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Ausdehnungsgesetz vom 26. April 1887.
Schlußworte „auch dann" u. s. w. enthalten keinen Nachsatz zu einem vorhergehenden
abgeschlossenen Hauptsatze, sondern sie gehören zu dem Prädikat des Hauptsatzes „haftbar ¬
ist“. Es sprechen auch keine inneren Gründe dafür, die Haftpflicht des Betriebsunternehmers ¬
für Unfälle, die sich bei Unterakkordarbeiten ereignen, nur für die Betriebe
der litt. c u. d, nicht aber für die der litt. a u. b zu statuiren. Gerade im Baugewerbe ¬
kommen Unterakkorde vor; bei größeren Hochbauten (man denke an Kirchen¬,
Theater=, Kasernen= u. dgl. Bauten) pflegt der Bauunternehmer sogar regelmäßig
einzelne Arbeiten, z. B. Spengler= oder Dachdeckerarbeiten u. s. w. an Dritte, nicht
selten an Handwerksmeister, die überhaupt gar nicht dem Haftpflichtgesetze ¬
unterstehen, zu vergeben, und es ist gewiß kein Grund einzusehen, warum
er hier von der Haftpflicht gegenüber den Arbeitern des Unterakkordanten
befreit sein soll, während er haften würde, wenn es sich um eine Brückenbaute handelte.
Die Befreiung des Inhabers des Baugewerbes von der Haftpflicht
gegenüber den Arbeitern des Dachdeckermeisters u. s. w. würde
gegenteils gegen Sinn und Geist des Haftpflichtgesetzes verstoßen.
(B. E. Bd. XVIII p. 914 f.; Trib. 1893 p. 33; Revue jud. 1893 p. 369;
Revue XI Nr. 40; Bern. Z. 1893 p. 212; Annales I p. 56; ebenso Zürich s.
Art. 1 Note 3 u. 11.)
2. Es ist zu beachten, daß die Haftpflicht für Unterakkordarbeiten nach litt. a u. b
nur den Inhaber des Gewerbes trifft, nicht dagegen einen Privatmann, der
eine Baute selbst erstellt und dabei etwa einzelne Arbeiten direkt an einen Handwerksmeister ¬
vergeben würde.
3. Ebenso gilt Art. 2 nicht für die eigentlichen Fabrikanten, die ausgenommen
Art. 3 u. 4 dieses Gesetzes nur haftbar sind nach dem Gesetz von 1881. (Siehe
Fabrikhaftpflichtgesetz Art. 1 Note 20 und B. E. Bd. XVII p. 332; Trib. 1891
p. 353; Semaine 1891 p. 321; Revue IX Nr. 73; Handelsr. E. Bd. X p. 145.)
4. Abs. 2. Auch diese Bestimmung fehlt im bundesrätlichen Entwurf.
5. Wenn ein Staat wegen der Saumseligkeit der interessirten Gemeinden die
Straßenarbeiten selbst ausführen läßt, so haftet er für die Unfälle, die bei denselben
vorkommen, nicht aber besteht eine solche Haftpflicht zu Lasten der in Frage kommenden
Straßengemeinden, die sich ja mit den betreffenden Arbeiten in keiner Weise befaßt
haben. — Der Staat haftet hier, gleichviel ob er selbst Unternehmer war oder die
Arbeiten in Regie vergeben hat. (B. E. Bd. XX p. 1209/10.)
6. Abs. 3. Vgl. p. 16 Note 5 und Art. 1 Note 20.
Art. 3.
Dem Bundesgesetz vom 25. Juni 1881 werden auch die mittelbar
mit dem Fabrikbetriebe in Zusammenhang stehenden Dienstverrichtungen
unterstellt, auch wenn dieselben nicht in den geschlossenen Räumen der
Fabrik vorgenommen werden.
Fabrikhaftpflichtgesetz Art. 1 Note 3. — Zeerleder p. 58 f.
1. Art. 3 fehlt im bundesrätlichen Entwurfe. — Durch diese Bestimmung ist
die Beschränkung des Fabrikhaftpflichtgesetzes Art. 1 auf Unfälle „in den geschlossenen
Räumen der Fabrik" aufgehoben worden, s. Fabrikhaftpflichtgesetz Art. 1 Note 3.
A. Mackenroth. Nebengesetze.