Objekt : Siefart, Hugo: ¬Der Begriff der Erwerbsunfähigkeit auf dem Gebiete des Versicherungswesens

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Freilich  enthalten  die  Bedingungen  der  privaten  Versicherungsunternehmungen ¬
  einige  Bestimmungen,  durch  die  der
Ausübung  einer  Erwerbstätigkeit  oder  der  tatsächlichen  Erzielung
eines  Einkommens  nach  der  einen  oder  der  anderen  Richtung
hin  eine  ausschlaggebende  Bedeutung  eingeräumt  wird.293)  Solche
Bestimmungen  sind  aber  lediglich  als  Ausnahmen  gegenüber  den
eben  erörterten  Grundsätzen  aufzufassen,  von  denen  im  allgemeinen ¬
  auch  die  Privatversicherung  beherrscht  wird.
3.  Abschnitt.
Sobald  eine  teilweise  Erwerbsunfähigkeit  zu  berücksichtigen
ist,  entsteht  die  Frage,  von  welchem  Ganzen  die  Teile  festzustellen ¬
  sind.  Für  die  Unfallversicherung  —  die  soziale  wie  die
private  —  beantwortet  sich  die  Frage  einfach  damit,  daß  der
durch  den  Unfall  verursachte  Schaden  nur  in  der  Schmälerung
der  eigenen  bisherigen  Erwerbsfähigkeit  des  Verletzten  bestehen
kann.2°4)  Es  ist  daher  hier  das  Maß  von  Erwerbsfähigkeit,  das
Im  Anschlüsse  hieran  wird  dann  noch  ausgeführt,  es  würde  jedoch
verfehlt  sein  und  durchaus  nicht  immer  zugunsten  der  Ansprüche
der  Verletzten  wirken,  wenn  man,  wie  von  einer  Seite  gewünscht
worden  sei,  die  Berücksichtigung  der  Lohnverhältnisse  nach  dem
Unfalle  vollständig  ausschließen  wollte,  da  bei  der  Bestimmung  des
Grades  der  Erwerbsunfähigkeit  die  Gesamtheit  der  persönlichen  Verhältnisse ¬
  des  Verletzten  in  Rücksicht  zu  ziehen  sei  und  hierbei  vein
Anhaltspunkt  wie  der  des  tatsächlichen  Arbeitsverdienstes  nach  dem
Unfalle  «  nicht  entbehrt  werden  könne.
293)  So:  »Deutsch.  Anker«,  Bedingungen  für  Invaliditätsversicherung
§  12  Abs.  1  Satz  2;  »Nürnberger  Lebensversicherungs-  Bank«,  Bedingungen -
  f.  d.  Einschluß  des  Invaliditätsfalls  in  die  Lebensversicherung
§  3  Abs.  3,  letzter  Satz;  »Thuringia«,  Regulativ  für  die  Mitversicherung
des  Invaliditätsfalles  §  5  Abs.  1.
294)  Vgl.  Rek.  E.  338  A.  N.  1887  S.  141  u.  v.  Woedtke-Caspar
(Erläuterung  zu  der
S.  226  Anm.  11  Abs.  7  u.  8  zu  §9  G.  U.  V.  G.
der  verbliebenen  ErÄnderung ¬
  der  Gesetzesworte  »nach  dem  Maße
der  durch  den  Unfall
werbsfähigkeitw  in  »entsprechend  dem  Maße
herbeigeführten  Einbuße  an  Erwerbsfähigkeit«).
            
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