Metadaten : Beiträge zur Erläuterung einzelner Materien aus dem Gebiete des im Kurhessischen Großherzogthum Fulda geltenden Privatrechts und Prozesses, in Vergleichung mit dem römischen, gemeinen deutschen und kurhessischen Rechte, sowie mit den Fortschritten der Gesetzgebung in andern Staaten ([1])

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Personen  der  Schwörenden  und  die  hiernach  zu  bestimmende
Eidesform  Neuerungen  eintreten  können,  welche  ein  neues  Zwischen=Erkenntniß ¬
  erforderlich  machen.
Selbst  in  Beziehung  auf  die  Nebenzwecke  (Accessionen)
des  Rechtsstreites,  als  Zinsen  und  Kosten  erster  Instanz,  werden ¬
  oftmals  noch  Puncte  zur  Entscheidung  kommen,  welche  nur
nach  Maßgabe  der  in  der  Appellations=Instanz  gepflogenen,  bei
der  Remittirung  der  Sache  aber  dem  Unterrichter  unbekannt
gebliebenen  Verhandlungen  entschieden  werden,  und  bei  deren
Entscheidung  durch  den  Unterrichter  Verschiedenheiten  eintreten
können,  welche  der  Lage  des  Rechtsskreites  nicht  angemessen  sind.
Auch  hinsichtlich  der  Entscheidung  über  die  Kosten  der
Appellations-Instanz  werden  in  den  Fällen,  wo  der  Oberrichter
auf  eine  Eidesablage  erkannt,  und  hierauf  die  Sache  alsbald
remittirt  hat,  Schwierigkeiten  eintreten,  indem  das  Tragen  dieserKosten ¬
  zwar  in  der  Regel  von  der  Eidesablage  abhangen,  der
Unterrichter  aber  nie  über  die  in  der  Appellations=Instanz  erwachsenen ¬
  Kosten  zu  erkennen  sich  befugt  erachten  wird.
Nicht  einmal  kann  der  Oberrichter,  wenn  die  Sache,  wie
doch  nach  dem  Vorhergesagten  möglich  wäre,  entweder  im  Wege
der  Berufung,  Beschwerde  oder  Restitution  noch  einmal  zum
Vortrage  kommt,  aus  seinen  bereits  reponirten  Acten  erkennen,
wie  die  Instanz  erledigt,  ob  und  wie  der  Schwur  geleistet  worden, ¬
  oder  welches  Enderkenntniß  vom  Unterrichter  im  Falle  der
Ableistung  des  Eides  oder  dessen  Verweigerung  ertheilt  worden
ist.  Er  muß  eines  Theils  durch  neue  Acten-Abforderung  sich
die  Materialien  zu  seiner  Beurtheilung  erst  wieder  verschaffen,
während  andern  Theils  der  Unterrichter  über  die  etwa  im  Laufe
des  Appellations=Prozesses  vorgekommenen  Veränderungen  hinsichtlich ¬
  der  streitenden  Theile  oder  des  Streitgegenstandes  sich
in  einem,  nur  durch  zeitraubende  Anfragen  zu  beseitigenden
Zweifel  befindet.
Zu  II.  führe  ich  nachstehende  in  diese  Kategorie  einschlagende ¬
  Gründe  an:
1)  In  dem  §.  44  des  Gesetzes  vom  16.  September  1834
heißt  es  ausdrücklich:  daß  nur  die  Instanz  erledigenden
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