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Wasser ist sein Eigenthum geworden, jeder Eigenthümer
aber ist berechtigt, seine Sache nach Willkühr
zu benützen, oder unbenützt zu lassen, wie
auch auf Andere ganz, oder zum Theil zu
übertragen. (362. §.) Der Verpflichtete würde sich
auch durch dieß Benehmen ohne allen Grund beschwert
achten, denn es wird deßhalb nicht mehr Wasser in Anspruch ¬
genommen; und wie man im Falle der Dienstbarkeit ¬
des Fußsteiges oder des Fahrweges, so bald man von
dem dienstbaren Grundstück in das eigene getreten ist,
dorthin oder dahin gehen oder fahren darf, so muß man
auch berechtigt seyn, das in das eigene Grundstück eingelaufene =
Wasser wo immer hinzuleiten, und den Uiberfluß
unbenützt ablaufen, oder einem Andern zukommen zu lassen.
Der entgegengesetzten Meinung beipflichten, würde eben so
viel heißen, als behauptete man, der Verpflichtete sey berechtigt, ¬
den Servituts-Inhaber zu zwingen, daß er das
Uibermaß des Wassers verdämme, dessen er zur Bewässerung =
des Gartens oder zur Viehtränke nicht benöthigt,
oder welches zum Betrieb eines Räder=Werkes eingelaufen ¬
ist, und nachdem es diesen Dienst geleistet hat, keinen
Vortheil mehr gewähren kann. Das Ungereimte dieser
Behauptung fällt in die Augen.
Was den Einwurf betrifft, daß solchergestalt gegen
die Anordnung des 485. §. die Servitut eigenmächtig ¬
auf eine andere Sache übertragen
würde, so wäre derselbe nur dann wahr, wenn das auf
dem dienstbaren Grunde noch befindliche Wasser durch Anlegung =
eines Nebenrinnsales, nicht aber, wenn das bereits
eingeflossene überflüssige Wasser Jemanden überlassen, oder
auf ein neu erkauftes Grundstück geleitet würde. Denn
in solch einem Falle hat das herrschende Grundstück den
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