Zweites Buch. II. Abschn.
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Recht des herkommenden Mannes —; deßgleichen =
— Jus Kolbekerlii -, und das deßwegen, weil
die Wildfänge selbst, von dem Tragen der Kolben, —
Kolbekerls — genannt wurden
Zur Erläuterung des Ursprungs dieses sonderbaren ¬
Jnstitutes aber werden folgende, aus dem Staatsrechte =
des Mittelalters genommenen Daten hinreichen.
— — Der Pfalzgraf am Rhein war oberster Justitigrius =
in der Provinz Franken. So weit diese reichte, ¬
erstrekte sich sein Gerichtssprengel, und als advocatus ¬
bonorum imperii, das in jeder Provinz der
Provinzialpfalzgraf zugleich war, standen die homines -
proprii auf den domaniis et bonis regni, es
mochten nun diese im mainzischen, wormsischen, oder
in jedem andern Gebiete in Franken liegen, unter ihm,
und mußten Zinsen, und andere Abgaben bezahlen.
Imgleichen standen die Vagabunden, die Fremden,
und üͤberhaupt alle Leute unter ihm, die keine staͤndische ¬
Jurisdiktion vor sich ziehen konnte — Auf diese
Weise entstand dann das Wildfangsrecht, und dieses
gehörte allen Provincialpfalzgrafen, namentlich auch
dem Pfalzgrafen in Baiern, eben so wohl, wie den
Pfalzgrafen am Rhein zu — Weil aber in der Folge =
alle Pfalzgrafschaften, die rheinische ausgenommen
erloschen sind, so findet man nunmehro auch keine
Spuhr von jenem Institute mehr, ausser in den pfaͤlzischen ¬
Kurlanden, und mehreren benachbarten RheinJn ¬
Ansehung der Vagabunden und Fremlanden =
—
den konnte die ganze Anstalt um so leichter Fortgang
gewinnen, da diese, bei dem Mangel eines allgemeifroh ¬
seyn mußten,
nen Schuzes und Privatrechts,
wenn der Kaiser, oder, Namens dessen, die Pfalzgrafen, ¬
sich ihrer annahmen (§. 314.) Die unehelich
gebornen Kinder gehoͤrten ja aber ohnedem schon dem
— Damit indesKaiser =
als Leibeigene zu (§. 308.)
sen