fullscreen : Pandekten (2)

§  14.  Die  drei  Klagen  aus  den  Kontrakten  der  Gewaltuntergebenen.  41
Die  Versionsklage  wurde  endlich  utiliter  ausgedehnt  auf  Fälle,
16
in  welchen  man  mit  Gewaltfreien  kontrahirte.
Vorausgesetzt  ist  ein  Geschäft  des  Versionsklägers  mit
einer  gewaltunabhängigen  Zwischenperson,  ferner  Bereicherung ¬
  des  Versionsbeklagten,  und  endlich  Kausalzusammenhang ¬
  zwischen  dem  Geschäfte  und  der  Bereicherung.
Dieser  Kausalzusammenhang  wird  nur  angenommen,  wenn  der
Kontrakt,  aus  welchem  geklagt  wird,  von  vornherein  durch  die  Zwischenperson ¬
  im  Interesse  des  Versionsbeklagten  geschlossen  wurde.
Daß  auch  der  Versionskläger,  wie  viele  Neuere  fordern,  beim
Kontrakte  das  Verhältniß  kannte  und  mit  Rücksicht  hierauf  abschloß,
wird  nicht  verlangt.  Denn  die  Grundlage  der  Klage  ist  nicht  etwa,
daß  Kläger  dem  Versionsbeklagten  kreditirt  habe,  sondern  daß  er  ihn
bereicherte.
Es  ist  weiter  nothwendig,  daß  der  Versionsbeklagte  das  Produkt
des  Geschäftes  erlangte,  ohne  daß  er  dasselbe  von  der  Zwischenperson ¬
  durch  ein  besonderes  Geschäft  erwarb  oder  es  ihr
vergütete.  Nur  unter  dieser  Voraussetzung  ist  er  aus  dem  Geschäfte
des  Versionsklägers  bereichert.
Viertes  Kapitel.
Erfordernisse  obligatorischer  Geschäfte.
§  15.  Bestimmbarkeit  der  Leistung.
Keine  Obligation  entspringt  aus  Verabredungen
so  lange  noch
Existenz  und  Umfang  der  beabsichtigten  Verpflichtung  in  der  Willkür
15)  I.  3  §  3  D.  h.  t.  15,  3,  vgl.  1.  21  D.  eod.  in  fine  verb.  „dandam  de  in
rem  verso  utilem  actionem“
16)  Die  actio  de  in  rem  verso  utilis  aus  Kontrakten  gewaltfreier  Personen ¬
  hat  ihre  feste  Stütze  in  der  1.  7  §  3  C.  Quod  cum  eo  qui  in  aliena  est
potestate  4,  26.  Diocletianus  et  Maximianus.  Alioquin  si  cum  libero  rem
agente  ejus,  cujus  precibus  meministi,  contractum  habuisti  et  ejus  personam
élégisti,  pervides  contra  dominum  nullam  te  habuisse  actionem,  nisi  vel  in  rem
ejus  pecunia  processit  vel  hunc  contractum  ratum  habuit.  Eine  andere  Interpretation ¬
  versucht  neuerdings  Schloßmann  in  Iherings  Jahrb.  Bd.  28  S.  331.
17)  Die  Ansichten  der  Neueren  über  die  actio  de  in  rem  verso  utilis  gehen
außerordentlich  auseinander.  Die  Einen  vertreten  weiteste  Anwendung,  die  Anderen
engste  Beschränkung,  ja  Leugnung  dieser  Klage  überhaupt.  In  früherer  Zeit  sahen
Manche  von  der  Voraussetzung,  daß  der  Kontrakt  seitens  einer  Zwischenperson  im
            
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.

powered by Goobi viewer