Volltext : Entwurf einer verbesserten Gesetzgebung für bürgerliche Rechtsstreitigkeiten (1/2)

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Zum  Satz  315.  Unzweckmäßig  und  eine  unnöthige
Weitläuftigkeit  würde  es  seyn,  den  Streit  über  die  Mißbilligung ¬
  von  dem  über  die  verbesserte  Handlung  selbst  —  also  das
Nebenverfahren  von  dem  Hauptverfahren  —  trennen  zu  wollen.
Wer  eine  Handlung  da,  wo  er  handeln  mußte,  mißbilligt,  ist
vielmehr  gehalten,  sofort  an  deren  Stelle  eine  andere  Handlung =
  zu  stellen,  und  der  Richter  also  auch  im  Stande,  darüber
zugleich  mit  dem  Erkenntniß  über  die  Mißbilligung  zu  urtheilen.
Zum  Satz  316.  Nicht  leicht  kann  der  Grundsatz  der
Gleichheit  der  Rechte  Aller  vor  dem  Gesetz  zu  weit  getrieben
werden.  Aus  ihm  foigt,  nach  Feststellung  der  Beschwerden  der
Partei  über  den  Anwalt  und  eines  geregelten  Verfahrens  dafür,
nun  auch  die  Nothwendigkeit,  einen  gleichen  Rechtsweg  dem
Anwalte  gegen  die  Partei  zu  eröffnen.  Nur  die  Verschiedenheit =
  der  beyderseitigen  Lage  macht  eine  kleine  Verschiedenheit
im  Verfahren  nothwendig,  indem  nicht  alle  Parteien  gleich
allen  Anwälten  am  Gerichtsorte  sofort  anzutreffen,  und  nicht
alle  eben  so  ohne  Rechtsbeystand  zu  antworten  fähig  sind.
Zum  Satz  317.  Beleidigungen,  welche  der  Anwalt
von  seiner  Partei  bey  oder  in  Hinsicht  einer  Geschäftsführung
erfährt,  sind,  da  sie  meistens  eine  Kenntniß  dieser  Führung
und  also  der  Hauptsache  voraussetzen,  eben  so  gewiß  Nebenstreitigkeiten =
  und  sogenannte  Incidentpuncte,  als  wenn  der  Anwalt ¬
  die  Partei  bey  solcher  Gelegenheit  beleidigt.
Wegen  nicht  erhaltener  Instruction  oder  ausbleibenden
Vorschusses  zu  den  Auslagen  muß  ein  Weg  vom  Gesetze  angegeben =
  werden,  welcher  eine  Warnung  der  Partei  und  eine
Berubigung  des  Anwalts  bewürkt,  welcher  letztere  nicht  sein
eigener  Richter  seyn  und  die  Rechte  der  erstern  aus  Gründen,
die  er  allein  als  für  ihn  hinreichend  anerkennt,  nicht  gefährden =
  darf.
Wegen  nicht  gezahlter  Kosten  geben  die  meisten  Proceßordnungen ¬
  sokort  Execution  wider  die  Partei,  und  verletzen
auf  diese  Art  den  ersten  und  heiligsten  Grundsatz  der  Gerechtigkeit, =
  Niemanden  ungehört  zu  verurtheilen.  Wie  manche  Partei =
  wird  durch  einen  bereits  gerichtlich  erhaltenen  Befehl  zu
            
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