Dritter Titel. Amtsgerichte.
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die Befreiung der Konsuln von der inländischen Gerichtsbarkeit ge¬ §. 21.
troffen sind?).
1. Die Bestimmungen des vorstehenden Paragraphen beziehen sich auf alle Konsuln, ¬
sie mögen Berufs- oder Wahlkonsuln sein, Generalkonsuln, Konsuln, Vizekonsuln -
oder Konsularagenten heißen.
2. Konsularverträge hat bis jetzt das Deutsche Reich abgeschlossen:
a) mit den Vereinigten Staaten von Nordamerika vom 11. Dezember 1871.
Reichsges. Bl. 1872 S. 95 ff.,
b) mit Spanien vom 12. Januar 1872 bezw. 22. Februar 1870. Reichsges.Bl. ¬
1872 S. 211.,
c) mit Italien vom 7. Februar 1872 bezw. 21. Dezember 1868. Reichsges.Bl. ¬
1872 S. 134.
d) mit Rußland vom 8. Dezember bezw. 26. November 1874. Reichsges.Bl. ¬
1874 S. 145 ff.
In allen diesen Verträgen ist volle Exterritorialität nicht bedungen. Es
ist vielmehr nur festgestellt, daß die Konsularbeamten alle Befreiungen, Vorrechte,
Immunitäten und Privilegien haben, welche den Beamten gleichen Grades der meistbegünstigten ¬
Nationen zustehen. In Bezug auf Immunitäten bezüglich der Gerichtsbarkeit ¬
ist für diejenigen Konsularbeamten, welche nicht Angehörige des Landes
sind, bei welchem sie beglaubigt sind, bedungen, daß sie nur im Falle eines Verbrechens ¬
verhaftet und gefangen gehalten werden können, daß sie von Schuldhaft
frei sind, daß ihre Amtsräume und Wohnungen unverletzlich sind und nur, wo es
sich um Verfolgung von Verbrechen handelt, durchsucht werden dürfen. Endlich
ist festgestellt, daß die Konsularakten und Archive unter allen Umständen von Durchsuchung ¬
frei sind. Hingegen haben die Konsularbeamten die Verpflichtung, ihre
geschützten Räume nicht zu Asylorten zu benützen.
Dritter Titel.
Amtsgerichte).
§. 22.
Den Amtsgerichten stehen Einzelrichter vor?).
§. 22.
Ist ein Amtsgericht mit mehreren Richtern besetzt, so wird
einem derselben von der Landesjustizverwaltung die allgemeine DienstJeder ¬
Amtsrichter erledigt die ihm obliegenaufsicht ¬
übertragens).
den Geschäfte als Einzelrichter.
§. 23.
Die Zuständigkeit der Amtsgerichte umfaßt in bürgerlichen §. 23.
Rechtsstreitigkeiten, soweit dieselben nicht ohne Rücksicht auf den
Werth des Streitgegenstandes den Landgerichten zugewiesen sind').
1) Streitigkeiten über vermögensrechtliche Ansprüches), deren