Objekt : Hezel, Lorenz Friedrich: Grundsätze des Wechsel- und Handlungs-Rechts

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  Das  Wort:  Stapel;  kommt  her  von  dem  Worte;  stapeln,  aufstapeln, =
  v.  Cancrin  i.  a.  B.  Bd.  III.  Abth.  11.  §  1.  Schottel
i.  a.  B.  Cap.  26.  §  2.  Rößig  i.  a.  B.  §  6.
))  Mittermaier  i.  a.  O.  Eichhorn  i.  a.  O.  v.  Cancrin  i.
a.  O.  §  3.  Rößig  i.  a.  O.  Musäus  i.  a.  B.  §  33.  Schottel -
  i.  a.  O.  Estor  i.  a.  B.  Bd.  II.  §  311.  Bd.  III.  §  311:
Runde  i.  a.  O.  Selchow  l.  c.  Fischer  i.  a.  B.  §  390.
Eisenhard  i.  a.  B.  §  206.  Wiesand  juristisches  Handbuch
der  deutschen  Rechte.  s.  v.  Stapel  §  1.  Fritsch  de  Regali
nundinarum  jure  ac  privilegiis.  Cap.  X.  §  1.  n.  13.  14.
Surland  i.  a.  B.  §  500.
c)  Eisenhard  i.  a.  O.
d)  Eichborn  i.  a.  O.  Das  Stapelrecht  entstand  bald  nach  Erbauung ¬
  der  Städte  in  Deutschland  und  wurde  besonders  unter  der
Regierung  des  Kaisers  Heinrich  I  (919--936)  in  Aufnahme  gebracht, ¬
  weil  dadurch  ein  Zusammenfluß  von  Waaren  entstand,  die
Preise  durch  die  Concurrenz  billiger  wurden,  die  Käufer  mehr
Auswahl  hatten,  und  die  Waaren  in  weit  kürzerer  Zeit  verkauft
werden  konnten,  Fischer  Geschichte  des  deutschen  Handels  Vd.  I.
S.  260.  u.  f.  —  das  Stapelrecht  findet  hauptsächlich  in  Städten,
die  an  schiffbaren  Gewässern,  z.  B.  an  dem  Rheine  liegen,  selbst
auch  in  Sechäfen,  v.  Cancrin  i.  a.  B.  §  509.  Fischer  i.  a.
B.  §  62.  statt,  es  beschränkt  sich  aber  gegenwärtig  größtentheils
darauf,  daß  die  an  dem  Stapelplatze  angekommenen  Waaren,  durch
die  Bürger  der  Stapelstadt  weiter  gebracht  werden;  das  Lästige
des  Stapels  gab  übrigens  bald  die  Veranlassung,  daß  nur  die  Kaiser ¬
  das  Stapelrecht  ertheilen  konnten,  allein  da  auch  diese  hievon
zu  häufig  Gebrauch  machten,  so  behielten  sich  die  Kurfürsten  in
der  Wahlcapitulation  Kaiser  Franz  1.  ihre  Einwilligung  bevor,
was  in  den  nachfolgenden  Wahlcapitulationen  wiederholt  wurde,
und  in  der  Acte  sinal  du  congrés  de  Vienne,  v.  9.  Junius
1815.  Art.  114.  verpflichteten  sich  die  vereinigten  Mächte,  kein
neues  Stapekrecht  zu  ertheilen,  und  die  schon  bestehenden  nur  dann
zu  belassen,  wenn  die  Uferstaaten,  ohne  Rücksicht  auf  den  Vortheil
des  Stapelplatzes,  oder  des  Landes,  in  dem  sich  dieselben  befinden,
es  für  Schifffahrt  und  Handel  im  Allgemeinen  nothwendig  halten.
Man  sehe  die  im  Jahre  1815.  erschienenen:  das  Staffelrecht  oder
die  Stationsfahrt  auf  dem  Rheine,  insbesondere  die  Staffelgerechtigkeit ¬
  der  Stadt  Majnz  (Klüber  Acten  des  Wiener  Congresses  in
            
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