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jener nur im Ganzen mit Hypotheken und dinglichen Lasten beschwert werden?).
Für die Verbindlichkeiten der Gewerkschaft haftet nur das Vermögen derselben.
hat auf
Ausscheiden einzelner Mitglieder der Gewerkschaft — Gewerkendas -
Bestehen der Gewerkschaft keinen Einfluß; eine Theilungsklage einzelner
Gewerken ist unzulässig*).
2. Die Gewerkschaft wird von einem Repräsentanten oder einem
aus mehreren Personen bestehenden Grubenvorstande gerichtlich und außergerichtlich ¬
vertreten; durch ihn werden auch die Eide in Processen geleistet.
Beschränkungen der Befugnisse müssen in die Legitimation aufgenommen werden.
Immer aber ist eine Specialvollmacht seitens der Gewerkenversammlung für
ihn erforderlich: 1. wenn es sich um Gegenstände handelt, welche nur von
einer Mehrheit von wenigstens ¾ aller Kuxe beschlossen werden können;
2. wenn Beiträge von Gewerken erhoben werden sollen 9). Im Uebrigen wird
die Gewerkschaft durch von dem Repräsentanten oder Grubenvorstande geschlossene ¬
Rechtsgeschäfte berechtigt und verpflichtet, ganz gleich, ob letztere ausdrücklich ¬
im Namen der Gewerkschaft abgeschlossen wurden oder die Umstände
einen darauf abzielenden Willen der Contrahenten ergeben. Der Repräsentant
oder die Mitglieder des Grubenvorstandes haften aus solchen Rechtsgeschäften
Dritten gegenüber persönlich nicht, doch stehen sie solidarisch für den Schaden,
wenn sie außerhalb der Grenzen ihres Auftrages, der Statuten oder der Gesetze
handelten *0). Ferner hat der Repräsentant oder Grubenvorstand das Gewerkenbuch ¬
zu führen und die Kuxscheine auszufertigen, auch für die Führung
der übrigen erforderlichen Bücher Sorge zu tragen und diese jedem Gewerken
auf Verlangen vorzulegen. Derselbe beruft auch die Gewerkenversammlung.
Die Berufung muß mindestens alljährlich zur Vorlegung der vollständig belegten ¬
Verwaltungsrechnung und außerdem auf Verlangen der Eigenthümer von
mindestens ¼ aller Kuxe geschehen 1). Schließlich ist der Repräsentant oder
Grubenvorstand berechtigt und verpflichtet, alle Vorladungen und andere Zu7) ¬
§. 55, Bergges.; §. 70, Gr.=E.=G. Die Eintragung kann vom Grundbuchamte ¬
der Erwerberin gegenüber unter Androhung einer Geldstrafe bis 150 Mk. erzwungen ¬
werden. Bei vergeblichem Ablauf der gesetzten Frist wird eine neue mit
der Verwarnung gesetzt, daß nach deren Ablauf die Eintragung von Amtswegen
erfolgen werde. §. 29, Abs. 3, Grundbuchordn.
§§. 102 u. 103, 1. c.
9) §§. 122, 123, 1. c. Diese Bestimmungen dürfen nur durch ein förmliches
(gerichtl. oder notarielles) Statut abgeändert sein. Die Vertretung der Gewerkschaft
bei den Verhandlungen mit der Bergbehörde, mit dem Knappschaftsvereine und mit
anderen auf den Bergbau bezüglichen Instituten, sowie in den gegen sie angestellten
Processen und die Eidesleistung darf dem Repräsentanten oder Grubenvorstande dagegen ¬
nie entzogen werden. §. 127, 1. c. Ueber die Vertretung der Gewerkschaft
vergl. noch Zeitschr. f. R. XXIV, 189.
10) §§. 128, 129, 1. c.
11) §§. 124, 125, 1. c. Unterläßt er in diesen Fällen die Berufung, so erfolgt
dieselbe auf Antrag durch die Bergbehörde. Letztere kann auch dann eine Gewerkenversammlung ¬
berufen, wenn die Wahl eines Repräsentanten oder Grubenvorstandes oder
die Widerrufung einer Wahl beantragt ist. §. 125, Abs. 3, 1. c. —
Die Bestimmungen ¬
der §§. 124, 125 können durch gerichtlich oder notariell verlautbartes, der
Bergbehörde überreichtes Statut abgeändert werden. §. 127, Abs. 1.