III. Merk.=Prozeß. A. Handels=Ger.=Ord. §. 38. 39.
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38.
Beweis durch Vergleichung von Handschriften.
In Fällen, wo durch eine Vergleichung von Handschriften das
Urtheil des Richters über streitige Thatsachen geleitet werden will,
ist diese Vergleichung von den beeidigten Vorstehern der hiesigen
Schreibemeister, in Gegenwart des deputirten Konsulenten und
Marktsvorstehers, vorzunehmen. Die Kunstverständigen haben ihr
Dafürhalten zu Protokoll zu geben. Soferne jedoch die Abgeordneten ¬
des Gerichts hiebei Anstände finden sollten, so haben sie diese
ihnen, jedoch nach geschehenem Niederschreiben ihres Urtheils, zu eröffnen, ¬
und, wie es geschehen, nebst den erfolgten weiteren Aeußerungen ¬
der Schreibemeister, ebenfalls zu Protokolle nehmen zu lassen.
39.
Beweis durch Eidesantrag.
Bei dem Beweise durch Eidesantrag haben die hiesigen
Statuten dem Gerichte allenthalben die Norm zu seinem Benehmen
zu geben. Im übrigen wird hier noch überhaupts verordnet:
1) der Regel nach muß jeder Eid von dem Schwörenden in Person, ¬
und in die Hände des Präses des Handelsgerichts, abgelegt ¬
werden,
Im Falle jedoch der Schwörende ein Fremder, und seine Reise
2)
hierher mit beträchtlichen Beschwerden und Kosten verbunden,
wäre; so ist die Eidesableistung vor dem Richter seines Wohnortes ¬
zulässig, wenn dieser zuvor um die Abnahme des Eides,
von dem Handelsgerichte, förmlich requiriret worden ist.
Ein Bevollmächtigter kann nie in die Seele seines Prinzipalen
3)
schwören, wenn es nicht mit ausdrücklicher Einwilligung desjenigen ¬
geschiehet, über dessen Recht, durch den Eid, entschieden ¬
werden soll. Aber auch in diesem Falle mus
4)
der Machtgeber den Bevollmächtigten mit einer eigener, vor
jenes ordentlichen Obrigkeit auszustellenden, Vollmacht versehen, ¬
welche den ganzen Inhalt des Eides, und die Erklärung
des Ausstellers, daß er die Vollmacht in Kraft eines, von ihm
selbst geleisteten, körperlichen Eides ertheile, in sich zu fassen
21)
hat
21) ad §. 39.
a) Gemäß §. 59 der H.=G.=O. sind hier die Vorschriften der Nürn¬