Metadaten : Franken, Alex: Lehrbuch des Deutschen Privatrechts

Besonderer  Teil.  —  I.  Die  absoluten  Vermögensrechte.
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Eigentümer  geworden  resp.  mit  genügendem  Eigentumstitel
versehen  sei,  und  entsprechend  den  Eintrag  bewilligt  oder  nicht,  wird
mit  dem  Schlagworte  „Legalitätsprinzip"  bezeichnet.
Auf  dem  ganz  entgegengesetzten  Extrem  steht  folgende  Regelung:
alle  außerbücherlichen  Rechtsvorgänge  und  Handlungen  sind  unter  dem
sachenrechtlichen  Gesichtspunkt  betrachtet  bloße  Vorbereitung;  sie
sind  zwar  obligationenrechtlich,  aber  noch  nicht  sachenrechtlich  ein  Schritt
zum  dinglichen  Rechte  hin.  Vielmehr  drängt  sich  die  ganze  dingliche
Wirkung  einzig  und  allein  in  den  einen  Akt  der  Buchung  zusammen.
Die  Buchung  verleiht  Eigentum,  Pfandrecht  u.  s.  w.  rein  aus  sich,
jedesmal  originär:  wer  den  Eintrag  erzielt,  wird  Eigentümer,  nicht
weil  sein  Verkäufer  Eigentümer  war,  sondern  weil  ihn  der  Staat  durch
seine  Behörde  als  Eigentümer  einschreiben  läßt:
—  ein  der  römischen
Lehre  gegenüber  offenbar  höchst  singuläres  System,  das  eine  Parallele
höchstens  etwa  im  Lehenrecht  finden  könnte,  wo  bei  jeder  Veräußerung
auf  der  dienenden  Seite  das  Untereigentum  zunächst  in  die  Hand  des
Herrn  zurückkehrt  und  erst  aus  ihr  auf  den  neuen  Vasallen  durch  eine
Reichung  seitens  des  Herrn  übergeht.  Mit  dem  geläufigen  Schlagwort
wird  dieses  System  als  dasjenige  der  „formalen  Rechtskraft  des
Buchs“  bezeichnet.
Dieses  letztere  System  enthält  die  schärfste  Loslösung  der  Buchung
vom  Titel.  Wenn  die  Buchung  auf  diese  Weise  als  konstitutiver,
nicht  als  ein  bloß  deklarativer  Faktor  betrachtet  wird,  bedarf  das  Recht
keinerlei  weitern  Behelfs,  um  zu  der  Konsequenz  zu  kommen,  daß  selbst
die  Nichtigkeit  des  Kaufgeschäfts,  selbst  der  völlige  Mangel  eines
Pfandrechtstitels  gegen  das  einmal  eingetragene  Eigentum  oder  die  einmal ¬
  eingetragene  Hypothek  nicht  mehr  angerufen  werden  könne.
Bei  derartiger  Schneidigkeit  der  Buchkraft  ist  natürlich  eine  Garantie ¬
  gegen  das  Vorkommen  von  auf  ungenügender  Unterlage  beruhenden ¬
  Einträgen  um  so  unerläßlicher.  Diese  Garantie  kann  in
zweifacher  Weise  beschafft  werden.  Erstens  durch  eine  ausgedehnte
materielle  causae  cognitio  der  Buchbehörde  über  den  Titel,  also  durch
die  Verbindung  des  oben  erwähnten  Legalitätsprinzips  mit  dem  Prinzip ¬
  der  formalen  Rechtskraft;  oder  zweitens  durch  Beobachtung  des
Grundsatzes,  daß  kein  Eintrag  geschehen  dürfe  ohne  den  vorher  persönlich ¬
  oder  authentisch  erteilten  Konsens  desjenigen,  zu  dessen  sachen¬
            
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