Metadaten : Zimmerl, Johann Michael von: Beyträge zur Erläuterung des Wechselrechts

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der  Präsentant  nicht  einmahl  einen  Wechselprotes
aufnehmen  kann,  welcher,  wie  jedes  NotariatsInstrument ¬
  an  einem  vollen  Tage  verrichtet  werden
muß  1).  Auch  an  den  Tagen,  an  welchen  er  religiöse ¬
  Feyertage  hat,  kann  ihm  die  Erklärung
nicht  abgezwungen  werden.  Jedoch  sind  die  Festtage ¬
  zur  Ehre  katholischer  Heiligen  nicht  hierher
zu  rechnen,  wenn  nicht  die  Betreibung  der  Geschaͤfte ¬
  uͤberhaupt  an  solchen  Tagen  verbothen  ist  2).
§.  39.
1)  Rotariatsord.  §.  24.
2)  Siepeking  Materialien  §.  63.  u.  f.  —
Ueber  die  Juden  befindet  sich  in  der  Hamburger  W.
D.  Art.  XIII.  folgende  Verordnung:  „Wenn  Wechselbriefe =
  auf  hiesige  Juden  an  einem  Sonnabend,  oder  andern =
  der  Juden  Festtagen  ankommen,  sollen  die  Juden
war  an  solchen  Tagen  unmolestirt  bleiben,  aber  dennoch
schuldig  seyn,  wenn  die  Wechselbriefe  nach  Sicht  lauten,
von  dem  dato,  daß  sie  hier  angekommen,  zu  aeceptiren."— =

Diese  Verordnung  ist  indessen  sehr  schwer  von  der
Anklage  der  Unbilligkeit  zu  vertheidigen.  Die  angeführte
Verordnung  will  zwar  die  Juden  an  ihren  Festagen
nicht  beschweren;  jedoch  die  ganze  anscheinende  Billigkeit ¬
  wird  dadurch  wieder  aufgehoben,  daß  sie  die  Aeteytation ¬
  der  Wechsel  auf  Sicht  von  dem  Tage  der  möglichen ¬
  Erblickung  nicht  der  wirklichen  beftehlt,  und  zwar
ahne  alle  Schuld  des  Acceptanten.  Dieß  widerspricht
aber
            
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