Objekt : Mackenroth, Anna: Nebengesetze zum schweizerischen Obligationenrecht

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Ausdehnungsgesetz  vom  26.  April  1887.
Schlußworte  „auch  dann"  u.  s.  w.  enthalten  keinen  Nachsatz  zu  einem  vorhergehenden
abgeschlossenen  Hauptsatze,  sondern  sie  gehören  zu  dem  Prädikat  des  Hauptsatzes  „haftbar ¬
  ist“.  Es  sprechen  auch  keine  inneren  Gründe  dafür,  die  Haftpflicht  des  Betriebsunternehmers ¬
  für  Unfälle,  die  sich  bei  Unterakkordarbeiten  ereignen,  nur  für  die  Betriebe
der  litt.  c  u.  d,  nicht  aber  für  die  der  litt.  a  u.  b  zu  statuiren.  Gerade  im  Baugewerbe ¬
  kommen  Unterakkorde  vor;  bei  größeren  Hochbauten  (man  denke  an  Kirchen¬,
Theater=,  Kasernen=  u.  dgl.  Bauten)  pflegt  der  Bauunternehmer  sogar  regelmäßig
einzelne  Arbeiten,  z.  B.  Spengler=  oder  Dachdeckerarbeiten  u.  s.  w.  an  Dritte,  nicht
selten  an  Handwerksmeister,  die  überhaupt  gar  nicht  dem  Haftpflichtgesetze ¬
  unterstehen,  zu  vergeben,  und  es  ist  gewiß  kein  Grund  einzusehen,  warum
er  hier  von  der  Haftpflicht  gegenüber  den  Arbeitern  des  Unterakkordanten
befreit  sein  soll,  während  er  haften  würde,  wenn  es  sich  um  eine  Brückenbaute  handelte.
Die  Befreiung  des  Inhabers  des  Baugewerbes  von  der  Haftpflicht
gegenüber  den  Arbeitern  des  Dachdeckermeisters  u.  s.  w.  würde
gegenteils  gegen  Sinn  und  Geist  des  Haftpflichtgesetzes  verstoßen.
(B.  E.  Bd.  XVIII  p.  914  f.;  Trib.  1893  p.  33;  Revue  jud.  1893  p.  369;
Revue  XI  Nr.  40;  Bern.  Z.  1893  p.  212;  Annales  I  p.  56;  ebenso  Zürich  s.
Art.  1  Note  3  u.  11.)
2.  Es  ist  zu  beachten,  daß  die  Haftpflicht  für  Unterakkordarbeiten  nach  litt.  a  u.  b
nur  den  Inhaber  des  Gewerbes  trifft,  nicht  dagegen  einen  Privatmann,  der
eine  Baute  selbst  erstellt  und  dabei  etwa  einzelne  Arbeiten  direkt  an  einen  Handwerksmeister ¬
  vergeben  würde.
3.  Ebenso  gilt  Art.  2  nicht  für  die  eigentlichen  Fabrikanten,  die  ausgenommen
Art.  3  u.  4  dieses  Gesetzes  nur  haftbar  sind  nach  dem  Gesetz  von  1881.  (Siehe
Fabrikhaftpflichtgesetz  Art.  1  Note  20  und  B.  E.  Bd.  XVII  p.  332;  Trib.  1891
p.  353;  Semaine  1891  p.  321;  Revue  IX  Nr.  73;  Handelsr.  E.  Bd.  X  p.  145.)
4.  Abs.  2.  Auch  diese  Bestimmung  fehlt  im  bundesrätlichen  Entwurf.
5.  Wenn  ein  Staat  wegen  der  Saumseligkeit  der  interessirten  Gemeinden  die
Straßenarbeiten  selbst  ausführen  läßt,  so  haftet  er  für  die  Unfälle,  die  bei  denselben
vorkommen,  nicht  aber  besteht  eine  solche  Haftpflicht  zu  Lasten  der  in  Frage  kommenden
Straßengemeinden,  die  sich  ja  mit  den  betreffenden  Arbeiten  in  keiner  Weise  befaßt
haben.  —  Der  Staat  haftet  hier,  gleichviel  ob  er  selbst  Unternehmer  war  oder  die
Arbeiten  in  Regie  vergeben  hat.  (B.  E.  Bd.  XX  p.  1209/10.)
6.  Abs.  3.  Vgl.  p.  16  Note  5  und  Art.  1  Note  20.
Art.  3.
Dem  Bundesgesetz  vom  25.  Juni  1881  werden  auch  die  mittelbar
mit  dem  Fabrikbetriebe  in  Zusammenhang  stehenden  Dienstverrichtungen
unterstellt,  auch  wenn  dieselben  nicht  in  den  geschlossenen  Räumen  der
Fabrik  vorgenommen  werden.
Fabrikhaftpflichtgesetz  Art.  1  Note  3.  —  Zeerleder  p.  58  f.
1.  Art.  3  fehlt  im  bundesrätlichen  Entwurfe.  —  Durch  diese  Bestimmung  ist
die  Beschränkung  des  Fabrikhaftpflichtgesetzes  Art.  1  auf  Unfälle  „in  den  geschlossenen
Räumen  der  Fabrik"  aufgehoben  worden,  s.  Fabrikhaftpflichtgesetz  Art.  1  Note  3.
A.  Mackenroth.  Nebengesetze.
            
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