Volltext : Österreichische Zeitschrift für Rechts- und Staatswissenschaft (Jg. 1848, Bd. 1 (1848))

Hauptblatt.
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bewilliget  wurde,  spricht,  zumal  in  dieser  Beziehung  die  Offenhaltung  der
Frist  des  §.  290  dieselbe  Wirkung  hat,  wie  die  wirklich  eingebrachte  Klage.
Von  diesem  Ausweise  könnte  aber  für  den  Fall,  wo  man  bei  dem  Richter, -
  wo  der  Verbot  bewirkt  wurde,  die  Frist  begehrt  hätte,  keine  Rede
sein;  im  Gegentheile  hätte  man  sich  bei  dem  Richter,  bei  welchem  die
Klage  angebracht  würde,  über  die  erhaltene  Frist  auszuweisen,  weil  sonst
die  Klage  als  verspätet  erschiene.  —  Bei  §.  291  hätte  ich  eine  bestimmte
Beantwortung  der  Frage  gesucht:  bei  welchem  Gerichte  die  Aufhebung
des  Arrestes  zu  begehren  sei?  —  ob  bei  dem  Richter,  bei  welchem  der
Verbot  bewilligt  wurde,  oder  bei  jenem,  vor  dem  zu  justificiren  war:
Weder  der  §.  291  noch  auch  das  Patent  vom  27.  December  1790  spricht
sich  hierüber  mit  Bestimmtheit  aus.  Aus  dem,  was  der  Herr  Verfasser -
  S.  134  Nr.  4  sagt,  ist  wohl  ersichtlich,  daß  nach  seiner  Ansicht
das  Aufhebungsgesuch  bei  dem  Richter,  bei  welchem  der  Verbot
bewilligt  worden,  angebracht  werden  könne,  weil  er  sich  rücksichtlich
des  richterlichen  Benehmens  für  diesen  Fall  näher  ausspricht,  und  ich  bin
insoweit  mit  dem  Herrn  Verfasser  auch  einverstanden;  allein  ich  habe
auch  Fälle  kennen  gelernt,  wo  man  das  Verbotsaufhebungsgesuch  an  den
Richter  gewiesen  hat,  zu  welchem  der  Rechtfertigungsproceß  gehörte,  und
die  Verweisung  ist  obergerichtlich  bestätigt  worden.  Welche  Lehre  kann  hieraus -
  die  an  die  genaue  Betrachtung  der  Praxis  gewiesene  Theorie
ziehen?  Kommt  es  etwa  auf  Unterschiede  an  und  auf  welche?  —  Wenn
weiter  der  Herr  Verfasser  S.  135  sagt:  daß  es  im  Falle,  als  der  Verbotswerber -
  mit  seinem  Fristgesuche  abgewiesen  würde,  die  Sache  desjenigen -
  sein  würde,  der  das  Verbot  angesucht  hat,  sein  Aufhebungsgesuch -
  mit  dem  abweislichen  Bescheide  zu  belegen;  so  will  es  mir
nur  scheinen,  als  ob  der  Fall,  daß  der  Verbotswerber  selbst  aus
besagtem  Grunde  um  die  Aufhebung  des  Verbotes  einschreite,  selten
vorkommen  werde;  ich  möchte  daher  jene  Anweisung  lieber  dahin  geben:
daß  derjenige,  gegen  den  der  Verbot  erwirkt  war,  sein  Aufhebungsgesuch -
  mit  dem  rechtskräftig  abgewiesenen  Fristgesuche  des  Gegners  belege.
Ein  ähnlicher  —  wenn  ich  nicht  irre  —  Schreibfehler  ist  auch  auf  S.  125
sub  Nr.  4  unterlaufen;  ich  meine  es  sollte  dort  statt:  „von  welchenheißen: -
  „an  welchen."  Schließlich  muß  ich  noch  eine  Ansicht  hervorheben, -
  welche  der  Herr  Appellationsrath  zwar  nur  hier  ausgesprochen  hat,
obgleich  der  gesetzte  Fall  auch  bei  dem  provisorischen  Arreste  gedenkbar
wäre.  Der  Herr  Verfasser  sagt  S.  133,  sub  Nr.  5:  daß  der  Fall  vorkommen -
  könne,  daß  schon  früher  eine  Klage  auf  Zahlung  überreicht  und
erst  während  des  Verlaufes  des  Processes  ein  Verbot  erwirkt  werde.  Da
über  denselben  Streitgegenstand  nicht  in  zwei  abgesonderten  Processen
verhandelt  werden  könne,  so  sei  es  unnöthig  und  unzulässig,  eine  neue
Klage  auf  Rechtfertigung  anzubringen.  Wäre  aber  über  jene  Klage  das
da  die  Verbotschriftliche -
  Verfahren  eingeleitet  worden,  so  soll  -rechtfertigungssache -
  für's  mündliche  Verfahren  bestimmt  ist,  nach  der
Meinung  des  Herrn  Appellationsrathes  —  über  ein  solches  Verbotsgesuch
Max-Planck-Institut  für
            
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