fullscreen : Jahrbücher des Großherzoglich Badischen Oberhofgerichts (N.F. Jg. 3 = Jg. 10. 1835 (1836))

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rechte,  für  Baden,  wo  vielleicht  die  Zahl  der  Geistlichen  beider
Confessionen  sich  gleich  seyn  möge,  nicht  anders  Platz  greifen
dürfe,  als  wenn  der  L.  R.  Satz  909.  sich  darüber  bestimmt  ausspreche; -
  welches  sicher  geschehen  seyn  würde,  wenn  der  Gesetzgeber -
  diese  Beschränkung  hätte  machen  wollen.
Zu  b)  den  gesetzlichen  Ausnahmsfall  betreffend,  so  hielt
das  Collegium  dafür,  daß  die  Belohnung  weder  dem  Vermögen
der  Erblasserin,  noch  den  geleisteten  Diensten  angemessen  sey.
Darunter  ist  denn  freilich  dem  richterlichen  Ermessen  viel
überlassen.  Brauer  sagt  zum  Satze  909.  daß  die  Worte  darum -
  „nicht  unangemessen"  statt  „angemessen"  (im  Grundtert
des  Code  Nap.  heißt  es:  „les  dispositions  faites  en  égard
aux  facultés  du  disposant  et  aux  services  rendus")  —  gebraucht -
  sey,  um  der  Mißdeutung  nicht  Raum  zu  geben,  daß
die  belohnende  Schenkung  nicht  die  obrigkeitliche  Taxe  überschreiten -
  dürfe.  Der  Richter  habe  zu  bestimmen  das  Maas,  welches -
  nach  Stand  und  Vermögen  die  Ortssitten  für  eine  reichliche, -
  doch  nicht  unmäßige  Belohnung  hielten.
Die  Entscheidung  des  Oberhofgerichts  rechtfertigt  sich  also
dadurch,  daß  es  nach  seiner  Ansicht  den  Lohn  für  Administrirung -
  des  h.  Abendmahls  und  für  einige  Krankenbesuche,  dem
auf  den  Universalerben  übergegangenen  Vermögen  der  Erblasserin, -
  den  geleisteten  Diensten  wie  auch  der  Ortssitte  nach,
für  unmäßig  hielt.
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Oberhofgerichtl.  Jahrbücher.
Neue  Folge.  3r  Jahra.
Max-Planck-Institut  für
            
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