§ 14. Die drei Klagen aus den Kontrakten der Gewaltuntergebenen. 41
Die Versionsklage wurde endlich utiliter ausgedehnt auf Fälle,
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in welchen man mit Gewaltfreien kontrahirte.
Vorausgesetzt ist ein Geschäft des Versionsklägers mit
einer gewaltunabhängigen Zwischenperson, ferner Bereicherung ¬
des Versionsbeklagten, und endlich Kausalzusammenhang ¬
zwischen dem Geschäfte und der Bereicherung.
Dieser Kausalzusammenhang wird nur angenommen, wenn der
Kontrakt, aus welchem geklagt wird, von vornherein durch die Zwischenperson ¬
im Interesse des Versionsbeklagten geschlossen wurde.
Daß auch der Versionskläger, wie viele Neuere fordern, beim
Kontrakte das Verhältniß kannte und mit Rücksicht hierauf abschloß,
wird nicht verlangt. Denn die Grundlage der Klage ist nicht etwa,
daß Kläger dem Versionsbeklagten kreditirt habe, sondern daß er ihn
bereicherte.
Es ist weiter nothwendig, daß der Versionsbeklagte das Produkt
des Geschäftes erlangte, ohne daß er dasselbe von der Zwischenperson ¬
durch ein besonderes Geschäft erwarb oder es ihr
vergütete. Nur unter dieser Voraussetzung ist er aus dem Geschäfte
des Versionsklägers bereichert.
Viertes Kapitel.
Erfordernisse obligatorischer Geschäfte.
§ 15. Bestimmbarkeit der Leistung.
Keine Obligation entspringt aus Verabredungen
so lange noch
Existenz und Umfang der beabsichtigten Verpflichtung in der Willkür
15) I. 3 § 3 D. h. t. 15, 3, vgl. 1. 21 D. eod. in fine verb. „dandam de in
rem verso utilem actionem“
16) Die actio de in rem verso utilis aus Kontrakten gewaltfreier Personen ¬
hat ihre feste Stütze in der 1. 7 § 3 C. Quod cum eo qui in aliena est
potestate 4, 26. Diocletianus et Maximianus. Alioquin si cum libero rem
agente ejus, cujus precibus meministi, contractum habuisti et ejus personam
élégisti, pervides contra dominum nullam te habuisse actionem, nisi vel in rem
ejus pecunia processit vel hunc contractum ratum habuit. Eine andere Interpretation ¬
versucht neuerdings Schloßmann in Iherings Jahrb. Bd. 28 S. 331.
17) Die Ansichten der Neueren über die actio de in rem verso utilis gehen
außerordentlich auseinander. Die Einen vertreten weiteste Anwendung, die Anderen
engste Beschränkung, ja Leugnung dieser Klage überhaupt. In früherer Zeit sahen
Manche von der Voraussetzung, daß der Kontrakt seitens einer Zwischenperson im