Besonderer Teil. — I. Die absoluten Vermögensrechte.
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Eigentümer geworden resp. mit genügendem Eigentumstitel
versehen sei, und entsprechend den Eintrag bewilligt oder nicht, wird
mit dem Schlagworte „Legalitätsprinzip" bezeichnet.
Auf dem ganz entgegengesetzten Extrem steht folgende Regelung:
alle außerbücherlichen Rechtsvorgänge und Handlungen sind unter dem
sachenrechtlichen Gesichtspunkt betrachtet bloße Vorbereitung; sie
sind zwar obligationenrechtlich, aber noch nicht sachenrechtlich ein Schritt
zum dinglichen Rechte hin. Vielmehr drängt sich die ganze dingliche
Wirkung einzig und allein in den einen Akt der Buchung zusammen.
Die Buchung verleiht Eigentum, Pfandrecht u. s. w. rein aus sich,
jedesmal originär: wer den Eintrag erzielt, wird Eigentümer, nicht
weil sein Verkäufer Eigentümer war, sondern weil ihn der Staat durch
seine Behörde als Eigentümer einschreiben läßt:
— ein der römischen
Lehre gegenüber offenbar höchst singuläres System, das eine Parallele
höchstens etwa im Lehenrecht finden könnte, wo bei jeder Veräußerung
auf der dienenden Seite das Untereigentum zunächst in die Hand des
Herrn zurückkehrt und erst aus ihr auf den neuen Vasallen durch eine
Reichung seitens des Herrn übergeht. Mit dem geläufigen Schlagwort
wird dieses System als dasjenige der „formalen Rechtskraft des
Buchs“ bezeichnet.
Dieses letztere System enthält die schärfste Loslösung der Buchung
vom Titel. Wenn die Buchung auf diese Weise als konstitutiver,
nicht als ein bloß deklarativer Faktor betrachtet wird, bedarf das Recht
keinerlei weitern Behelfs, um zu der Konsequenz zu kommen, daß selbst
die Nichtigkeit des Kaufgeschäfts, selbst der völlige Mangel eines
Pfandrechtstitels gegen das einmal eingetragene Eigentum oder die einmal ¬
eingetragene Hypothek nicht mehr angerufen werden könne.
Bei derartiger Schneidigkeit der Buchkraft ist natürlich eine Garantie ¬
gegen das Vorkommen von auf ungenügender Unterlage beruhenden ¬
Einträgen um so unerläßlicher. Diese Garantie kann in
zweifacher Weise beschafft werden. Erstens durch eine ausgedehnte
materielle causae cognitio der Buchbehörde über den Titel, also durch
die Verbindung des oben erwähnten Legalitätsprinzips mit dem Prinzip ¬
der formalen Rechtskraft; oder zweitens durch Beobachtung des
Grundsatzes, daß kein Eintrag geschehen dürfe ohne den vorher persönlich ¬
oder authentisch erteilten Konsens desjenigen, zu dessen sachen¬