fullscreen : Handbuch des heutigen deutschen Privatrechts (3)

Zweites  Buch.  II.  Abschn.
114
Recht  des  herkommenden  Mannes  —;  deßgleichen =
  —  Jus  Kolbekerlii  -,  und  das  deßwegen,  weil
die  Wildfänge  selbst,  von  dem  Tragen  der  Kolben,  —
Kolbekerls  —  genannt  wurden
Zur  Erläuterung  des  Ursprungs  dieses  sonderbaren ¬
  Jnstitutes  aber  werden  folgende,  aus  dem  Staatsrechte =
  des  Mittelalters  genommenen  Daten  hinreichen.
—  —  Der  Pfalzgraf  am  Rhein  war  oberster  Justitigrius =
  in  der  Provinz  Franken.  So  weit  diese  reichte, ¬
  erstrekte  sich  sein  Gerichtssprengel,  und  als  advocatus ¬
  bonorum  imperii,  das  in  jeder  Provinz  der
Provinzialpfalzgraf  zugleich  war,  standen  die  homines -
  proprii  auf  den  domaniis  et  bonis  regni,  es
mochten  nun  diese  im  mainzischen,  wormsischen,  oder
in  jedem  andern  Gebiete  in  Franken  liegen,  unter  ihm,
und  mußten  Zinsen,  und  andere  Abgaben  bezahlen.
Imgleichen  standen  die  Vagabunden,  die  Fremden,
und  üͤberhaupt  alle  Leute  unter  ihm,  die  keine  staͤndische ¬
  Jurisdiktion  vor  sich  ziehen  konnte  —  Auf  diese
Weise  entstand  dann  das  Wildfangsrecht,  und  dieses
gehörte  allen  Provincialpfalzgrafen,  namentlich  auch
dem  Pfalzgrafen  in  Baiern,  eben  so  wohl,  wie  den
Pfalzgrafen  am  Rhein  zu  —  Weil  aber  in  der  Folge =
  alle  Pfalzgrafschaften,  die  rheinische  ausgenommen
erloschen  sind,  so  findet  man  nunmehro  auch  keine
Spuhr  von  jenem  Institute  mehr,  ausser  in  den  pfaͤlzischen ¬
  Kurlanden,  und  mehreren  benachbarten  RheinJn ¬
  Ansehung  der  Vagabunden  und  Fremlanden =
  —
den  konnte  die  ganze  Anstalt  um  so  leichter  Fortgang
gewinnen,  da  diese,  bei  dem  Mangel  eines  allgemeifroh ¬
  seyn  mußten,
nen  Schuzes  und  Privatrechts,
wenn  der  Kaiser,  oder,  Namens  dessen,  die  Pfalzgrafen, ¬
  sich  ihrer  annahmen  (§.  314.)  Die  unehelich
gebornen  Kinder  gehoͤrten  ja  aber  ohnedem  schon  dem
—  Damit  indesKaiser =
  als  Leibeigene  zu  (§.  308.)
sen
            
Waiting...

Nutzerhinweis

Sehr geehrte Benutzerin, sehr geehrter Benutzer,

aufgrund der aktuellen Entwicklungen in der Webtechnologie, die im Goobi viewer verwendet wird, unterstützt die Software den von Ihnen verwendeten Browser nicht mehr.

Bitte benutzen Sie einen der folgenden Browser, um diese Seite korrekt darstellen zu können.

Vielen Dank für Ihr Verständnis.

powered by Goobi viewer