Volltext : Zeitschrift für deutsches Recht und deutsche Rechtswissenschaft (Bd. 3 (1840))

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Brackenhoeft:

oder statt seiner seine Gerichtsbehörden) sich verallgemeinert ha-
ben 15). — Wo dies stattfand, mußte aber auch die Leistung der Ge-
were von Seiten des Auctors von selber aufhören eine zum Schutze
des Erwerbers nothwendige Vertretung zu sein, dieser mußte sofort
sein eigner Gewere werden und der Auctor konnte nur noch für den
Regreß haften, wenn er keine rechte Gewere auf den Erwerber ge-
bracht hatte"). Damit hängt es denn auch zusammen, daß, wäh-
rend ursprünglich das Jnnehaben von Jahr und Tag sich als ein
bloßer Erwerb der rechten, alle Ansprüche, die mit keiner bessern
Gewere bekleidet sind, zurückzuweisen geeigneten Gewere darstellt,
später in dieser Frist nur die Ansprüche Anderer unterzugehen
scheinen 17). Um aber durch das Jnnehaben von Jahr und Tag eine
rechte Gewere erwerben zu können, mußte auch die faetische Gewere
ohne unerlaubte Handlung erlangt sein und unbeklagt Jahr und
Tag gedauert haben "). Auf den rechtlichen Anfang der factischen
Gewere allein bezieht es sich, wenn zur Erlangung von Gewere ein
dreitägiger Besitz gefordert, nach dessen Vollendung man erst zur
Selbervertheidigung befugt wird 19). Dieser treitägige Besitz findet

15) Der Landesherr gewordene Graf u. s. w. stand dem Lehnsherrn und
Grundherrn der Sache nach gleich, sobald er es dahin gebracht hatte, die
Einwohner seines ehemaligen Amtsbezirks gleich seinen Vasallen oder Hin-
tersassen zu behandeln, besonders wenn die Idee eines landesherrlichen
Obereigenthums (dominium eminens) sich geltend machte; wenn man auch
Rechte, die sonst dem Grundherrn zustanden, nun Regalien nannte. —
Vgl. N. Staatsb.-Mag. a. a. O. §. 6, nach Note 30.
16) Hier verwandelt sich die Gewerleistung in eine Gewährleistung in heuti-
ger Bedeutung (N. Staatsb.-Mag. a. a. O. §. 1. Note 39), bei wel-
cher die Vertretung wenigstens nicht nothwendkg ist.
17) Vgl. N. Staatsb.-Mag. a. a. O. §. 4. Note 4 a.
18) Sächs. Landr. H. 44.
19) Goslar. Stat. (Leibnitz, script. rer. Brunsvic. T. III.) S. 494, §♦
26. —> Das Friedewirken erfolgt nach denselben Statuten, 494, 12, auf
dem Grundstücke selber, und kann hier erst nach Ablauf dieser Frist ein-
treten. Ebendaselbst 495, 24, 25. — Wo rechte Gewere des Auctors
durch Auflassung übergeht, erfolgt das Friedewirken sofort im Gerichte.
Berm. Sachsenspiegel (oder schles. Landrecht, in Böhme, diplom. Bei-
träge Bd. I, Thl. 4 und 5; Bd. II, S. 16 — 61) I. 25. pr„ vgl. 39.
dist. 3 u.4. — Nach den goslar. Statuten a. a. O. 494, 25, soll nach
dem Friedewirken noch ein zweiter dreitägiger Besitz ftattsinden und „na
den 6 dagen ne hefft se dar neye recht mer an deme dat upgeboden ist".

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