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einem Schluß auf die vermuthliche Handlungsweise des
Herrn zu zwingen vermag.
Umfaßt die subjective necessitas, utilitas und
voluptas auf Seiten des Herrn, so weit dieselben
aus den äußeren Umständen erkennbar sind.
Gibt unter allen Umständen eine von vorn herein
gültige actio n. g. contraria.
H) Objective necessitas im weiteren Sinne:
Zwingende Macht der äußeren Umstände auf das menschliche ¬
Schlußvermögen und die menschliche Handlungsweise
nach allgemeinen, aus der Erfahrung geschöpften Durch
schnittsregeln.
Kann mit der objectiven necessitas sub I übereinstimmen. ¬
III) Subjective necessitas:
Zwingende Macht der äußeren Umstände auf den Willen
und die Handlungsweise des Individuums.
A) auf Seiten des gestors:
Ohne jede Bedeutung.
B) auf Seiten des dominus:
Nur soweit von Bedeutung, als äußere erkennbare ¬
Umstände Dritte auf sie schließen lassen.
Es ist hier nochmals hervorzuheben, daß über das Vorhandensein ¬
der necessitas ad I, also über die Billigkeit
der Schlußfolgerung, der gesunde Sinn und das
freie Ermessen des Richters zu entscheiden hat.
§ 7.
Die Wechselbeziehung zwischen dem negotium utiliter gestum
und dem Grundprincip der negotiorum gestio.
Das in der 1. 1 D. h. t. ausgesprochene Grundprincip
der negotiorum gestio ist der große Nutzen, das Interesse
aller Geschäftsherren daran, daß sich Jemand ihrer Geschäfte