Volltext : Hampe, August: ¬Das particulare braunschweigische Privatrecht

70
jener  nur  im  Ganzen  mit  Hypotheken  und  dinglichen  Lasten  beschwert  werden?).
Für  die  Verbindlichkeiten  der  Gewerkschaft  haftet  nur  das  Vermögen  derselben.
hat  auf
Ausscheiden  einzelner  Mitglieder  der  Gewerkschaft  —  Gewerkendas -
  Bestehen  der  Gewerkschaft  keinen  Einfluß;  eine  Theilungsklage  einzelner
Gewerken  ist  unzulässig*).
2.  Die  Gewerkschaft  wird  von  einem  Repräsentanten  oder  einem
aus  mehreren  Personen  bestehenden  Grubenvorstande  gerichtlich  und  außergerichtlich ¬
  vertreten;  durch  ihn  werden  auch  die  Eide  in  Processen  geleistet.
Beschränkungen  der  Befugnisse  müssen  in  die  Legitimation  aufgenommen  werden.
Immer  aber  ist  eine  Specialvollmacht  seitens  der  Gewerkenversammlung  für
ihn  erforderlich:  1.  wenn  es  sich  um  Gegenstände  handelt,  welche  nur  von
einer  Mehrheit  von  wenigstens  ¾  aller  Kuxe  beschlossen  werden  können;
2.  wenn  Beiträge  von  Gewerken  erhoben  werden  sollen  9).  Im  Uebrigen  wird
die  Gewerkschaft  durch  von  dem  Repräsentanten  oder  Grubenvorstande  geschlossene ¬
  Rechtsgeschäfte  berechtigt  und  verpflichtet,  ganz  gleich,  ob  letztere  ausdrücklich ¬
  im  Namen  der  Gewerkschaft  abgeschlossen  wurden  oder  die  Umstände
einen  darauf  abzielenden  Willen  der  Contrahenten  ergeben.  Der  Repräsentant
oder  die  Mitglieder  des  Grubenvorstandes  haften  aus  solchen  Rechtsgeschäften
Dritten  gegenüber  persönlich  nicht,  doch  stehen  sie  solidarisch  für  den  Schaden,
wenn  sie  außerhalb  der  Grenzen  ihres  Auftrages,  der  Statuten  oder  der  Gesetze
handelten  *0).  Ferner  hat  der  Repräsentant  oder  Grubenvorstand  das  Gewerkenbuch ¬
  zu  führen  und  die  Kuxscheine  auszufertigen,  auch  für  die  Führung
der  übrigen  erforderlichen  Bücher  Sorge  zu  tragen  und  diese  jedem  Gewerken
auf  Verlangen  vorzulegen.  Derselbe  beruft  auch  die  Gewerkenversammlung.
Die  Berufung  muß  mindestens  alljährlich  zur  Vorlegung  der  vollständig  belegten ¬
  Verwaltungsrechnung  und  außerdem  auf  Verlangen  der  Eigenthümer  von
mindestens  ¼  aller  Kuxe  geschehen  1).  Schließlich  ist  der  Repräsentant  oder
Grubenvorstand  berechtigt  und  verpflichtet,  alle  Vorladungen  und  andere  Zu7) ¬
  §.  55,  Bergges.;  §.  70,  Gr.=E.=G.  Die  Eintragung  kann  vom  Grundbuchamte ¬
  der  Erwerberin  gegenüber  unter  Androhung  einer  Geldstrafe  bis  150  Mk.  erzwungen ¬
  werden.  Bei  vergeblichem  Ablauf  der  gesetzten  Frist  wird  eine  neue  mit
der  Verwarnung  gesetzt,  daß  nach  deren  Ablauf  die  Eintragung  von  Amtswegen
erfolgen  werde.  §.  29,  Abs.  3,  Grundbuchordn.
§§.  102  u.  103,  1.  c.
9)  §§.  122,  123,  1.  c.  Diese  Bestimmungen  dürfen  nur  durch  ein  förmliches
(gerichtl.  oder  notarielles)  Statut  abgeändert  sein.  Die  Vertretung  der  Gewerkschaft
bei  den  Verhandlungen  mit  der  Bergbehörde,  mit  dem  Knappschaftsvereine  und  mit
anderen  auf  den  Bergbau  bezüglichen  Instituten,  sowie  in  den  gegen  sie  angestellten
Processen  und  die  Eidesleistung  darf  dem  Repräsentanten  oder  Grubenvorstande  dagegen ¬
  nie  entzogen  werden.  §.  127,  1.  c.  Ueber  die  Vertretung  der  Gewerkschaft
vergl.  noch  Zeitschr.  f.  R.  XXIV,  189.
10)  §§.  128,  129,  1.  c.
11)  §§.  124,  125,  1.  c.  Unterläßt  er  in  diesen  Fällen  die  Berufung,  so  erfolgt
dieselbe  auf  Antrag  durch  die  Bergbehörde.  Letztere  kann  auch  dann  eine  Gewerkenversammlung ¬
  berufen,  wenn  die  Wahl  eines  Repräsentanten  oder  Grubenvorstandes  oder
die  Widerrufung  einer  Wahl  beantragt  ist.  §.  125,  Abs.  3,  1.  c.  —
Die  Bestimmungen ¬
  der  §§.  124,  125  können  durch  gerichtlich  oder  notariell  verlautbartes,  der
Bergbehörde  überreichtes  Statut  abgeändert  werden.  §.  127,  Abs.  1.
            
Waiting...

Nutzerhinweis

Sehr geehrte Benutzerin, sehr geehrter Benutzer,

aufgrund der aktuellen Entwicklungen in der Webtechnologie, die im Goobi viewer verwendet wird, unterstützt die Software den von Ihnen verwendeten Browser nicht mehr.

Bitte benutzen Sie einen der folgenden Browser, um diese Seite korrekt darstellen zu können.

Vielen Dank für Ihr Verständnis.

powered by Goobi viewer