§ 91. Konkurrenz mehrerer Intervenienten.
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Ehrenzahler verhaftet geblieben wäre, seine Lage also durch das
unrechtmäfsige Vordrängen nicht verschlechtert erscheint.
Der Vorrang gebührt jener Ehrenzahlung, durch die die
meisten Wechselverpflichteten befreit werden“, also zunächst
der Ehrenzahlung zu Gunsten des Acceptanten oder des
Ausstellers des eigenen Wechsels, hierauf der zu Gunsten des
Trassanten, sodann der zu Gunsten des ersten, sodann der
zu Gunsten des zweiten Indossanten u. s. w. Das Gesetz
(Art. 64) spricht zwar nur vom Verluste des Regresses des sich
widerrechtlich vordrängenden Ehrenzahlers gegen die „Indossanten", ¬
hat also nur den Fall im Auge, dass ein Intervenient
widerrechtlich verdrängt wurde, der zu Ehren eines Indossanten
oder des Trassanten zahlen wollte; allein daraus darf nicht
gefolgert werden, dafs eine Ehrenzahlung zu Gunsten des
Acceptanten unmöglich sei; das Gesetz normiert eben nur id
quod plerumque fit. Der Ehrenzahler zu Ehren des Trassanten
hat den Vorzug vor Allen, die sich nur erbieten, zu Gunsten was
immer für eines Indossanten zu zahlen; denn er liberiert zwai
nicht den Trassanten, wohl aber alle Indossanten ohne Ausnahme -
vom Regrefs. Die Ehrenzahlung zu Ehren des ersten
Indossanten liberiert nur die Nachmänner desselben vom
Regrefs, weder den Trassanten noch den ersten Indossanten -
u. s. w.
III. Konkurrenz von Notadressen und von nicht
berufenen Intervenienten.
Nach den gleichen Grundsätzen ist der Vorrang bei der
Ehrenzahlung auch dann zu entscheiden, wenn nicht bloss
mehrere nicht durch Notadressse Berufene, sondern auch wenn
mehrere Notadressen, und wenn ein Ehrenacceptant
Ehrenzahlung leisten wollen. Das Gesetz (Art. 64) begreift unter
den sich widerrechtlich vordrängenden Intervenienten auch die
Notadresse; vgl. Art. 61 („von einer Notadresse oder einem
anderen Intervenienten“). Auch den Notadressen und auch
den Ehrenacceptanten geht derjenige Fremde vor, der durch
6 Ebenso Ungarn § 64.