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der Präsentant nicht einmahl einen Wechselprotes
aufnehmen kann, welcher, wie jedes NotariatsInstrument ¬
an einem vollen Tage verrichtet werden
muß 1). Auch an den Tagen, an welchen er religiöse ¬
Feyertage hat, kann ihm die Erklärung
nicht abgezwungen werden. Jedoch sind die Festtage ¬
zur Ehre katholischer Heiligen nicht hierher
zu rechnen, wenn nicht die Betreibung der Geschaͤfte ¬
uͤberhaupt an solchen Tagen verbothen ist 2).
§. 39.
1) Rotariatsord. §. 24.
2) Siepeking Materialien §. 63. u. f. —
Ueber die Juden befindet sich in der Hamburger W.
D. Art. XIII. folgende Verordnung: „Wenn Wechselbriefe =
auf hiesige Juden an einem Sonnabend, oder andern =
der Juden Festtagen ankommen, sollen die Juden
war an solchen Tagen unmolestirt bleiben, aber dennoch
schuldig seyn, wenn die Wechselbriefe nach Sicht lauten,
von dem dato, daß sie hier angekommen, zu aeceptiren."— =
Diese Verordnung ist indessen sehr schwer von der
Anklage der Unbilligkeit zu vertheidigen. Die angeführte
Verordnung will zwar die Juden an ihren Festagen
nicht beschweren; jedoch die ganze anscheinende Billigkeit ¬
wird dadurch wieder aufgehoben, daß sie die Aeteytation ¬
der Wechsel auf Sicht von dem Tage der möglichen ¬
Erblickung nicht der wirklichen beftehlt, und zwar
ahne alle Schuld des Acceptanten. Dieß widerspricht
aber