Volltext : Abhandlung von Gewerben (200)

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werden  kann,  so  findet  der  Verfasser  nicht  ganz
überflüßig,  hier,  als  an  seinem  Orte,  noch  von
diesen  zu  handeln.
Die  Bücher  der  berechtigten  Handelsleute,
worunter  auch  die  Fabrikanten  verständen
werden,  sollen  einen  halben  Beweis  ausmachen, =
  wenn  sie  mit  folgenden  Erfordernissen
versehen  sind:  1)  Sollen  die  einkommenden
Posten  aus  dem  Strazzenbuch  und  Journale
in  das  Handlungsbuch,  entweder  von  dem
Kaufmanne  mit  eigener  Hand,  oder  durch  einen
besonders  hierzu  gehaltenen  vertrauten,  der
Handlungsbücher  verständigen  Bedienten,  ohne
einige  Abänderung  oder  Correctur  eingetragen,
und  solches  Handlungsbuch  nicht  von  unterschiedlichen ¬
  Händen  zu  einer  Zeit  geschrieben
seyn;  2)  soll  das  Handlungsbuch  ordentlich
alles  enthalten,  was  dem  Kaufmanne  zur  Last,
und  was  ihm  zu  Guten  kömmt;  3)  es  soll  das
Jahr  und  der  Tag,  wie  auch  die  Personen,  denen
und  durch  welche  geborgt  worden  ist,  klar
ausdrücken;  4)  es  soll  die  in  ein  solches  Buch
eingetragene  Post  eine  zur  Handlung,  und  in
ein  dergleichen  Buch  gehörige  Sache,  und
nichts,  was  nicht  zur  Handlung  gehörig  ist,
darin  geschrieben  seyn;  5)  es  soll  das  Buch
in  deutscher,  wälscher,  französischer,  oder  in  der
            
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