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Zum Satz 315. Unzweckmäßig und eine unnöthige
Weitläuftigkeit würde es seyn, den Streit über die Mißbilligung ¬
von dem über die verbesserte Handlung selbst — also das
Nebenverfahren von dem Hauptverfahren — trennen zu wollen.
Wer eine Handlung da, wo er handeln mußte, mißbilligt, ist
vielmehr gehalten, sofort an deren Stelle eine andere Handlung =
zu stellen, und der Richter also auch im Stande, darüber
zugleich mit dem Erkenntniß über die Mißbilligung zu urtheilen.
Zum Satz 316. Nicht leicht kann der Grundsatz der
Gleichheit der Rechte Aller vor dem Gesetz zu weit getrieben
werden. Aus ihm foigt, nach Feststellung der Beschwerden der
Partei über den Anwalt und eines geregelten Verfahrens dafür,
nun auch die Nothwendigkeit, einen gleichen Rechtsweg dem
Anwalte gegen die Partei zu eröffnen. Nur die Verschiedenheit =
der beyderseitigen Lage macht eine kleine Verschiedenheit
im Verfahren nothwendig, indem nicht alle Parteien gleich
allen Anwälten am Gerichtsorte sofort anzutreffen, und nicht
alle eben so ohne Rechtsbeystand zu antworten fähig sind.
Zum Satz 317. Beleidigungen, welche der Anwalt
von seiner Partei bey oder in Hinsicht einer Geschäftsführung
erfährt, sind, da sie meistens eine Kenntniß dieser Führung
und also der Hauptsache voraussetzen, eben so gewiß Nebenstreitigkeiten =
und sogenannte Incidentpuncte, als wenn der Anwalt ¬
die Partei bey solcher Gelegenheit beleidigt.
Wegen nicht erhaltener Instruction oder ausbleibenden
Vorschusses zu den Auslagen muß ein Weg vom Gesetze angegeben =
werden, welcher eine Warnung der Partei und eine
Berubigung des Anwalts bewürkt, welcher letztere nicht sein
eigener Richter seyn und die Rechte der erstern aus Gründen,
die er allein als für ihn hinreichend anerkennt, nicht gefährden =
darf.
Wegen nicht gezahlter Kosten geben die meisten Proceßordnungen ¬
sokort Execution wider die Partei, und verletzen
auf diese Art den ersten und heiligsten Grundsatz der Gerechtigkeit, =
Niemanden ungehört zu verurtheilen. Wie manche Partei =
wird durch einen bereits gerichtlich erhaltenen Befehl zu