Vom bonltarischen Eigenthum. 15
mern bei. Die Möglichkeit dürfte sich nicht eben ablaug-
nen lassen: allein gegen die Wahrscheinlichkeit laßt sich
vieles erinnern, a) Daß man die Publicische Klage mit
besonderer Rücksicht auf das in bonis esse eingeführt ha-
ben sollte, ist schwer zu glauben. Das Edict lautete: 81
QÜIS . .... NON A DOMINO TETET, 1UDICIUM
DABO. Wer aber eine Sache in bonis hat, kann auch
gegen den dominus (ex jure Quir.) klagen. Dieß fühlt
natürlich Zimmern (S. 340)r er hilft sich also durch
die unglaubliche Behauptung, daß hier Tribonian die
Worte «KOK A DOMINO” eingeschoben habe. Diese
Worte hatten Nämlich ursprünglich nicht im Edict stehen
können, weil sie auch nicht in der formula der Publici-
schen Klage Vorkommen und weil die Publicische Klage
streng genommen auch gegen den Eigenthümer gegangen
sei: nur daß dieser sich durch eine exceptio habe schützen
können. Allein wenn der Prator im Edicte sagte.- 81
QUIS KON A DOMINO TETET IUD1CIUM DABO;
so hieß das so viel: wenn es schon bei den Verhandlun-
gen io jure klar'wird, daß der Verklagte nicht Eigenthü-
mer ist (indem dieser sich gar nicht einmal für den Eigen-
thümer ausgiebt), so werde ich ganz unumwunden die
Publiciana in rem actio zulassen: dagegen werde ich die
actio verweigern (d. h. gar nicht erst ein judicium einlei-
ten) , wenn sofort das Gegentheil an den Tag kömmt.
Ist es-streitig, ob der Verklagte Eigenthümer ist, oder
nicht; so werde ich zwar ein judicium einleiten, ich werde
aber den Fall, daß der Verklagte Eigenthümer sein sollte,
durch eine exceptio ausschließen. Natürlich konnten also
in der formula Pubi. actionis die Worte «KOK A DO-
MINO" gewöhnlich nicht Vorkommen, sondern nur, wenn
die formula eine exc. enthielt, b) Wenn nun aber auch
die Publ. Klage zunächst nicht" zum Schutze des ia bonis
esse eingeführt -sein kan»; so ließe es sich doch denken,