Objekt : Mittheilungen aus den Materialien der Gesetzgebung und Rechtspflege des Großherzogthums Hessen in einzelnen Ausarbeitungen und mit besonderer Beachtung merkwürdiger Rechtsfälle (Bd. 2 (1830))

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Dabelow:  Concurs  der  Gläubiger  |  |
Cap.  24  insbes.  p.  669  der  Ausgabe  von  1801
gefolgt.
Der  Inhalt  der  Schuldverschreibung,  bei  deren
Ausstellung  an  einem  Concurs  nicht  einmal  gedacht
worden  sey,  könne  keine  Modisikation  enthalten,  da
zum  Nachtheil  Dritter  (der  Concursgläubiger)  nichts
hätte  bedungen  werden  können.
Hierauf  erkannte  Großherzogl.  Hofgericht  aus  dem
Grund,  weil  das  in  der  Schuldverschreibung  dem  Appellanten -
  constituirte  Pfandrecht  auf  die  etwaigen  Kosten -
  ausgedehnt  worden  sey,  und  der  Umstand,  daß
die  übrigen  Concursgläubiger  indirekt  Schaden  litten,
von  keinem  rechtlichem  Belang  sey,  weil  man  sonst
dem  Hypothekengläubiger  überhaupt  keine  vorzügliche,
den  Interessen  der  nachstehenden  Gläubiger  entgegengesetzte, -
  Stelle  einräumen  dürfte  —  unterm  21.  Dec.
1824  abändernd  dahin,  daß  dem  Appellanten  die  entstandenen -
  Kosten  aus  der  Concursmasse  zu  erstatten  und
er  hiermit  an  dieselbe  Stelle,  an  die  er  mit  Kapital
und  Zinsen  locirt  sey,  zu  setzen  sey.
kosten  in  die  Verschreibung  mittelst  Hypothek -
  versichert  wären,  werden  keine  Kosten  zuerkannt." -

Schweppe:  Das  System  des  Concurses  der  Gläubiger.
Kiel  1812.  §.  86.
Reinhard:  Die  Lehre  von  Gannt  und  Ganntverfahren.
Stuttgardt  1819.  §.  80.
Vorlage
Staatsbibliothek
Max-Planck-Institut  für
zu  Berlin
            
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