Full text : Abhandlung von Gewerben (200)

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Diese  Verordnung  lautet:  „Jene  Gewerbe,
welche  durch  drey  Jahre  nicht  getrieben  werden, ¬
  wenn  auch  die  Steuer  entrichtet  wird,
sollen  eingezogen,  und  von  Amtswegen  den
würdigsten  Gesellen  verliehen  werden.  Regierungsverordnung =
  vom  18.  November  1800.
Ein  erledigtes  Gewerbe  ist  immer  dem  wuͤrdigsten ¬
  Competenten  zu  verleihen;  dieses  verordnet =
  die  Regierungsverordnung  vom  11.  November =
  mit  Folgendem:  „Da  man  wiederholt
bemerket  hat,  daß,  sobald  ein  Gewerbe  anheimgesagt ¬
  wird,  der  Magistrat  es  gerade  demjenigen =
  verleihet,  der  sich  zu  eben  der  Zeit  darum =
  bewirbt,  und  daß  jede  Wittwe,  auf  welche
man  eine  Meisterstelle  übergehen  läßt,  selbe
durch  ihre  Wiedervereheligung  an  den  Gesellen
der  sie  heirathet  überträgt,  hierdurch  aber  die
Absicht  des  Staats,  daß  immer  der  Würdigste
das  erledigte  Gewerbe  erhaͤlt,  vereitelt  wird.  so
hat  der  Magistrat  in  Zukunft  bey  jeder  Eröfnung =
  eines  Gewerbes  dieses  der  Meisterschaft
bekannt  zu  machen,  die  hiervon  die  Gesellen  zu
unterrichten  hat,  wo  sodann  sechs  Wochen  nach
der  angemeldeten  Erledigung  selbes  mit  Zuziehung ¬
  der  Meisterschaft  dem  Würdigsten  von
jenen,  welche  darum  angelangt  haben,  zu  vergeben =
  ist.  Was  aber  den  zweyten  Umstand  be=
            
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