Volltext : Schuster, Michael: Uiber das Baurecht, Verbiethungsrecht, den Gebrauch und Nichtgebrauch der Dienstbarkeiten, dann über die einzelnen Gattungen, Ersitzung und Verjährung derselben

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Wasser  ist  sein  Eigenthum  geworden,  jeder  Eigenthümer
aber  ist  berechtigt,  seine  Sache  nach  Willkühr
zu  benützen,  oder  unbenützt  zu  lassen,  wie
auch  auf  Andere  ganz,  oder  zum  Theil  zu
übertragen.  (362.  §.)  Der  Verpflichtete  würde  sich
auch  durch  dieß  Benehmen  ohne  allen  Grund  beschwert
achten,  denn  es  wird  deßhalb  nicht  mehr  Wasser  in  Anspruch ¬
  genommen;  und  wie  man  im  Falle  der  Dienstbarkeit ¬
  des  Fußsteiges  oder  des  Fahrweges,  so  bald  man  von
dem  dienstbaren  Grundstück  in  das  eigene  getreten  ist,
dorthin  oder  dahin  gehen  oder  fahren  darf,  so  muß  man
auch  berechtigt  seyn,  das  in  das  eigene  Grundstück  eingelaufene =
  Wasser  wo  immer  hinzuleiten,  und  den  Uiberfluß
unbenützt  ablaufen,  oder  einem  Andern  zukommen  zu  lassen.
Der  entgegengesetzten  Meinung  beipflichten,  würde  eben  so
viel  heißen,  als  behauptete  man,  der  Verpflichtete  sey  berechtigt, ¬
  den  Servituts-Inhaber  zu  zwingen,  daß  er  das
Uibermaß  des  Wassers  verdämme,  dessen  er  zur  Bewässerung =
  des  Gartens  oder  zur  Viehtränke  nicht  benöthigt,
oder  welches  zum  Betrieb  eines  Räder=Werkes  eingelaufen ¬
  ist,  und  nachdem  es  diesen  Dienst  geleistet  hat,  keinen
Vortheil  mehr  gewähren  kann.  Das  Ungereimte  dieser
Behauptung  fällt  in  die  Augen.
Was  den  Einwurf  betrifft,  daß  solchergestalt  gegen
die  Anordnung  des  485.  §.  die  Servitut  eigenmächtig ¬
  auf  eine  andere  Sache  übertragen
würde,  so  wäre  derselbe  nur  dann  wahr,  wenn  das  auf
dem  dienstbaren  Grunde  noch  befindliche  Wasser  durch  Anlegung =
  eines  Nebenrinnsales,  nicht  aber,  wenn  das  bereits
eingeflossene  überflüssige  Wasser  Jemanden  überlassen,  oder
auf  ein  neu  erkauftes  Grundstück  geleitet  würde.  Denn
in  solch  einem  Falle  hat  das  herrschende  Grundstück  den
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