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Personen der Schwörenden und die hiernach zu bestimmende
Eidesform Neuerungen eintreten können, welche ein neues Zwischen=Erkenntniß ¬
erforderlich machen.
Selbst in Beziehung auf die Nebenzwecke (Accessionen)
des Rechtsstreites, als Zinsen und Kosten erster Instanz, werden ¬
oftmals noch Puncte zur Entscheidung kommen, welche nur
nach Maßgabe der in der Appellations=Instanz gepflogenen, bei
der Remittirung der Sache aber dem Unterrichter unbekannt
gebliebenen Verhandlungen entschieden werden, und bei deren
Entscheidung durch den Unterrichter Verschiedenheiten eintreten
können, welche der Lage des Rechtsskreites nicht angemessen sind.
Auch hinsichtlich der Entscheidung über die Kosten der
Appellations-Instanz werden in den Fällen, wo der Oberrichter
auf eine Eidesablage erkannt, und hierauf die Sache alsbald
remittirt hat, Schwierigkeiten eintreten, indem das Tragen dieserKosten ¬
zwar in der Regel von der Eidesablage abhangen, der
Unterrichter aber nie über die in der Appellations=Instanz erwachsenen ¬
Kosten zu erkennen sich befugt erachten wird.
Nicht einmal kann der Oberrichter, wenn die Sache, wie
doch nach dem Vorhergesagten möglich wäre, entweder im Wege
der Berufung, Beschwerde oder Restitution noch einmal zum
Vortrage kommt, aus seinen bereits reponirten Acten erkennen,
wie die Instanz erledigt, ob und wie der Schwur geleistet worden, ¬
oder welches Enderkenntniß vom Unterrichter im Falle der
Ableistung des Eides oder dessen Verweigerung ertheilt worden
ist. Er muß eines Theils durch neue Acten-Abforderung sich
die Materialien zu seiner Beurtheilung erst wieder verschaffen,
während andern Theils der Unterrichter über die etwa im Laufe
des Appellations=Prozesses vorgekommenen Veränderungen hinsichtlich ¬
der streitenden Theile oder des Streitgegenstandes sich
in einem, nur durch zeitraubende Anfragen zu beseitigenden
Zweifel befindet.
Zu II. führe ich nachstehende in diese Kategorie einschlagende ¬
Gründe an:
1) In dem §. 44 des Gesetzes vom 16. September 1834
heißt es ausdrücklich: daß nur die Instanz erledigenden
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