Full text : Kletke, G. M.: Darstellung des Wechsel- und Merkantil-Prozesses in den sieben Kreisen des Königreichs Bayern, diesseits des Rheins

III.  Merk.=Prozeß.  A.  Handels=Ger.=Ord.  §.  38.  39.
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38.
Beweis  durch  Vergleichung  von  Handschriften.
In  Fällen,  wo  durch  eine  Vergleichung  von  Handschriften  das
Urtheil  des  Richters  über  streitige  Thatsachen  geleitet  werden  will,
ist  diese  Vergleichung  von  den  beeidigten  Vorstehern  der  hiesigen
Schreibemeister,  in  Gegenwart  des  deputirten  Konsulenten  und
Marktsvorstehers,  vorzunehmen.  Die  Kunstverständigen  haben  ihr
Dafürhalten  zu  Protokoll  zu  geben.  Soferne  jedoch  die  Abgeordneten ¬
  des  Gerichts  hiebei  Anstände  finden  sollten,  so  haben  sie  diese
ihnen,  jedoch  nach  geschehenem  Niederschreiben  ihres  Urtheils,  zu  eröffnen, ¬
  und,  wie  es  geschehen,  nebst  den  erfolgten  weiteren  Aeußerungen ¬
  der  Schreibemeister,  ebenfalls  zu  Protokolle  nehmen  zu  lassen.
39.
Beweis  durch  Eidesantrag.
Bei  dem  Beweise  durch  Eidesantrag  haben  die  hiesigen
Statuten  dem  Gerichte  allenthalben  die  Norm  zu  seinem  Benehmen
zu  geben.  Im  übrigen  wird  hier  noch  überhaupts  verordnet:
1)  der  Regel  nach  muß  jeder  Eid  von  dem  Schwörenden  in  Person, ¬
  und  in  die  Hände  des  Präses  des  Handelsgerichts,  abgelegt ¬
  werden,
Im  Falle  jedoch  der  Schwörende  ein  Fremder,  und  seine  Reise
2)
hierher  mit  beträchtlichen  Beschwerden  und  Kosten  verbunden,
wäre;  so  ist  die  Eidesableistung  vor  dem  Richter  seines  Wohnortes ¬
  zulässig,  wenn  dieser  zuvor  um  die  Abnahme  des  Eides,
von  dem  Handelsgerichte,  förmlich  requiriret  worden  ist.
Ein  Bevollmächtigter  kann  nie  in  die  Seele  seines  Prinzipalen
3)
schwören,  wenn  es  nicht  mit  ausdrücklicher  Einwilligung  desjenigen ¬
  geschiehet,  über  dessen  Recht,  durch  den  Eid,  entschieden ¬
  werden  soll.  Aber  auch  in  diesem  Falle  mus
4)
der  Machtgeber  den  Bevollmächtigten  mit  einer  eigener,  vor
jenes  ordentlichen  Obrigkeit  auszustellenden,  Vollmacht  versehen, ¬
  welche  den  ganzen  Inhalt  des  Eides,  und  die  Erklärung
des  Ausstellers,  daß  er  die  Vollmacht  in  Kraft  eines,  von  ihm
selbst  geleisteten,  körperlichen  Eides  ertheile,  in  sich  zu  fassen
21)
hat
21)  ad  §.  39.
a)  Gemäß  §.  59  der  H.=G.=O.  sind  hier  die  Vorschriften  der  Nürn¬
            
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