Full text : Zeitschrift der Savigny-Stiftung für Rechtsgeschichte / Germanistische Abteilung (Bd. 22 (1901))

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Dr. Boden,

Fideicommissadel sind die jüngeren Mitglieder des Adels-
geschlechtes von Rechts wegen von dem Fideicommissgut
ausgeschlossen. Die Odalsgenossen aber, die nicht selbst im
Besitz von Odal sind, sind dies überwiegend nur deshalb
nicht, weil sie oder ihre Vorfahren das Odal freiwillig ver-
äussert haben. Es ist nicht wahrscheinlich, dass ihnen trotz
freiwilliger Aufgabe des Grundbesitzes der auf dem Grund-
besitz beruhende höhere Stand erhalten bleibt, solange
noch ihre Blutsfreunde im Besitz von Odal sind.
"Was die etymologische Bedeutung des Wortes odal-
borinn angeht, so scheint dieselbe allerdings darauf hinzu-
weisen, dass nicht das eigene Stammgutseigenthum, sondern
die Abstammung von Stammgutseigenthümem entscheidend
ist. Allein die Zusammensetzungen mit „bürtig“ und „ge-
boren“ streifen ausserordentlich leicht die enge Beziehung
zu Geburt und Abstammung ab. Das zeigt z. B. das Wort
Ebenbürtigkeit. Ebenbürtigkeit bezeichnet eine Eigenschaft,
die allerdings meistens durch die Geburt erworben wird,
aber keineswegs nothwendig. Und Ausdrücken wie „Hoeh-
wohlgeboren“ und „Wohlgeboren“ fehlt heutzutage jeder
Zusammenhang mit der Geburt. Ja das Wort ödalborinn
selbst ist in den Sagen gebraucht, ohne sich auf die Geburt
zu beziehen. Wenn davon die Rede ist, dass König Hakon
der Gute den Bauern die ihnen von König Harald auferlegte
Abgabe erliess, so heisst es, er habe die Bauern wieder
odalbürtig gemacht. Die Odalbürtigkeit ist hier also ein
Zustand, der nicht durch die Geburt, sondern durch einen
Regierungsact entsteht. Es ist deshalb auch nicht noth-
wendig, die Odalbürtigkeit im Sinne der Rechtsbücher als
eine durch die Geburt bedingte Qualität zu verstehen. Es
wäre denkbar, dass man mit odalborinn lediglich den Odals-
eigenthümer bezeichnet hätte, mit Rücksicht darauf, dass
das Odalseigenthum allerdings in der Regel, wenn auch
keineswegs immer, durch Vererbung entstand. Um die Frage
zu entscheiden, ob das Odalseigenthum das Entscheidende
war oder ob auch die Odalsgenossen mit Rücksicht auf ihre
Abkunft als odalbürtig galten, wird es zweckmässig sein,
den Fall besonders ins Auge zu fassen, dass jemand auf
andere Weise als durch Vererbung Odalseigenthümer ge-

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