalten  ist.  Das  ist
der  leitende  Gedanke,  nach  dem  der  Stoff  auch  sich  zu  gestalten -
  hat.  Es  kommt  dabei  das  Verhältniss  der  Verlobten
1)  zur  Kirche  selbst,  welche  ihnen  die  Trauung  gewähren -
  soll,
2)  zu  den  Aeltern,
3)  das  Verhältniss  derselben  unter  einander  (Verwandtschaft) -
  und
4)  ihre  moralische  Qualität  an  sich
in  Betracht.
1.  DAS  VERHÄLTNISS  ZUR  KIRCHE.  a.  Die  meisten  Kirchengesetze ¬
  stellen  ausdrücklich  die  Forderung  auf,  dass  die,  welche
die  Trauung  begehren,  auch  beide  Christen  seien  und  erklären
die  Trauung  eines  Christen  mit  einem  Nichtchristen  als  unzulässig. ¬
  Die  alten  Kirchenordnungen  betrachteten  diese  Unzulässigkeit -
  sogar  als  selbstverständlich.  Dieselbe  hat  gesetzlich ¬
  bestanden  bis  in  unser  Jahrhundert  herein,  wo  man
nicht  nur  mit  Verläugnung  des  religiösen  sondern  auch  des
nationalen  Gedankens2  die  Juden  zur  Einheit  des  bürgerlichen
Lebens  heranzuziehen,  dann  auch  durch  Aufopferung  des
christlichen  Charakters  überhaupt  die  abstrakte  Rechtsgleichheit -
  zu  verwirklichen  trachtete.3  Eine  christliche  Ehe
ist  aber  nur  unter  der  Voraussetzung  möglich,  dass  beide  Ehegatten -
  in  einer  Beziehung  zu  Christo  stehen.  Dies  muss  die
Kirche  gegenwärtig  um  so  entschiedener  fordern,  da  die  Verweigerung -
  ihrer  Trauung  ja  denen,  die  mit  einer  nichtchristlichen -
  Person  in  die  Ehe  treten  wollen,  eine  solche  Ehe
überhaupt  nicht  unmöglich  macht.  Man  darf  diesen  Standpunkt -
  wohl  auch  in  denjenigen  Kirchengemeinschaften  voraus
i  Mejer,  Institutionen  des  gemeinen  deutschen  Kirchenrechtes.  2.  Ausg.
1856.  S.  482  n.
2  Riehl,  die  Familie,  7.  Aufl.  1873.  S.  223,
3  Richter,  Lehrbuch  des  katholischen  und  evangel.  Kirchenrechtes,
Herausg.  von  Dove.  6.  Ausg.  1867.  S.  815.
            
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