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Diese Verordnung lautet: „Jene Gewerbe,
welche durch drey Jahre nicht getrieben werden, ¬
wenn auch die Steuer entrichtet wird,
sollen eingezogen, und von Amtswegen den
würdigsten Gesellen verliehen werden. Regierungsverordnung =
vom 18. November 1800.
Ein erledigtes Gewerbe ist immer dem wuͤrdigsten ¬
Competenten zu verleihen; dieses verordnet =
die Regierungsverordnung vom 11. November =
mit Folgendem: „Da man wiederholt
bemerket hat, daß, sobald ein Gewerbe anheimgesagt ¬
wird, der Magistrat es gerade demjenigen =
verleihet, der sich zu eben der Zeit darum =
bewirbt, und daß jede Wittwe, auf welche
man eine Meisterstelle übergehen läßt, selbe
durch ihre Wiedervereheligung an den Gesellen
der sie heirathet überträgt, hierdurch aber die
Absicht des Staats, daß immer der Würdigste
das erledigte Gewerbe erhaͤlt, vereitelt wird. so
hat der Magistrat in Zukunft bey jeder Eröfnung =
eines Gewerbes dieses der Meisterschaft
bekannt zu machen, die hiervon die Gesellen zu
unterrichten hat, wo sodann sechs Wochen nach
der angemeldeten Erledigung selbes mit Zuziehung ¬
der Meisterschaft dem Würdigsten von
jenen, welche darum angelangt haben, zu vergeben =
ist. Was aber den zweyten Umstand be=