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Das Wort: Stapel; kommt her von dem Worte; stapeln, aufstapeln, =
v. Cancrin i. a. B. Bd. III. Abth. 11. § 1. Schottel
i. a. B. Cap. 26. § 2. Rößig i. a. B. § 6.
)) Mittermaier i. a. O. Eichhorn i. a. O. v. Cancrin i.
a. O. § 3. Rößig i. a. O. Musäus i. a. B. § 33. Schottel -
i. a. O. Estor i. a. B. Bd. II. § 311. Bd. III. § 311:
Runde i. a. O. Selchow l. c. Fischer i. a. B. § 390.
Eisenhard i. a. B. § 206. Wiesand juristisches Handbuch
der deutschen Rechte. s. v. Stapel § 1. Fritsch de Regali
nundinarum jure ac privilegiis. Cap. X. § 1. n. 13. 14.
Surland i. a. B. § 500.
c) Eisenhard i. a. O.
d) Eichborn i. a. O. Das Stapelrecht entstand bald nach Erbauung ¬
der Städte in Deutschland und wurde besonders unter der
Regierung des Kaisers Heinrich I (919--936) in Aufnahme gebracht, ¬
weil dadurch ein Zusammenfluß von Waaren entstand, die
Preise durch die Concurrenz billiger wurden, die Käufer mehr
Auswahl hatten, und die Waaren in weit kürzerer Zeit verkauft
werden konnten, Fischer Geschichte des deutschen Handels Vd. I.
S. 260. u. f. — das Stapelrecht findet hauptsächlich in Städten,
die an schiffbaren Gewässern, z. B. an dem Rheine liegen, selbst
auch in Sechäfen, v. Cancrin i. a. B. § 509. Fischer i. a.
B. § 62. statt, es beschränkt sich aber gegenwärtig größtentheils
darauf, daß die an dem Stapelplatze angekommenen Waaren, durch
die Bürger der Stapelstadt weiter gebracht werden; das Lästige
des Stapels gab übrigens bald die Veranlassung, daß nur die Kaiser ¬
das Stapelrecht ertheilen konnten, allein da auch diese hievon
zu häufig Gebrauch machten, so behielten sich die Kurfürsten in
der Wahlcapitulation Kaiser Franz 1. ihre Einwilligung bevor,
was in den nachfolgenden Wahlcapitulationen wiederholt wurde,
und in der Acte sinal du congrés de Vienne, v. 9. Junius
1815. Art. 114. verpflichteten sich die vereinigten Mächte, kein
neues Stapekrecht zu ertheilen, und die schon bestehenden nur dann
zu belassen, wenn die Uferstaaten, ohne Rücksicht auf den Vortheil
des Stapelplatzes, oder des Landes, in dem sich dieselben befinden,
es für Schifffahrt und Handel im Allgemeinen nothwendig halten.
Man sehe die im Jahre 1815. erschienenen: das Staffelrecht oder
die Stationsfahrt auf dem Rheine, insbesondere die Staffelgerechtigkeit ¬
der Stadt Majnz (Klüber Acten des Wiener Congresses in