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bewilliget wurde, spricht, zumal in dieser Beziehung die Offenhaltung der
Frist des §. 290 dieselbe Wirkung hat, wie die wirklich eingebrachte Klage.
Von diesem Ausweise könnte aber für den Fall, wo man bei dem Richter, -
wo der Verbot bewirkt wurde, die Frist begehrt hätte, keine Rede
sein; im Gegentheile hätte man sich bei dem Richter, bei welchem die
Klage angebracht würde, über die erhaltene Frist auszuweisen, weil sonst
die Klage als verspätet erschiene. — Bei §. 291 hätte ich eine bestimmte
Beantwortung der Frage gesucht: bei welchem Gerichte die Aufhebung
des Arrestes zu begehren sei? — ob bei dem Richter, bei welchem der
Verbot bewilligt wurde, oder bei jenem, vor dem zu justificiren war:
Weder der §. 291 noch auch das Patent vom 27. December 1790 spricht
sich hierüber mit Bestimmtheit aus. Aus dem, was der Herr Verfasser -
S. 134 Nr. 4 sagt, ist wohl ersichtlich, daß nach seiner Ansicht
das Aufhebungsgesuch bei dem Richter, bei welchem der Verbot
bewilligt worden, angebracht werden könne, weil er sich rücksichtlich
des richterlichen Benehmens für diesen Fall näher ausspricht, und ich bin
insoweit mit dem Herrn Verfasser auch einverstanden; allein ich habe
auch Fälle kennen gelernt, wo man das Verbotsaufhebungsgesuch an den
Richter gewiesen hat, zu welchem der Rechtfertigungsproceß gehörte, und
die Verweisung ist obergerichtlich bestätigt worden. Welche Lehre kann hieraus -
die an die genaue Betrachtung der Praxis gewiesene Theorie
ziehen? Kommt es etwa auf Unterschiede an und auf welche? — Wenn
weiter der Herr Verfasser S. 135 sagt: daß es im Falle, als der Verbotswerber -
mit seinem Fristgesuche abgewiesen würde, die Sache desjenigen -
sein würde, der das Verbot angesucht hat, sein Aufhebungsgesuch -
mit dem abweislichen Bescheide zu belegen; so will es mir
nur scheinen, als ob der Fall, daß der Verbotswerber selbst aus
besagtem Grunde um die Aufhebung des Verbotes einschreite, selten
vorkommen werde; ich möchte daher jene Anweisung lieber dahin geben:
daß derjenige, gegen den der Verbot erwirkt war, sein Aufhebungsgesuch -
mit dem rechtskräftig abgewiesenen Fristgesuche des Gegners belege.
Ein ähnlicher — wenn ich nicht irre — Schreibfehler ist auch auf S. 125
sub Nr. 4 unterlaufen; ich meine es sollte dort statt: „von welchenheißen: -
„an welchen." Schließlich muß ich noch eine Ansicht hervorheben, -
welche der Herr Appellationsrath zwar nur hier ausgesprochen hat,
obgleich der gesetzte Fall auch bei dem provisorischen Arreste gedenkbar
wäre. Der Herr Verfasser sagt S. 133, sub Nr. 5: daß der Fall vorkommen -
könne, daß schon früher eine Klage auf Zahlung überreicht und
erst während des Verlaufes des Processes ein Verbot erwirkt werde. Da
über denselben Streitgegenstand nicht in zwei abgesonderten Processen
verhandelt werden könne, so sei es unnöthig und unzulässig, eine neue
Klage auf Rechtfertigung anzubringen. Wäre aber über jene Klage das
da die Verbotschriftliche -
Verfahren eingeleitet worden, so soll -rechtfertigungssache -
für's mündliche Verfahren bestimmt ist, nach der
Meinung des Herrn Appellationsrathes — über ein solches Verbotsgesuch
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