Full text : Grünhut, Carl Samuel: Lehrbuch des Wechselrechts

§  91.  Konkurrenz  mehrerer  Intervenienten.
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Ehrenzahler  verhaftet  geblieben  wäre,  seine  Lage  also  durch  das
unrechtmäfsige  Vordrängen  nicht  verschlechtert  erscheint.
Der  Vorrang  gebührt  jener  Ehrenzahlung,  durch  die  die
meisten  Wechselverpflichteten  befreit  werden“,  also  zunächst
der  Ehrenzahlung  zu  Gunsten  des  Acceptanten  oder  des
Ausstellers  des  eigenen  Wechsels,  hierauf  der  zu  Gunsten  des
Trassanten,  sodann  der  zu  Gunsten  des  ersten,  sodann  der
zu  Gunsten  des  zweiten  Indossanten  u.  s.  w.  Das  Gesetz
(Art.  64)  spricht  zwar  nur  vom  Verluste  des  Regresses  des  sich
widerrechtlich  vordrängenden  Ehrenzahlers  gegen  die  „Indossanten", ¬
  hat  also  nur  den  Fall  im  Auge,  dass  ein  Intervenient
widerrechtlich  verdrängt  wurde,  der  zu  Ehren  eines  Indossanten
oder  des  Trassanten  zahlen  wollte;  allein  daraus  darf  nicht
gefolgert  werden,  dafs  eine  Ehrenzahlung  zu  Gunsten  des
Acceptanten  unmöglich  sei;  das  Gesetz  normiert  eben  nur  id
quod  plerumque  fit.  Der  Ehrenzahler  zu  Ehren  des  Trassanten
hat  den  Vorzug  vor  Allen,  die  sich  nur  erbieten,  zu  Gunsten  was
immer  für  eines  Indossanten  zu  zahlen;  denn  er  liberiert  zwai
nicht  den  Trassanten,  wohl  aber  alle  Indossanten  ohne  Ausnahme -
  vom  Regrefs.  Die  Ehrenzahlung  zu  Ehren  des  ersten
Indossanten  liberiert  nur  die  Nachmänner  desselben  vom
Regrefs,  weder  den  Trassanten  noch  den  ersten  Indossanten -
  u.  s.  w.
III.  Konkurrenz  von  Notadressen  und  von  nicht
berufenen  Intervenienten.
Nach  den  gleichen  Grundsätzen  ist  der  Vorrang  bei  der
Ehrenzahlung  auch  dann  zu  entscheiden,  wenn  nicht  bloss
mehrere  nicht  durch  Notadressse  Berufene,  sondern  auch  wenn
mehrere  Notadressen,  und  wenn  ein  Ehrenacceptant
Ehrenzahlung  leisten  wollen.  Das  Gesetz  (Art.  64)  begreift  unter
den  sich  widerrechtlich  vordrängenden  Intervenienten  auch  die
Notadresse;  vgl.  Art.  61  („von  einer  Notadresse  oder  einem
anderen  Intervenienten“).  Auch  den  Notadressen  und  auch
den  Ehrenacceptanten  geht  derjenige  Fremde  vor,  der  durch
6  Ebenso  Ungarn  §  64.
            
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