Volltext : Hauck, Thomas von: Gerichtsverfassungsgesetz für das Deutsche Reich vom 27. Januar 1877 nebst dem Ausführungsgesetze für das Königreich Bayern vom 23. Feburar 1879

Dritter  Titel.  Amtsgerichte.
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die  Befreiung  der  Konsuln  von  der  inländischen  Gerichtsbarkeit  ge¬  §.  21.
troffen  sind?).
1.  Die  Bestimmungen  des  vorstehenden  Paragraphen  beziehen  sich  auf  alle  Konsuln, ¬
  sie  mögen  Berufs-  oder  Wahlkonsuln  sein,  Generalkonsuln,  Konsuln,  Vizekonsuln -
  oder  Konsularagenten  heißen.
2.  Konsularverträge  hat  bis  jetzt  das  Deutsche  Reich  abgeschlossen:
a)  mit  den  Vereinigten  Staaten  von  Nordamerika  vom  11.  Dezember  1871.
Reichsges.  Bl.  1872  S.  95  ff.,
b)  mit  Spanien  vom  12.  Januar  1872  bezw.  22.  Februar  1870.  Reichsges.Bl. ¬
  1872  S.  211.,
c)  mit  Italien  vom  7.  Februar  1872  bezw.  21.  Dezember  1868.  Reichsges.Bl. ¬
  1872  S.  134.
d)  mit  Rußland  vom  8.  Dezember  bezw.  26.  November  1874.  Reichsges.Bl. ¬
  1874  S.  145  ff.
In  allen  diesen  Verträgen  ist  volle  Exterritorialität  nicht  bedungen.  Es
ist  vielmehr  nur  festgestellt,  daß  die  Konsularbeamten  alle  Befreiungen,  Vorrechte,
Immunitäten  und  Privilegien  haben,  welche  den  Beamten  gleichen  Grades  der  meistbegünstigten ¬
  Nationen  zustehen.  In  Bezug  auf  Immunitäten  bezüglich  der  Gerichtsbarkeit ¬
  ist  für  diejenigen  Konsularbeamten,  welche  nicht  Angehörige  des  Landes
sind,  bei  welchem  sie  beglaubigt  sind,  bedungen,  daß  sie  nur  im  Falle  eines  Verbrechens ¬
  verhaftet  und  gefangen  gehalten  werden  können,  daß  sie  von  Schuldhaft
frei  sind,  daß  ihre  Amtsräume  und  Wohnungen  unverletzlich  sind  und  nur,  wo  es
sich  um  Verfolgung  von  Verbrechen  handelt,  durchsucht  werden  dürfen.  Endlich
ist  festgestellt,  daß  die  Konsularakten  und  Archive  unter  allen  Umständen  von  Durchsuchung ¬
  frei  sind.  Hingegen  haben  die  Konsularbeamten  die  Verpflichtung,  ihre
geschützten  Räume  nicht  zu  Asylorten  zu  benützen.
Dritter  Titel.
Amtsgerichte).
§.  22.
Den  Amtsgerichten  stehen  Einzelrichter  vor?).
§.  22.
Ist  ein  Amtsgericht  mit  mehreren  Richtern  besetzt,  so  wird
einem  derselben  von  der  Landesjustizverwaltung  die  allgemeine  DienstJeder ¬
  Amtsrichter  erledigt  die  ihm  obliegenaufsicht ¬
  übertragens).
den  Geschäfte  als  Einzelrichter.
§.  23.
Die  Zuständigkeit  der  Amtsgerichte  umfaßt  in  bürgerlichen  §.  23.
Rechtsstreitigkeiten,  soweit  dieselben  nicht  ohne  Rücksicht  auf  den
Werth  des  Streitgegenstandes  den  Landgerichten  zugewiesen  sind').
1)  Streitigkeiten  über  vermögensrechtliche  Ansprüches),  deren
            
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